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Verordnung über die Einrichtung einer zentralen Immobiliendatenbank der Freien und Hansestadt Hamburg (Immobiliendatenbankverordnung) Vom 6. Februar 2007
Verordnung über die Einrichtung einer zentralen Immobiliendatenbank der Freien und Hansestadt Hamburg (Immobiliendatenbankverordnung) Vom 6. Februar 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 251) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Einrichtung einer zentralen Immobiliendatenbank der Freien und Hansestadt Hamburg (Immobiliendatenbankverordnung) vom 6. Februar 2007 | 21.02.2007 |
Eingangsformel | 21.02.2007 |
§ 1 - Zweck der Immobiliendatenbank, personenbezogene Daten | 21.02.2007 |
§ 2 - Daten verarbeitende Stelle, Umfang der Verarbeitungsbefugnis | 01.07.2015 |
§ 3 - Maßnahmen zur Datensicherung und Datenschutzkontrolle | 28.02.2009 |
§ 4 - Datenschutzrechtliche Verantwortung | 21.02.2007 |
Auf Grund von § 11 a Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 1. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539), wird verordnet:
§ 1 Zweck der Immobiliendatenbank, personenbezogene Daten
(1) Die Immobiliendatenbank der Freien und Hansestadt Hamburg unterstützt im Rahmen des städtischen Immobilienmanagements, insbesondere bei der Bestandspflege, bei der Flächenentwicklung und bei An- und Verkäufen, Geschäftsprozesse der öffentlichen Verwaltung, indem grafische, grundbuchliche, vertragliche, planerische und wirtschaftliche Grundstücksdaten miteinander verknüpft und visualisiert werden.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken werden auch personenbezogene Daten, insbesondere von Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümern, Vertragspartnern, Notarinnen bzw. Notaren, privaten und gewerblichen Kontakten gespeichert.
(3) Über die in Absatz 2 genannten Personen werden insbesondere folgende allgemeine Daten gespeichert:
1.
Name, gegebenenfalls einschließlich Namenzusatz und Titel,
2.
Anschrift,
3.
Kommunikationsverbindungen,
4.
Kontaktzeitpunkte,
5.
gegebenenfalls Firmenname und Branche,
6.
gegebenenfalls Vertragsdaten,
7.
gegebenenfalls Bankverbindung einschließlich erteilter Einzugsermächtigung und Kassenzeichen.
(4) Ergänzend zu den allgemeinen Daten über die in Absatz 2 genannten Personen werden nicht veränderbare Daten des beschreibenden und des darstellenden Teiles des Liegenschaftskatasters nach Maßgabe von § 11 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135) verarbeitet.
§ 2 Daten verarbeitende Stelle, Umfang der Verarbeitungsbefugnis
(1) Die Immobiliendatenbank nach § 1 wird zentral von der für Liegenschaften zuständigen Stelle der Finanzbehörde geführt. Sie ist zum schreibenden und lesenden Zugriff auf alle gespeicherten Daten befugt.
(2) Jeweils im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit sind
1.
die für die Wahrnehmung von Belangen der Wirtschaft, im Hinblick auf Stadt- und Regionalplanung und auf Grundstücksvergabe, zuständige Abteilung der Behörde für Wirtschaft und Arbeit,
2.
die für Landes- und Landschaftsplanung sowie Umlegungsverfahren zuständigen Ämter der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und die Oberbaudirektorin bzw. der Oberbaudirektor,
3.
die für regionale Wirtschaftsförderung und für Stadt- und Landschaftsplanung zuständigen Stellen der Bezirksämter sowie die liegenschaftlichen Verbindungsstellen der Bezirksämter und
4.
die vom Senat bestellte Koordinatorin bzw. der vom Senat bestellte Koordinator für Flächenentwicklung bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
zum lesenden Zugriff nach § 1 Absatz 2, Absatz 3 Nummern 1 bis 6 und Absatz 4 befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus erhalten die in Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Stellen einen schreibenden Zugriff auf die Daten nach § 1 Absatz 2 und Absatz 3 Nummern 1 bis 6.
§ 3 Maßnahmen zur Datensicherung und Datenschutzkontrolle
(1) Die nach § 8 HmbDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung trifft zentral die für Liegenschaften zuständige Stelle der Finanzbehörde. Sie trägt dafür die Verantwortung.
(2) Durch geeignete technische Vorkehrungen, insbesondere durch Vergabe personenbezogener Kennungen und differenzierter Berechtigungen nach organisatorischen und funktionalen Kriterien, ist sicherzustellen, dass nur befugte Bedienstete der in § 2 Absatz 2 genannten Stellen, die Aufgaben nach § 1 Absatz 1 wahrnehmen, Zugriff auf die Daten der Immobiliendatenbank erhalten.
