Änderungen vergleichen: Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle
                            
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Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle
Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle
 
 
 
*
 
 
 
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
 
 
 
Fußnoten
 
 
 
*)
 
 
 
Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle vom 28. Juni 2000 (HmbGVBl. S. 127)
 
 
 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 - Verkaufsstelle | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 - Organisation | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 - Aufgaben der Verkaufsstelle | 01.01.2004 | 
| Artikel 4 - Pflichten der Länder zur Übermittlung an die Verkaufsstelle | 01.01.2004 | 
| Artikel 5 - Finanzierung | 01.01.2004 | 
| Artikel 6 - Haftung | 01.01.2004 | 
| Artikel 7 - Verfahren | 01.01.2004 | 
| Artikel 8 - Aufsicht | 01.01.2004 | 
| Artikel 9 - Kündigung des Staatsvertrages | 01.01.2004 | 
| Artikel 10 - Inkrafttreten | 01.01.2004 | 
Das Land Niedersachsen,
 
 
 
vertreten durch den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen
 
 
 
Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das
 
 
 
Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin des
 
 
 
Landes Schleswig-Holstein, diese vertreten durch die Ministerin für
 
 
 
ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus des
 
 
 
Landes Schleswig-Holstein, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten
 
 
 
durch den Senat, dieser vertreten durch den Senator für Wirtschaft
 
 
 
und Häfen, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten
 
 
 
durch den Senat, (im Folgenden: die Länder) schließen
 
 
 
vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen
 
 
 
Organe folgenden Staatsvertrag:
 
 
 Artikel 1 Verkaufsstelle
(1) Die Länder richten eine Verkaufsstelle im Sinne des § 8 Abs. 2 der
 
 
 
Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom
 
 
 
12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) in der jeweils geltenden Fassung ein.
 
 
 
(2) ¹ Träger der Verkaufsstelle ist die Landwirtschaftskammer
 
 
 
Hannover. ² Die Zulassung der Verkaufsstelle erfolgt durch das Niedersächsische
 
 
 
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
 
 
 Artikel 2 Organisation
¹ Die Verkaufsstelle wird als eigenständige
organisatorische Einheit innerhalb der Landwirtschaftskammer gebildet und
 
 
 
betrieben. ² Ein Datenaustausch von der Verkaufsstelle zu den anderen
 
 
 
Bereichen der Landwirtschaftskammer Hannover findet nicht statt, es sei denn,
 
 
 
er ist nach der Zusatzabgabenverordnung vorgesehen.
 
 
 Artikel 3 Aufgaben der Verkaufsstelle
(1) Die Verkaufsstelle führt die ihr nach der Zusatzabgabenverordnung
 
 
 
zugewiesenen Aufgaben durch, insbesondere
 
 
 
a)
 
 
 
berechnet sie die Höhe
des Einzuges im Fall der Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen
 
 
 
nach § 8 Abs. 1 der
Zusatzabgabenverordnung (§ 7 Abs. 2 oder § 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung),
 
 
 
b)
 
 
 
führt sie das Verfahren
vor Gleichgewichtspreisermittlung durch (§ 9 Zusatzabgabenverordnung),
 
 
 
c)
 
 
 
ermittelt sie den Gleichgewichtspreis,
nimmt die Abzüge bei jeder Übertragung zugunsten der Landesreserve
 
 
 
vor und berechnet die Anlieferungs-Referenzmenge (§ 10 Zusatzabgabenverordnung),
 
 
 
d)
 
 
 
führt sie das Verfahren
nach Gleichgewichtspreisermittlung durch (§ 11 Zusatzabgabenverordnung),
 
 
 
e)
 
 
 
gestattet sie das Betreten
des Betriebes und gewährt die erforderliche Unterstützung bei der
 
 
 
Überwachung (§ 27 Abs. 1 Zusatzabgabenverordnung)
und
 
 
 
f)
 
 
 
führt sie Aufzeichnungen
im Sinne des § 27 Abs. 2 der
 
 
 
Zusatzabgabenverordnung und bewahrt diese auf.
 
