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Umweltgebührenordnung (UmwGebO) Vom 5. Dezember 1995

Umweltgebührenordnung (UmwGebO) Vom 5. Dezember 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81, 84)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Umweltgebührenordnung (UmwGebO) vom 5. Dezember 199501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Erster Abschnitt - Allgemeines01.01.2004
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände01.01.2023
§ 2 - Ausnahmen vom Geltungsbereich01.01.2006
§ 3 - Besondere Auslagen01.01.2014
Zweiter Abschnitt - Verwaltungsgebühren01.01.2004
§ 4 - Vorauszahlungen01.01.2013
§ 5 - Allgemeine Berechnungsmaßstäbe01.01.2023
§ 6 - Berechnungsmaßstäbe bei Zulassungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung01.09.2022
§ 7 - Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen01.01.2004
Dritter Abschnitt - Benutzungsgebühren01.01.2004
§ 8 - Gebührenzeitraum01.01.2004
§ 9 - Berechnungsmaßstäbe01.01.2004
§ 10 - Fälligkeit01.01.2014
Vierter Abschnitt - Gebührenfreiheit und Schlussvorschriften01.01.2004
§ 11 - Gebührenfreie Nutzungen01.01.2006
§ 12 - Gebührenfreie Amtshandlungen01.01.2023
§ 13 - Schlussvorschriften01.01.2004
Anlage 1 - Verwaltungsgebühren08.03.2023
Anlage 201.01.2023
Anlage 3 - Benutzungsgebühren für Umweltuntersuchungen01.01.2023
Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 11, 12, 15, 17 und 18 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 373), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5), und § 20 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 26. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97), wird verordnet:

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände

(1)
1
Für Amtshandlungen auf den Gebieten des Umweltschutzes, des Naturschutzes, des Energierechts sowie des Wasser- und Deichwesens werden unbeschadet anderweitiger Regelungen Verwaltungsgebühren nach § 5 sowie nach Anlage 1 erhoben.
2
Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer.
3
Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen.
4
Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
(2)
1
Für die Sondernutzung von Gewässern und des Deichgrundes nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), dem Hamburgischen Wassergesetz sowie der Deichordnung (DeichO) vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 151), in den jeweils geltenden Fassungen, für die Bereitstellung von Daten sowie für weitere Nutzungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes werden vorbehaltlich der Ausnahmen vom Geltungsbereich nach § 2 Absatz 1 die in der Anlage 2 festgelegten Benutzungsgebühren erhoben.
2
Hinsichtlich der Benutzung von Gewässern und Deichgrund gilt dies auch für alle Uferbefestigungen sowie Flächen von Gewässerflurstücken innerhalb und außerhalb der Gewässerlinie.
(3) Für Umweltuntersuchungen werden unbeschadet anderweitiger Regelungen Benutzungsgebühren nach der Anlage 3 erhoben.
(4) Wird eine erlaubte, bewilligte oder genehmigte Benutzung tatsächlich nicht ausgeübt, ist statt der Benutzungs- eine Verwaltungsgebühr zu erheben.

§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Diese Gebührenordnung gilt nicht für Sondernutzungen, die in der Hafengebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind.
(2) In Fällen der Benutzung der Gewässer durch Entnahme von Oberflächenwasser oder durch Einleiten von Abwasser gilt diese Gebührenordnung auch im Hamburger Hafen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2 und 3 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes sowie im Hafen Oortkaten.
(3) Diese Gebührenordnung gilt nicht, soweit Sondernutzungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen gestattet werden.

§ 3 Besondere Auslagen

Außer den in § 5 Absatz 2 GebG genannten sind als besondere Auslagen zu erstatten:
1.
die Kosten für Gewässeruntersuchungen und für bauliche Maßnahmen an einem Gewässer im unmittelbaren Zusammenhang mit genehmigungs-, erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Nutzungen,
2.
Grundsteuern, falls durch die Sondernutzung eine Grundsteuerpflicht der Freien und Hansestadt Hamburg entsteht,
3.
Kosten für die erforderliche Ausstattung von Räumen mit elektronischen Datenverarbeitungs- und Konferenz-Tonanlagen, Telefax und Telefonanschlüssen, Einsatz von Simultan-Dolmetscherinnen und Simultan-Dolmetschern, Ordnungsdiensten und Schreibkräften für die Durchführung von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren.

Zweiter Abschnitt Verwaltungsgebühren

§ 4 Vorauszahlungen

1
Bei Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 8 und 16 und bei Zulassungen des vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421, 1423), bei Planfeststellungsverfahren nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), bei Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 oder bei Planfeststellungsverfahren nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 55 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie bei in diesen Zulassungsverfahren erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen sind Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu erheben.
2
Zu diesem Zweck sind mit der Antragstellung oder der Anzeige die voraussichtlich entstehenden Herstellungskosten anzugeben.