(3) Der durch die Berechtigungen ermöglichte Funktionsumfang wird von der für die Immobiliendatenbank zuständigen Stelle der Finanzbehörde allgemein vorgegeben. Die in § 2 Absatz 2 genannten Stellen können keine eigenen Berechtigungen vergeben.
(4) Das Antragsverfahren für Berechtigungen (Benutzerverwaltungsverfahren) unterliegt mindestens dem Vier-Augen-Prinzip und ist revisionssicher zu dokumentieren.
(5) Über alle Zugriffe auf die Immobiliendatenbank werden automatische Aufzeichnungen gefertigt, aus denen sich die betroffene Person, die verarbeiteten Daten, die verarbeitende Stelle, die verarbeitende Person sowie der Verarbeitungszeitpunkt ergeben. Zugriffe nach § 2 Absatz 2 werden auch hinsichtlich ihrer vom Zugreifenden festgelegten Zweckbestimmung automatisch protokolliert. Die Aufzeichnungen dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind in besonders gesicherten Räumen, zu denen nur befugte Bedienstete Zugang haben, bei der zuständigen Stelle der Finanzbehörde aufzubewahren. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung wird mit Hilfe dieser Aufzeichnungen in einem Stichprobenverfahren überprüft. Der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind die Aufzeichnungen auf Verlangen zugänglich zu machen. Die Aufzeichnungen werden nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht, wenn sie nicht für eine bereits eingeleitete Maßnahme der Datenschutzkontrolle benötigt werden.
§ 4 Datenschutzrechtliche Verantwortung
(1) Die Verantwortung für die Einhaltung der Maßnahmen zur Datensicherung und Datenschutzkontrolle tragen die für die Immobiliendatenbank zuständige Stelle der Finanzbehörde und die in § 2 Absatz 2 genannten Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Für die Rechte der Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung und Schadenersatz ist zentral die für Liegenschaften zuständige Stelle der Finanzbehörde zuständig.
(2) Für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung trägt die jeweils tätige Stelle die Verantwortung. Für die Zulässigkeit des Abrufes von Daten trägt die empfangende Stelle die Verantwortung.
(3) Fristen, nach deren Ablauf die Daten zu löschen sind, richten sich nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften. Gespeicherte Daten sind darüber hinaus zu löschen, sobald sie für die Aufgaben, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Für die Datenlöschung ist zentral die für Liegenschaften zuständige Stelle der Finanzbehörde zuständig.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 6. Februar 2007.
Verordnung über die Einrichtung einer zentralen Immobiliendatenbank der Freien und Hansestadt Hamburg (Immobiliendatenbankverordnung) Vom 6. Februar 2007
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 251) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Einrichtung einer zentralen Immobiliendatenbank der Freien und Hansestadt Hamburg (Immobiliendatenbankverordnung) vom 6. Februar 2007 | 21.02.2007 |
Eingangsformel | 21.02.2007 |
§ 1 - Zweck der Immobiliendatenbank, personenbezogene Daten | 21.02.2007 |
§ 2 - Daten verarbeitende Stelle, Umfang der Verarbeitungsbefugnis | 01.07.2015 |
§ 3 - Maßnahmen zur Datensicherung und Datenschutzkontrolle | 28.02.2009 |
§ 4 - Datenschutzrechtliche Verantwortung | 21.02.2007 |
Auf Grund von § 11 a Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 1. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539), wird verordnet:
§ 1 Zweck der Immobiliendatenbank, personenbezogene Daten
(1) Die Immobiliendatenbank der Freien und Hansestadt Hamburg unterstützt im Rahmen des städtischen Immobilienmanagements, insbesondere bei der Bestandspflege, bei der Flächenentwicklung und bei An- und Verkäufen, Geschäftsprozesse der öffentlichen Verwaltung, indem grafische, grundbuchliche, vertragliche, planerische und wirtschaftliche Grundstücksdaten miteinander verknüpft und visualisiert werden.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken werden auch personenbezogene Daten, insbesondere von Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümern, Vertragspartnern, Notarinnen bzw. Notaren, privaten und gewerblichen Kontakten gespeichert.
(3) Über die in Absatz 2 genannten Personen werden insbesondere folgende allgemeine Daten gespeichert:
1.
Name, gegebenenfalls einschließlich Namenzusatz und Titel,
2.
Anschrift,
3.
Kommunikationsverbindungen,
4.
Kontaktzeitpunkte,
5.
gegebenenfalls Firmenname und Branche,
6.
gegebenenfalls Vertragsdaten,
7.
gegebenenfalls Bankverbindung einschließlich erteilter Einzugsermächtigung und Kassenzeichen.