 
 
(2) ¹ Soweit in der Zusatzabgabenverordnung der Verkaufsstelle
 
 
 
Mitteilungspflichten auferlegt werden, nimmt die Verkaufsstelle die notwendigen
 
 
 
Unterrichtungen vor. ² Sie führt die eingezogenen Anlieferungs-Referenzmengen
 
 
 
an die jeweiligen Landesreserven ab. ³ Dabei bilden die Länder
 
 
 
Niedersachsen und Freie Hansestadt Bremen sowie Schleswig-Holstein und Freie
 
 
 
und Hansestadt Hamburg jeweils eine eigene Landesreserve entsprechend den
 
 
 
Übertragungsbereichen nach der Anlage zu § 8 Abs. 2 und 3 der
 
 
 
Zusatzabgabenverordnung.
 
 
 
(3) Die Übertragungsbereiche der Verkaufssteile sind
 
 
 
a)
 
 
 
Niedersachsen und Bremen
und
 
 
 
b)
 
 
 
Schleswig-Holstein und Hamburg.
 
 
 
(4) Die Länder beschließen eine Geschäftsordnung
für die Verkaufsstelle.
 
 
 Artikel 4 Pflichten der Länder zur Übermittlung an die Verkaufsstelle
Die Länder teilen der Verkaufsstelle die zuständigen
 
 
 
Landesstellen und ihren räumlichen Tätigkeitsbereich mit. Soweit
 
 
 
den Ländern oder den zuständigen Landesstellen Mitteilungspflichten
 
 
 
gegenüber der Verkaufsstelle obliegen, übermitteln sie die erforderlichen
 
 
 
Angaben.
 
 
 Artikel 5 Finanzierung
(1) ¹ Die Verkaufsstelle erhebt für ihre Tätigkeit
kostendeckende Gebühren aufgrund einer Gebührenordnung. ² Die
 
 
 
Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren bedürfen
 
 
 
der Zustimmung aller Länder.
 
 
 
(2) ¹ Soweit die Gebühren nach Abs. 1 nicht ausreichen,
 
 
 
einen bis zum 31. Dezember 2002 entstandenen Fehlbetrag auszugleichen und
 
 
 
der Fehlbetrag auch durch eine Gebührenanpassung in den Folgejahren nicht
 
 
 
ausgeglichen werden kann, stellen die Länder einen entsprechenden Betrag
 
 
 
zur Verfügung. ² Unter den Ländern wird dieser Betrag
 
 
 
im Verhältnis 67 (Niedersachsen):29 (Schleswig-Holstein):3 (Freie Hansestadt
 
 
 
Bremen):1 (Freie und Hansestadt Hamburg) aufgeteilt.
 
 
 
(3) ¹ Im Fall der Kündigung nach Artikel 9 Abs. 1 werden die Kosten entsprechend
 
 
 
der Regelung des Absatzes 2 für die Wirtschaftsjahre vor der Kündigung
 
 
 
aufgeteilt. ² Die Länder, die den Staatsvertrag fortsetzen,
 
 
 
verhandeln den Schlüssel nach Abs. 2 neu.
 
 
 
(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Niedersachsen
 
 
 
alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für
 
 
 
Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen
 
 
 
bleiben, nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erstatten.
 
 
 
(5) Das Wirtschaftsjahr der Verkaufsstelle ist das Kalenderjahr.
 
 
 Artikel 6 Haftung
Soweit Unregelmäßigkeiten im Einzelfall oder Systemfehler
 
 
 
bei der Verkaufsstelle mit der Folge der Anlastung durch die Kommission der
 
 
 
Europäischen Gemeinschaften oder der Amtshaftung auftreten, haften unabhängig
 
 
 
von Artikel 5 Abs. 2 ausschließlich
die Länder, in denen sich diese Verfahren auswirken.
 
 
 Artikel 7 Verfahren
(1) Die Verwaltungsverfahren der Verkaufsstelle richten sich nach
 
 
 
niedersächsischem Recht.
 
 
 
(2) Die Länder stellen der Verkaufsstelle die aufgrund der
 
 
 
Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27.11.1992
 
 
 
zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für
 
 
 
bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) erhobenen
 
 
 
Stammdatensätze zur Verfügung.
 
 
 Artikel 8 Aufsicht
(1) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung,
 
 
 
Landwirtschaft und Forsten übt die Aufsicht über die Verkaufsstelle
 
 
 
aus.
 