§ 5 Allgemeine Berechnungsmaßstäbe

¹ Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet werden, und für Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in der Anlage 1 nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gutachten, werden für jede im Interesse der erforderlichen Leistung aufgewendete angefangene halbe Arbeitsstunde
1.
einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 39,40 Euro
2.
einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 32,20 Euro
3.
einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 25,30 Euro
erhoben.
2
Dies gilt auch, wenn der Antrag während der Bearbeitung ganz oder teilweise zurückgenommen oder abgelehnt wird.
3
Soweit im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren nach Zeitaufwand Kopierkosten entstehen, werden diese zusätzlich nach der Anlage des Gebührengesetzes erhoben.

§ 6 Berechnungsmaßstäbe bei Zulassungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1)
1
Bei baulichen Anlagen, Bauteilen und sonstigen Anlagen sind die Herstellungskosten Berechnungsgrundlage für die Gebühren bei Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie bei Planfeststellungen und Genehmigungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie bei Planfeststellungen, Genehmigungen und Entscheidungen nach den §§ 43, 43c und 44c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325, 1350), in der jeweils geltenden Fassung.
2
Für die Berechnung der Herstellungskosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten und Lieferungen, die für die Herstellung oder Änderung der Anlage erforderlich sind, einschließlich der Mehrwertsteuer und der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen zu berücksichtigen.
3
Entstehen für bestimmte Arbeiten, Lieferungen oder Leistungen keine Kosten (zum Beispiel Eigenleistungen) oder nur anteilige Kosten (zum Beispiel für Miete, Leasing), sind hierfür die Kosten zuzüglich der Mehrwertsteuer zugrunde zu legen, die für entsprechende Arbeiten, Lieferungen oder Leistungen durch Unternehmerinnen oder Unternehmer, Lieferantinnen oder Lieferanten oder Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser entstehen würden.
4
Berechnungsgrundlage ist der marktübliche Neupreis.
(2)
1
Die Herstellungskosten zuzüglich der Mehrwertsteuer werden von der zuständigen Behörde geschätzt, wenn die oder der Gebührenpflichtige sie nicht innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nachweist oder die angegebenen Herstellungskosten offensichtlich unzutreffend sind.
2
Das Gleiche gilt, wenn von der Genehmigung oder dem Planfeststellungsbeschluss kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht oder der Antrag zurückgenommen wird.

§ 7 Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen

1
Werden Anträge auf Genehmigungen, Vorbescheide oder Planfeststellungsbeschlüsse wegen einer Veränderungssperre ablehnend beschieden oder zurückgenommen, wird keine Gebühr erhoben.
2
Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem die Entscheidung über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach § 15 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt geändert am 23. November 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3486, 3489), in der jeweils geltenden Fassung ausgesetzt worden ist.

Dritter Abschnitt Benutzungsgebühren

§ 8 Gebührenzeitraum

(1)
1
Die Gebühren sind jeweils für den Zeitraum zu entrichten, für den die Sondernutzung gestattet wird.
2
Wird bei Erteilung der Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung der Zeitpunkt des Beginns der Sondernutzung nicht genannt, ist für die Gebührenberechnung der im Antrag angegebene Zeitpunkt, sonst der Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung maßgebend.
(2) Wird ein Gewässer oder der Deichgrund ohne die erforderliche Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung benutzt, so ist die Gebühr für die Zeit oder den Umfang der tatsächlichen Benutzung zu entrichten.

§ 9 Berechnungsmaßstäbe

(1)
1
Wird die Gebühr nach der Fläche bemessen, so ist die zugewiesene, beim Fehlen einer Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung die tatsächlich genutzte Fläche maßgebend.
2
Bei geneigten Flächen sind die Größen in der Horizontale zu ermitteln.
(2)
1
Ist die Gebühr nach Zeitabschnitten zu berechnen, so ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.
2
Abweichend hiervon ist bei einer Berechnung nach Jahren für jeden angefangenen Monat eines nicht vollendeten Berechnungsjahres ein Zwölftel des Jahresbetrages zu entrichten.
3
Dies gilt nicht für die Mindestgebühr.
(3) Soweit sich die Gebühr nach anderen Berechnungseinheiten als Zeiteinheiten richtet, sind angefangene Berechnungseinheiten voll zu berechnen.
(4) Die Gebühr für Laboranalysen nach Anlage 3, bei denen mehr als zehn gleichartige Proben untersucht werden, wird entsprechend dem geringeren Aufwand ermäßigt.

