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Gesetz zu vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Bebauungsplänen oder förmlich festgelegten Sanierungsgebieten Vom 21. Juni 1977

Gesetz zu vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Bebauungsplänen oder förmlich festgelegten Sanierungsgebieten Vom 21. Juni 1977
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Bebauungsplänen oder förmlich festgelegten Sanierungsgebieten vom 21. Juni 197701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

1
Der Einwand, dass bei vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Bebauungsplänen oder förmlich festgelegten Sanierungsgebieten eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes oder des Städtebauförderungsgesetzes vorliegt, ist unbeachtlich, wenn er nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden ist.
2
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Verkündung verletzt worden sind.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 1977 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Juni 1977.
Der Senat
Version: 31.12.2003
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Gesetz zu vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Bebauungsplänen oder förmlich festgelegten Sanierungsgebieten Vom 21. Juni 1977

Gesetz zu vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Bebauungsplänen oder förmlich festgelegten Sanierungsgebieten Vom 21. Juni 1977
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Bebauungsplänen oder förmlich festgelegten Sanierungsgebieten vom 21. Juni 197701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

1
Der Einwand, dass bei vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Bebauungsplänen oder förmlich festgelegten Sanierungsgebieten eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes oder des Städtebauförderungsgesetzes vorliegt, ist unbeachtlich, wenn er nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden ist.
2
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Verkündung verletzt worden sind.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 1977 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Juni 1977.
Der Senat

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