 
 
(2) ¹ Soweit die Aufsicht die Tätigkeit der Verkaufsstelle
 
 
 
für andere Länder betrifft, stellt das Niedersächsische Ministerium
 
 
 
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten das Einvernehmen mit den
 
 
 
betroffenen Ländern her. ² Ebenso wird bei grundsätzlichen
 
 
 
Fragen verfahren. ³ Dabei übersendet das Niedersächsische
 
 
 
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den anderen
 
 
 
Ländern die erforderlichen Unterlagen.
 
 
 Artikel 9 Kündigung des Staatsvertrages
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden
 
 
 
Länder auf den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
 
 
 
von 13 Monaten gekündigt werden.
 
 
 
(2) Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des
 
 
 
Staatsvertrages unter den übrigen Ländern nicht berührt.
 
 
 
(3) Die Kündigung des Staatsvertrages ist bis zum 30. November
 
 
 
2001 ausgeschlossen.
 
 
 Artikel 10 Inkrafttreten
(1) ¹ Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. ² Die
 
 
 
Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei
 
 
 
hinterlegt. ³ Die Hinterlegungsstelle teilt den beteiligten Ländern
 
 
 
die Hinterlegung der letzten Urkunde mit.
 
 
 
(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag nach Hinterlegung der
 
 
 
letzten der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunde
 
 
 
in Kraft.
 
 
 
Hannover,
den 8. Mai 2000 Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Der
 
 
 
Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Uwe Bartels Kiel,
 
 
 
den 11. Mai 2000 Für das Land Schleswig-Holstein Für die
 
 
 
Ministerpräsidentin Die Ministerin für ländliche Räume, Landesplanung,
 
 
 
Landwirtschaft und Tourismus Ingrid Franzen Bremen, den 9. Mai 2000 Für
 
 
 
die Freie Hansestadt Bremen Für den Senat Der Senator für
 
 
 
Wirtschaft und Häfen Josef Hattig Hamburg, den 30. Mai 2000 Für
 
 
 
die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat Dr. Thomas Mirow
 
 
 Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle
Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle
 
 
 
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
 
 
 
Fußnoten
 
 
 
*)
 
 
 
Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle vom 28. Juni 2000 (HmbGVBl. S. 127)
 
 
 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 - Verkaufsstelle | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 - Organisation | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 - Aufgaben der Verkaufsstelle | 01.01.2004 | 
| Artikel 4 - Pflichten der Länder zur Übermittlung an die Verkaufsstelle | 01.01.2004 | 
| Artikel 5 - Finanzierung | 01.01.2004 | 
| Artikel 6 - Haftung | 01.01.2004 | 
| Artikel 7 - Verfahren | 01.01.2004 | 
| Artikel 8 - Aufsicht | 01.01.2004 | 
| Artikel 9 - Kündigung des Staatsvertrages | 01.01.2004 | 
| Artikel 10 - Inkrafttreten | 01.01.2004 | 
Das Land Niedersachsen,
 
 
 
vertreten durch den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen
 
 
 
Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das
 
 
 
Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin des
 
 
 
Landes Schleswig-Holstein, diese vertreten durch die Ministerin für
 
 
 
ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus des
 
 
 
Landes Schleswig-Holstein, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten
 
 
 
durch den Senat, dieser vertreten durch den Senator für Wirtschaft
 
 
 
und Häfen, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten
 
 
 
durch den Senat, (im Folgenden: die Länder) schließen
 
 
 
vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen
 
 
 
Organe folgenden Staatsvertrag:
 
 
 Artikel 1 Verkaufsstelle
(1) Die Länder richten eine Verkaufsstelle im Sinne des § 8 Abs. 2 der
 
 
 
Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom
 
 
 
12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) in der jeweils geltenden Fassung ein.
 