§ 10 Fälligkeit

(1)
1
Übersteigt die Jahresgebühr den Betrag von 1000 Euro wird sie mit je einem Viertel am ersten Tag eines Berechnungs-Vierteljahres fällig.
2
Übersteigt die Jahresgebühr den Betrag von 500 Euro wird sie mit je einer Hälfte am ersten Tag eines Berechnungshalbjahres fällig.
(2) Abweichend davon ist bei Einleitungen in Gewässer und bei Entnahmen aus Gewässern die Jahresgebühr in voller Höhe zu dem im Gebührenfestsetzungsbescheid festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.
(3)
1
Wird eine Sondernutzung für einen Zeitraum von mehreren Jahren genehmigt, kann die Gebühr mit einer Summe für mehrere Jahre festgesetzt werden, indem die Jahresgebühr mit der Anzahl der Jahre, die durch die Gebühr abgegolten sein sollen, multipliziert werden.
2
Voraussetzung ist, dass die oder der Gebührenpflichtige ihr bzw. sein Einverständnis erklärt hat.
3
Die festgesetzte Gebühr ist zu Beginn der Benutzung fällig; die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.

Vierter Abschnitt Gebührenfreiheit und Schlussvorschriften

§ 11 Gebührenfreie Nutzungen

(1) Für Sondernutzungen durch
1.
anerkannte gemeinnützige Wassersportvereine für sportliche Zwecke,
2.
Wasser- und Bodenverbände zur Durchführung ihrer Aufgaben sowie
3.
Inanspruchnahme für Film- und Fernsehaufnahmen der Medienwirtschaft
werden keine Gebühren erhoben.
(2) Für Sondernutzungen zur Ausführung von Bau- und Unterhaltungsarbeiten
1.
an öffentlichen Abwasseranlagen und
2.
an U-Bahn-Verkehrswegen
werden keine Gebühren erhoben.
(3) Für Überbauungen von Gewässern mit öffentlichen Wegen oder Straßen einschließlich der zu ihrer Unterhaltung erforderlichen Maßnahmen werden keine Gebühren erhoben.

§ 12 Gebührenfreie Amtshandlungen

Gebührenfrei sind
1.
Auskünfte nach § 46 KrWG,
2.
naturschutzrechtliche Amtshandlungen im Rahmen wissenschaftlicher Projekte und des nichtkommerziellen Verkehrs zwischen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen,
3.
naturschutzrechtliche Amtshandlungen im Rahmen der Unterbringung beschlagnahmter Exemplare von geschützten Arten und daraus entstandenen Nachzuchten oder im Rahmen der Unterbringung von Teilen derselben,
4.
naturschutzrechtliche Amtshandlungen für nichtwissenschaftliche Projekte des Natur- und Artenschutzes, sofern sie nicht kommerziellen Zwecken dienen sowie im Rahmen eines kulturellen Austausches und für Ausstellungen oder dergleichen,
5.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen vom 24. August 1993 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 24. April 2012 (HmbGVBl. S. 151, 153), sowie die Erteilung von Befreiungen von den Verboten nach § 5 Absatz 1 Nummer 23 für die Ausbringung von Düngemitteln sowie nach § 5 Absatz 1 Nummern 24 und 25 der genannten Verordnung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181),
6.
die Befreiung von den Verboten nach § 3 Nummer 7 und § 4 Nummer 2 der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme vom 10. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 236), geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 275), für die Überquerung der vorhandenen nicht-öffentlichen Überwegungen über das Fassungsgelände zu landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Zwecken nach § 52 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
7.
Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert am 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334), wenn sie den Verdacht des Vorliegens einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung nicht bestätigen oder ergeben, dass derjenige, der durch die Maßnahmen als sanierungspflichtig im Sinne des § 4 BBodSchG ermittelt wird, nicht Verursacher der Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ist,
8.
Bescheide gemäß §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2551) in der jeweils geltenden Fassung, die eine erzielte Einigung zwischen Flughafenbetreiber und Berechtigtem über die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen festsetzen,
9.
Amtshandlungen in gentechnikrechtliche Angelegenheiten für als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen mit Ausnahme von Amtshandlungen nach den Nummern 6.1.5, 6.4.1 und 6.5.3.