(4) Ergänzend zu den allgemeinen Daten über die in Absatz 2 genannten Personen werden nicht veränderbare Daten des beschreibenden und des darstellenden Teiles des Liegenschaftskatasters nach Maßgabe von § 11 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135) verarbeitet.
§ 2 Daten verarbeitende Stelle, Umfang der Verarbeitungsbefugnis
(1) Die Immobiliendatenbank nach § 1 wird zentral von der für Liegenschaften zuständigen Stelle der Finanzbehörde geführt. Sie ist zum schreibenden und lesenden Zugriff auf alle gespeicherten Daten befugt.
(2) Jeweils im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit sind
1.
die für die Wahrnehmung von Belangen der Wirtschaft, im Hinblick auf Stadt- und Regionalplanung und auf Grundstücksvergabe, zuständige Abteilung der Behörde für Wirtschaft und Arbeit,
2.
die für Landes- und Landschaftsplanung sowie Umlegungsverfahren zuständigen Ämter der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und die Oberbaudirektorin bzw. der Oberbaudirektor,
3.
die für regionale Wirtschaftsförderung und für Stadt- und Landschaftsplanung zuständigen Stellen der Bezirksämter sowie die liegenschaftlichen Verbindungsstellen der Bezirksämter und
4.
die vom Senat bestellte Koordinatorin bzw. der vom Senat bestellte Koordinator für Flächenentwicklung bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
zum lesenden Zugriff nach § 1 Absatz 2, Absatz 3 Nummern 1 bis 6 und Absatz 4 befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus erhalten die in Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Stellen einen schreibenden Zugriff auf die Daten nach § 1 Absatz 2 und Absatz 3 Nummern 1 bis 6.
§ 3 Maßnahmen zur Datensicherung und Datenschutzkontrolle
(1) Die nach § 8 HmbDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung trifft zentral die für Liegenschaften zuständige Stelle der Finanzbehörde. Sie trägt dafür die Verantwortung.
(2) Durch geeignete technische Vorkehrungen, insbesondere durch Vergabe personenbezogener Kennungen und differenzierter Berechtigungen nach organisatorischen und funktionalen Kriterien, ist sicherzustellen, dass nur befugte Bedienstete der in § 2 Absatz 2 genannten Stellen, die Aufgaben nach § 1 Absatz 1 wahrnehmen, Zugriff auf die Daten der Immobiliendatenbank erhalten.
(3) Der durch die Berechtigungen ermöglichte Funktionsumfang wird von der für die Immobiliendatenbank zuständigen Stelle der Finanzbehörde allgemein vorgegeben. Die in § 2 Absatz 2 genannten Stellen können keine eigenen Berechtigungen vergeben.
(4) Das Antragsverfahren für Berechtigungen (Benutzerverwaltungsverfahren) unterliegt mindestens dem Vier-Augen-Prinzip und ist revisionssicher zu dokumentieren.
(5) Über alle Zugriffe auf die Immobiliendatenbank werden automatische Aufzeichnungen gefertigt, aus denen sich die betroffene Person, die verarbeiteten Daten, die verarbeitende Stelle, die verarbeitende Person sowie der Verarbeitungszeitpunkt ergeben. Zugriffe nach § 2 Absatz 2 werden auch hinsichtlich ihrer vom Zugreifenden festgelegten Zweckbestimmung automatisch protokolliert. Die Aufzeichnungen dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind in besonders gesicherten Räumen, zu denen nur befugte Bedienstete Zugang haben, bei der zuständigen Stelle der Finanzbehörde aufzubewahren. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung wird mit Hilfe dieser Aufzeichnungen in einem Stichprobenverfahren überprüft. Der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind die Aufzeichnungen auf Verlangen zugänglich zu machen. Die Aufzeichnungen werden nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht, wenn sie nicht für eine bereits eingeleitete Maßnahme der Datenschutzkontrolle benötigt werden.
§ 4 Datenschutzrechtliche Verantwortung
(1) Die Verantwortung für die Einhaltung der Maßnahmen zur Datensicherung und Datenschutzkontrolle tragen die für die Immobiliendatenbank zuständige Stelle der Finanzbehörde und die in § 2 Absatz 2 genannten Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Für die Rechte der Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung und Schadenersatz ist zentral die für Liegenschaften zuständige Stelle der Finanzbehörde zuständig.
(2) Für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung trägt die jeweils tätige Stelle die Verantwortung. Für die Zulässigkeit des Abrufes von Daten trägt die empfangende Stelle die Verantwortung.
(3) Fristen, nach deren Ablauf die Daten zu löschen sind, richten sich nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften. Gespeicherte Daten sind darüber hinaus zu löschen, sobald sie für die Aufgaben, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Für die Datenlöschung ist zentral die für Liegenschaften zuständige Stelle der Finanzbehörde zuständig.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 6. Februar 2007.
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