 
 
(2) ¹ Träger der Verkaufsstelle ist die Landwirtschaftskammer
 
 
 
Hannover. ² Die Zulassung der Verkaufsstelle erfolgt durch das Niedersächsische
 
 
 
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
 
 
 Artikel 2 Organisation
¹ Die Verkaufsstelle wird als eigenständige
organisatorische Einheit innerhalb der Landwirtschaftskammer gebildet und
 
 
 
betrieben. ² Ein Datenaustausch von der Verkaufsstelle zu den anderen
 
 
 
Bereichen der Landwirtschaftskammer Hannover findet nicht statt, es sei denn,
 
 
 
er ist nach der Zusatzabgabenverordnung vorgesehen.
 
 
 Artikel 3 Aufgaben der Verkaufsstelle
(1) Die Verkaufsstelle führt die ihr nach der Zusatzabgabenverordnung
 
 
 
zugewiesenen Aufgaben durch, insbesondere
 
 
 
a)
 
 
 
berechnet sie die Höhe
des Einzuges im Fall der Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen
 
 
 
nach § 8 Abs. 1 der
Zusatzabgabenverordnung (§ 7 Abs. 2 oder § 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung),
 
 
 
b)
 
 
 
führt sie das Verfahren
vor Gleichgewichtspreisermittlung durch (§ 9 Zusatzabgabenverordnung),
 
 
 
c)
 
 
 
ermittelt sie den Gleichgewichtspreis,
nimmt die Abzüge bei jeder Übertragung zugunsten der Landesreserve
 
 
 
vor und berechnet die Anlieferungs-Referenzmenge (§ 10 Zusatzabgabenverordnung),
 
 
 
d)
 
 
 
führt sie das Verfahren
nach Gleichgewichtspreisermittlung durch (§ 11 Zusatzabgabenverordnung),
 
 
 
e)
 
 
 
gestattet sie das Betreten
des Betriebes und gewährt die erforderliche Unterstützung bei der
 
 
 
Überwachung (§ 27 Abs. 1 Zusatzabgabenverordnung)
und
 
 
 
f)
 
 
 
führt sie Aufzeichnungen
im Sinne des § 27 Abs. 2 der
 
 
 
Zusatzabgabenverordnung und bewahrt diese auf.
 
 
 
(2) ¹ Soweit in der Zusatzabgabenverordnung der Verkaufsstelle
 
 
 
Mitteilungspflichten auferlegt werden, nimmt die Verkaufsstelle die notwendigen
 
 
 
Unterrichtungen vor. ² Sie führt die eingezogenen Anlieferungs-Referenzmengen
 
 
 
an die jeweiligen Landesreserven ab. ³ Dabei bilden die Länder
 
 
 
Niedersachsen und Freie Hansestadt Bremen sowie Schleswig-Holstein und Freie
 
 
 
und Hansestadt Hamburg jeweils eine eigene Landesreserve entsprechend den
 
 
 
Übertragungsbereichen nach der Anlage zu § 8 Abs. 2 und 3 der
 
 
 
Zusatzabgabenverordnung.
 
 
 
(3) Die Übertragungsbereiche der Verkaufssteile sind
 
 
 
a)
 
 
 
Niedersachsen und Bremen
und
 
 
 
b)
 
 
 
Schleswig-Holstein und Hamburg.
 
 
 
(4) Die Länder beschließen eine Geschäftsordnung
für die Verkaufsstelle.
 
 
 Artikel 4 Pflichten der Länder zur Übermittlung an die Verkaufsstelle
Die Länder teilen der Verkaufsstelle die zuständigen
 
 
 
Landesstellen und ihren räumlichen Tätigkeitsbereich mit. Soweit
 
 
 
den Ländern oder den zuständigen Landesstellen Mitteilungspflichten
 
 
 
gegenüber der Verkaufsstelle obliegen, übermitteln sie die erforderlichen
 
 
 
Angaben.
 
 
 Artikel 5 Finanzierung
(1) ¹ Die Verkaufsstelle erhebt für ihre Tätigkeit
kostendeckende Gebühren aufgrund einer Gebührenordnung. ² Die
 
 
 
Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren bedürfen
 
 
 
der Zustimmung aller Länder.
 