§ 13 Schlussvorschriften

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Gebührenordnung für die Benutzung der Zwischensammelstelle für radioaktive Abfälle vom 12. Mai 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 98) und die Umweltgebührenordnung vom 20. Dezember 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325) in ihren jeweils geltenden Fassungen außer Kraft.
(3)
1
Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
2
Entstehen aus einem solchen Gebührenrechtsverhältnis wiederkehrende Gebührenschulden, so ist auf nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung entstehende Gebührenschulden das neue Recht anzuwenden.
(4) Unberührt bleiben Gebührenvorschriften für die Benutzung öffentlicher Anlagen im Hamburger Hafen und der staatlichen Anlagen an der Alster, die Gebührenordnungen für die Hafen- und Schifffahrtsverwaltung vom 3. Dezember 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 405), zuletzt geändert am 6. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 373, 380), sowie bestehende Sonderregelungen auf Grund von vertraglichen Konzessionen und ähnlichen Rechtsverhältnissen sowie für Versorgungs- und Verkehrsbetriebe.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 5. Dezember 1995.

Anlage 1

Verwaltungsgebühren
Abschnitt 1
Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seinen Durchführungsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen
Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1.1 Genehmigungen nach den §§ 4, 16, 16a und 23b bei Herstellungskosten
1.1.1 bis zu 50000 Euro ... 525,-
bis 2625,-
1.1.2 mehr als 50000 Euro bis zu 250000 Euro ... 2625,- zuzüglich 22,4 v.T. der 50000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.3 mehr als 250000 Euro bis zu 500000 Euro ... 7455,- zuzüglich 12,4 v.T. der 250000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.4 mehr als 500000 Euro bis zu 2500000 Euro ... 10920,- zuzüglich 11,5 v.T. der 500000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.5 mehr als 2500000 Euro bis zu 5000000 Euro ... 36225,- zuzüglich 5,4 v.T. der 2500000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.6 mehr als 5000000 Euro bis zu 50000000 Euro ... 51000,- zuzüglich 4,8 v.T. der 5000000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.7 mehr als 50000000 Euro ... 289000,- zuzüglich 1 v.T. der 50000000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.8 Ging dem Verfahren zur Genehmigung der wesentlichen Änderung nach § 16 oder der störfallrelevanten Änderung nach § 16a oder§ 23b unmittelbar ein Anzeigeverfahren nach § 15 oder nach § 23a voraus, so ist die Gebühr gemäß den Nummern 1.1.1 bis 1.1.7 um 80 vom Hundert (v.H.) der nach Nummer 1.2.7.1 bereits erhobenen Gebühr zu vermindern.
1.2 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach Nummer 1.1
1.2.1 Sofern in den Fällen der Nummer 1.1 keine Herstellungskosten (zum Beispiel Freilagerung staubender Stoffe) oder ausschließlich Architekten- und Planungskosten entstehen, beträgt die Gebühr 500,-
bis 20000,-
Ging dem Verfahren zur Genehmigung der wesentlichen Änderung nach § 16 oder der störfallrelevanten Änderung nach § 16a oder § 23b unmittelbar ein Anzeigeverfahren nach § 15 oder nach § 23a voraus, so ist die Gebühr um 80 v. H. der nach Nummer 1.2.7.2 bereits erhobenen Gebühr zu vermindern; die Mindestgebühr beträgt 300 Euro.
1.2.2 Teilgenehmigung nach § 8 ... Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2.1 für den genehmigten Teil der Anlage
1.2.3 Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 ... 500,-
bis 14500,-
Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach Nummer 1.1, 1.2.1 oder 1.2.2 zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zu einer Genehmigung führt.
1.2.4.1 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens aufgrund von Änderungen am Antragsgegenstand 185,- bis zu 30 v.H. der Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.2
1.2.5 Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Vorbescheids nach § 9 Absatz 2 ... 160,-
bis 550,-
1.2.6 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a ... 25 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2.1 für den zugelassenen Teil der Anlage
1.2.7 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absätze 2, 2a und 3 sowie § 23a
1.2.7.1 Änderung einer Anlage mit Herstellungskosten ... 40 v.H. der Gebühren nach Nummern 1.1.1 bis 1.1.7 mindestens 600,-
Sofern bei der Prüfung der Anzeige nur geringer Aufwand von unter 20 Prüfstunden entsteht, beträgt die Gebühr ... 300,-
bis 1800,-
1.2.7.2 Änderung einer Anlage ohne Herstellungskosten ... 300,-
bis 10000,-
1.2.7.3 Wird eine Anzeige nach Beginn der inhaltlichen Prüfung, aber noch vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 1.2.7.1 oder 1.2.7.2 um die Hälfte, nach Nummer 1.2.7.2 werden jedoch mindestens 150 Euro erhoben.
1.2.7.4 Einstellung des Betriebes einer Anlage ... 160,-
bis 15000,-
1.2.8 Prüfung von Sicherheitsberichten nach § 13 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV – in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882), in Verbindung mit § 13 der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV – in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882, 3890), in der jeweils geltenden Fassung ... nach Zeitaufwand
1.2.9 Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Absatz 3 ... 100,-
bis 510,-
1.2.10 Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.2 werden Gebühren für- Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Vorschriften nach Nummern 2.1 bis 2.3, - die Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) nach Nummer 2.5, - beantragte Bauzustandsbesichtigungen nach Nummern 3.1 und 3.2 und - die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes nach Nummern 4.1 bis 4.18der Anlage 1 der Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 418, 419), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
1.2.13 Ablehnung eines Antrages wegen unvollständiger Unterlagen im Rahmen der Prüfung (9. BImSchV, § 7 in Verbindung mit § 20) ... 80,-
bis 2500,-
1.2.14 Beratungstätigkeiten im Hinblick auf die Antragstellung
1.2.14.1 Beratung im Hinblick auf die Antragstellung und Erörterung für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erheblicher Fragen nach § 2 Absatz 2 9. BImSchV (Vorantragskonferenz) oder die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 25 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG), wenn keine Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.13 zu erheben sind nach Zeitaufwand
1.2.14.2 Beratung im Hinblick auf die Antragstellung und Erörterung für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens außerhalb von in Nummer 1.2.14.1 genannten Beratungstätigkeiten, wenn keine Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.13 zu erheben sind, (bei einem Aufwand von mehr als 8 Stunden) nach Zeitaufwand
1.3 Sonstiges
1.3.1 Nachträgliche Anordnungen nach § 17 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... 200,-
bis 10000,-
1.3.2 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Absatz 1 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... 210,-
bis 5000,-
1.3.3 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... 210,-
bis 5000,-
1.3.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch einen geeigneten Dritten (§ 20 Absatz 3 Satz 2) ... 205,-
1.3.5 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 ... 185,-
bis 2110,-
1.3.6 Anordnungen im Einzelfall nach § 24 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... 120,-
bis 8800,-
1.3.7 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 25 oder Stilllegung und Beseitigung einer Anlage nach § 25a sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... 110,-
bis 5000,-
1.3.8 Entscheidung über die Bekanntgabe von Stellen, Messstellen oder Sachverständigen
1.3.8.1 Entscheidung über die Bekanntgabe als Messstelle nach § 29 b 480,-
bis 10300,-
1.3.8.2 Entscheidung über die Bekanntgabe als Sachverständige oder Sachverständiger nach § 29b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV - vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1489), in der jeweils geltenden Fassung
a) in den Fachgebieten 1, 2, 3, 6, 10, 12, 13 oder 16
- in Verbindung mit 5 oder weniger Anlagenarten 500,-
bis 12000,-
- in Verbindung mit 6 bis 10 Anlagearten 500,-
bis 20000,-
b) in den Fachgebieten 4, 5, 7, 8, 9, 11, 14, 15 oder 17
- in Verbindung mit 5 oder weniger Anlagenarten 300,-
bis 10000,-
- in Verbindung mit 6 bis 10 Anlagearten 300,-
bis 15000,-
- ansässig außerhalb Hamburg 500,-
bis 5000,-
1.3.8.3 (aufgehoben)
1.3.8.4 Prüfung von nach § 29b bekanntgegebenen Messstellen (Prüflaboratorien), wenn die Ermittlungen ergeben, dass gegen Pflichten oder Auflagen aus dem Bekanntgabebescheid verstoßen wurdenach Zeitaufwand
1.3.8.5 Überprüfung des Ergebnisses der Ermittlungen von nach § 29b bekannt gegebenen Messstellen (Prüflaboratorien)nach Zeitaufwand
1.3.9 Anordnungen nach den § 26 , § 28 oder § 29 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... nach Zeitaufwand
1.3.9.1Prüfungen nach § 31 Absatz 1, 3 oder 4100,- bis 2500,-
Gebühren für Anordnungen nach § 26 und § 29 Absatz 2 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen werden nur erhoben, wenn die Voraussetzungen des § 30 Satz 2 vorliegen.
1.3.10 Festsetzung im Einzelfall nach § 42 Absatz 3 ... 120,-
1.3.11 Prüfung von Sicherheitsberichten
1.3.11.1 Prüfung regelmäßiger anlagenbezogener Überarbeitungen von Sicherheitsberichten (§ 52 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 12. BImSchV) außerhalb von Genehmigungsverfahren ... 300,-
bis 3000,-
1.3.11.2 Prüfung von neuen Sicherheitsberichten für den gesamten Betriebsbereich oder von Teilbetriebsbereichen außerhalb von Genehmigungsverfahren nach § 52 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 12. BImSchV ... nach Zeitaufwand
1.3.12 Prüfung von Stichproben nach § 52 Absatz 3
1.3.12.1 Entnahme von Stichproben ... 50,-
bis 225,-
1.3.12.2 Für die Untersuchung der Proben werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.
1.3.12.3 Bei der Entnahme und Untersuchung durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