 
 
(2) ¹ Soweit die Gebühren nach Abs. 1 nicht ausreichen,
 
 
 
einen bis zum 31. Dezember 2002 entstandenen Fehlbetrag auszugleichen und
 
 
 
der Fehlbetrag auch durch eine Gebührenanpassung in den Folgejahren nicht
 
 
 
ausgeglichen werden kann, stellen die Länder einen entsprechenden Betrag
 
 
 
zur Verfügung. ² Unter den Ländern wird dieser Betrag
 
 
 
im Verhältnis 67 (Niedersachsen):29 (Schleswig-Holstein):3 (Freie Hansestadt
 
 
 
Bremen):1 (Freie und Hansestadt Hamburg) aufgeteilt.
 
 
 
(3) ¹ Im Fall der Kündigung nach Artikel 9 Abs. 1 werden die Kosten entsprechend
 
 
 
der Regelung des Absatzes 2 für die Wirtschaftsjahre vor der Kündigung
 
 
 
aufgeteilt. ² Die Länder, die den Staatsvertrag fortsetzen,
 
 
 
verhandeln den Schlüssel nach Abs. 2 neu.
 
 
 
(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Niedersachsen
 
 
 
alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für
 
 
 
Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen
 
 
 
bleiben, nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erstatten.
 
 
 
(5) Das Wirtschaftsjahr der Verkaufsstelle ist das Kalenderjahr.
 
 
 Artikel 6 Haftung
Soweit Unregelmäßigkeiten im Einzelfall oder Systemfehler
 
 
 
bei der Verkaufsstelle mit der Folge der Anlastung durch die Kommission der
 
 
 
Europäischen Gemeinschaften oder der Amtshaftung auftreten, haften unabhängig
 
 
 
von Artikel 5 Abs. 2 ausschließlich
die Länder, in denen sich diese Verfahren auswirken.
 
 
 Artikel 7 Verfahren
(1) Die Verwaltungsverfahren der Verkaufsstelle richten sich nach
 
 
 
niedersächsischem Recht.
 
 
 
(2) Die Länder stellen der Verkaufsstelle die aufgrund der
 
 
 
Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27.11.1992
 
 
 
zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für
 
 
 
bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) erhobenen
 
 
 
Stammdatensätze zur Verfügung.
 
 
 Artikel 8 Aufsicht
(1) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung,
 
 
 
Landwirtschaft und Forsten übt die Aufsicht über die Verkaufsstelle
 
 
 
aus.
 
 
 
(2) ¹ Soweit die Aufsicht die Tätigkeit der Verkaufsstelle
 
 
 
für andere Länder betrifft, stellt das Niedersächsische Ministerium
 
 
 
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten das Einvernehmen mit den
 
 
 
betroffenen Ländern her. ² Ebenso wird bei grundsätzlichen
 
 
 
Fragen verfahren. ³ Dabei übersendet das Niedersächsische
 
 
 
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den anderen
 
 
 
Ländern die erforderlichen Unterlagen.
 
 
 Artikel 9 Kündigung des Staatsvertrages
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden
 
 
 
Länder auf den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
 
 
 
von 13 Monaten gekündigt werden.
 
 
 
(2) Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des
 
 
 
Staatsvertrages unter den übrigen Ländern nicht berührt.
 
 
 
(3) Die Kündigung des Staatsvertrages ist bis zum 30. November
 
 
 
2001 ausgeschlossen.
 
 
 Artikel 10 Inkrafttreten
(1) ¹ Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. ² Die
 
 
 
Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei
 
 
 
hinterlegt. ³ Die Hinterlegungsstelle teilt den beteiligten Ländern
 
 
 
die Hinterlegung der letzten Urkunde mit.
 
 
 
(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag nach Hinterlegung der
 
 
 
letzten der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunde
 
 
 
in Kraft.
 
 
 
Hannover,
den 8. Mai 2000 Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Der
 
 
 
Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Uwe Bartels Kiel,
 
 
 
den 11. Mai 2000 Für das Land Schleswig-Holstein Für die
 
 
 
Ministerpräsidentin Die Ministerin für ländliche Räume, Landesplanung,
 
 
 
Landwirtschaft und Tourismus Ingrid Franzen Bremen, den 9. Mai 2000 Für
 
 
 
die Freie Hansestadt Bremen Für den Senat Der Senator für
 
 
 
Wirtschaft und Häfen Josef Hattig Hamburg, den 30. Mai 2000 Für
 
 
 
die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat Dr. Thomas Mirow