1.3.13 Sonstige Prüfungen nach § 52 Absatz 2 oder 3, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder
2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften geboten sind,
1.3.13.1 Prüfungen ... nach Zeitaufwand
1.3.13.2 Für die Untersuchung von Proben werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.
1.3.13.3 Bei Messungen und Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
1.3.14 Regelmäßige Prüfungen nach § 52 von Anlagen
1.3.14.1 Prüfungen von Anlagen, die dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen ... 300,-
bis 3000,-
1.3.14.2 Prüfungen von Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1441), (Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie) ... 300,-
bis 5000,-
1.3.14.3 Prüfungen von sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen ... 100,-
bis 3000,-
1.3.14.4 Für die Untersuchung von Stichproben werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.
1.3.14.5 Bei Messungen und Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
1.3.15 Anordnung zur Bestellung einer oder eines oder von mehreren Immissionsschutzbeauftragten (§ 53 Absatz 2) oder Störfallbeauftragten (§ 58 a Absatz 2) ... 195,-
1.3.16 Aufforderung zur Bestellung einer oder eines anderen Immissionsschutzbeauftragten (§ 55 Absatz 2 ) oder Störfallbeauftragten (§ 58 c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 2) ... 195,-
1.3.17 Anordnung zur Bestellung mehrerer Immissionsschutzbeauftragter oder Störfallbeauftragter (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV - vom 30. Juli 1993 - BGBl. I S. 1433 -, zuletzt geändert am 9. September 2001 - BGBl. I S. 2331 - § 2) ... 195,-
1.3.18 Gestattung der Bestellung einer oder eines Immissionsschutzbeauftragten oder Störfallbeauftragten für den Bereich eines Konzerns (5. BImSchV, § 4 ) ... 400,-
1.3.19 Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Personen zu Immissionsschutzbeauftragten oder Störfallbeauftragten ( 5. BImSchV, § 5) ... 180,-
1.3.20 Befreiung von der Bestellung einer oder eines Immissionsschutzbeauftragten oder Störfallbeauftragen (5. BImSchV, § 6) ... 390,-
1.3.21 Anerkennung eines Lehrgangs zur Erlangung der Fachkunde (5. BImSchV, § 7 Nummer 2) ... 390,-
1.3.22 Anerkennung der Voraussetzung der Fachkunde der oder des Immissionsschutzbeauftragten oder der oder des Störfallbeauftragten im Einzelfall (5. BImSchV, § 8 Absatz 1) ... 330,-
1.3.23 Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten (5. BImSchV, § 8 Absatz 2) ... 330,-
1.3.24 Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen auf Grund von Rechtsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere nach
- § 22 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487),
- § 19 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV - vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I. S. 2694), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487),
- § 16 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV - vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert am 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890),
- § 26 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen - 13. BImSchV - vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488),
- § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV - in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1448),
- § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV - in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), geändert am 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 676),
- § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV - vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488), ... 175,-
bis 6800,-
1.3.25 Anordnungen nach § 29 a Absatz 2 Nummer 5 ... 155,-
bis 2000,-
1.3.26 Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV - in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 290) ... 125,-
1.3.27 Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung (11. BImSchV, § 6) ... 120,-
bis 415,-
1.3.28 Annahme der verbindlichen Erklärung (31. BImSchV,§ 5) ... 175,-
bis 2110,-
1.3.29 Zustimmung zur Außerbetriebnahme einer Abgasreinigungseinrichtung ( 31. BImSchV,Anhang IV zu § 4, Abschnitt B Nummer 4) ... 150,-
bis 1500,-
1.3.30Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 15 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV – vom 12. Juli 2017 (BGBl. 2017 I S. 2379, 2018 I S. 202) ...100,-
bis 1000,-
1.3.31Prüfung der nach § 4 Absatz 2 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen 44. BImSchV – vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) vom Betreiber vorgelegten Gründe soweit dieser Aufwand nicht bereits durch die Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2 abgedeckt istnach Zeitaufwand
1.3.32Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Absatz 1 44. BImSchV, soweit dieser Aufwand nicht bereits durch die Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2 abgedeckt istnach Zeitaufwand
1.3.33Genehmigung zur Freisetzung von Treibhausgasen nach § 4 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200, 3202), durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 TEHGnach Zeitaufwand
1.3.34Prüfung einer Anzeige nach § 4 Absatz 5 TEHGnach Zeitaufwand
1.3.35 Fahrkostenpauschale je Einsatz 41,40
Abschnitt 2
Abfallrechtliche Angelegenheiten nach der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1), zuletzt geändert am 12. Mai 2010 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1), dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und seinen Durchführungsverordnungen, dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert am 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2064), dem Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), geändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), dem Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) und dem Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetz vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) in den jeweils geltenden Fassungen
2.1 Planfeststellungen und Genehmigungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
2.1.1 Planfeststellungen nach § 35 Absatz 2 KrWG ... Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.8
2.1.2.1 Prüfung einer Anzeige nach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absätze 1 und 2 BImSchG ... Gebühr nach den Nummern 1.2.7.1 bis 1.2.7.4
2.1.2.2 Genehmigungen nach § 35 Absatz 3 KrWG ... Gebühren nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.8.
2.1.3 Sofern in den Fällen der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 Herstellungskosten nicht oder nur in geringem Maße entstehen, beträgt die Gebühr ... 500,-
bis 20000,-
2.1.4.1 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Zulassungsverfahrens ... 185,- bis zu 30 v.H. der Gebühren nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3
2.1.4.2 Zuschlag für die Prüfung von Änderungsanträgen, die vor Fertigstellung einer Anlage gestellt werden, je Antrag ... 370,- bis zu 30 v.H. der Gebühren nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3
2.1.5 Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung je ... 50,-
bis 750,-
2.1.6 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 KrWG ... 25 v.H. der Gebühr nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 für den zugelassenen Teil der Anlage
2.1.7 Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 werden Gebühren für- Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Vorschriften nach Nummern 2.1 bis 2.3 und - die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes nach Nummern 4.1 bis 4.13.3der Anlage 1 der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
2.2 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen
2.2.1 Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - auch ohne Mitteilung an den Antragsteller - einschließlich der Überwachung in diesen Fällen ... 125,-
bis 10000,-
2.2.2 Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (zum Beispiel Entnahme von Proben) nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 AbfVerbrG... 50,-
bis 1000,-
2.2.3 Anordnung im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (zum Beispiel Nachbesichtigungen) ... nach Zeitaufwand
2.3 Sonstiges
2.3.1 Anerkennung, Änderung oder Widerruf der Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 Satz 2 KrWG ... 1000,-
bis 25000,-
2.3.2 Anzeigeverfahren für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen gemäß § 18 KrWG ...
2.3.2.1 Anzeige einer Sammlung nach § 18 Absatz 1 KrWG 150,-
bis 350,-
2.3.2.2 Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen gemäß § 18 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 KrWG ... 250,-
bis 2.500,-
2.3.2.3 Anordnung der Untersagung einer Sammlung nach § 18 Absatz 5 Satz 2 KrWG ... 500,-
bis 5000,-
2.3.4 Entzug des erteilten Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nach § 56 Absatz 8 KrWG ... 585,-
2.3.5 Verlängerung einer Übertragung nach § 72 Absatz 1 KrWG ... 500,-
bis 5000,-
2.3.6 Durchführung von § 62 KrWG
2.3.6.1 Anordnungen nach § 62 KrWG, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) 50,-
bis 7.000,-
2.3.6.2 Anordnungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ElektroG oder nach § 2 Absatz 2 Satz 2 VerpackG in Verbindung mit § 62 KrWG, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) 50,-
bis 7.000,-
2.3.6.3 Für die im Zusammenhang mit Anordnungen erforderlichen Untersuchungen werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.
2.3.6.4 Bei im Zusammenhang mit Anordnungen erforderlichen Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
2.3.6.5 Anordnung zur Verpflichtung eines Trägers der Qualitätssicherung zum Entzug eines Qualitätszeichens nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 KrWG 585,-
2.3.6.6 Anordnung zur Verpflichtung der Technischen Überwachungsorganisationen oder der Entsorgergemeinschaft zum Entzug von Überwachungszeichen und -zertifikat nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 56 Absatz 3 KrWG 585,-
2.3.7 Amtshandlungen im Rahmen des Verpackungsgesetzes
2.3.7.1 Genehmigung, Änderung der Genehmigung sowie Widerruf der Genehmigung von Systemen nach § 18 Absätze 1 bis 3 VerpackG ... 1000,-
bis 10000,-
2.3.7.2 Erstmalige Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG ... 170,-
2.3.7.3 Änderung der Festsetzung der Höhe einer hinterlegten Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG ... 85,-
2.3.8 Freiwillige Rücknahme von Abfällen
2.3.8.1 Befreiung von Pflichten zur Nachweisführung nach § 50 KrWG sowie von Verpflichtungen nach § 54 KrWG bei freiwilliger Rücknahme von gefährlichen Abfällen nach § 26a Absatz 1 KrWG sowie Änderung oder Widerruf der Befreiung 95,-
bis 5 000,-
2.3.8.2 Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG im Rahmen der Freiwilligen Rücknahme nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 KrWG sowie Änderung oder Widerruf der Feststellung 190,-
bis 10 000,-
2.3.8.3 Nachweisführungsbefreiung und Feststellung der Produktverantwortung im Falle einer kombinierten Anzeige nach § 26a Absatz 2 Satz 2 sowie Änderung oder Widerruf der Nachweisführungsbefreiung und Feststellung 250,-
bis 10 000,-
2.3.9 Zulassung von Ausnahmen nach § 28 KrWG
2.3.9.1 Zulassung von Ausnahmen 50,-
bis 2.500,-
2.3.9.2 Soweit eine Ausnahme eine Erteilung einer beantragten Duldungsverfügung nach § 29 Absatz 3 KrWG erfordert, beträgt die Gebühr 50,-
bis 500,-
2.3.10 Entscheidung auf Antrag zugunsten einer Anlagenbetreiberin oder eines Anlagenbetreibers nach § 29 Absatz 1 KrWG 50,-
bis 500,-
2.3.11 Übertragung der Abfallentsorgung nach § 29 Absatz 2 KrWG 50,-
bis 500,-
2.3.12 Nachträgliche Anordnungen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 KrWG soweit diese erforderlich sind, um Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) 125,-
bis 7.000,-
2.3.13 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 39 KrWG, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) 150,-
bis 5.000,-
2.3.14 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Stilllegung und Nachsorge von Deponien
2.3.14.1 Prüfung einer Anzeige nach § 40 Absatz 1 KrWG ... 150,-
bis 1500,-
2.3.14.2 Anordnung von Regelungen die im Rahmen der Stilllegung nach § 40 Absatz 2 KrWG notwendig sind sowie daraus resultierende weitere Amtshandlungen ... 200,-
bis 10000,-
2.3.14.3 Prüfung eines Antrages auf endgültige Stilllegung einer Deponie nach § 10 Absatz 2 der Deponieverordnung in der Fassung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in Verbindung mit § 40 Absatz 3 KrWG sowie daraus resultierende weitere Amtshandlun gen ... 150,-
bis 1500,-
2.3.14.4 Prüfung eines Antrages auf Abschluss der Nachsorgephase einer Deponie nach § 11 Absatz 2 der Deponieverordnung in Verbindung mit § 40 Absatz 5 KrWG sowie daraus resultierende weitere Amtshandlungen ... 150,-
bis 3000,-
2.3.15 Anordnung der Prüfung einer Anlage nach § 47 Absatz 4 KrWG, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) 25,-
bis 500,-
2.3.16Regelmäßige Prüfungen von Deponien nach § 47 Absatz 7 KrWG
2.3.16.1Prüfung einer Deponie, die planfestgestellt wurde 300,-
bis 3000,-
2.3.16.2 Prüfung einer Deponie, die plangenehmigt wurde 100,-
bis 3000,-
2.3.17 Anordnungen nach § 51 KrWG, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) 48,- bis 500
2.3.18 Amtshandlungen nach § 53 KrWG
2.3.18.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige oder Änderungsanzeige nach Absatz 1 48,-
bis 750,-
2.3.18.2 Erteilung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach Absatz 3 Satz 1 oder Nachforderungen nach Absatz 3 Satz 2 zu einer Anzeige nach Absatz 1 48,-
bis 250,-
2.3.18.3 Untersagung einer angezeigten Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 3. 100,-
bis 250,-
2.3.19 Erteilung, Änderung oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 54 KrWG 95,-
bis 1 000,-
2.3.20 Zustimmung zum Überwachungsvertrag oder Widerruf der Zustimmung nach § 56 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 oder 4 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), geändert am 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) ... 500,-
bis 20000,-
2.3.21 Anerkennung, Änderung oder Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 KrWG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 oder 4 EfbV ... 1000,-
bis 25000,-
2.3.22 Gestattung der weiteren Führung des Zertifikates und des Überwachungszeichens nach § 26 Absatz 2 EfbV ... 100,-
bis 500,-
2.3.23 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 Absatz 3 oder § 5 Absatz 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) ... 50,-
bis 1000,-
2.3.24 Anordnung zur Bestellung einer oder eines Betriebsbeauftragten oder mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 59 Absatz 2 KrWG oder § 3 der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), zuletzt geändert am 28. April 2022 (BGBl. I S. 700, 720), in der jeweils geltenden Fassung ... 195,-
2.3.25 Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 EfbV oder § 9 Absatz 1 oder 2 AbfBeauftrV 50,-
bis 1000,-
2.3.26 Entscheidung über die Bekanntgabe einer für die Fremdkontrolle zuständigen Stelle nach § 11 Absatz 4 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), geändert am 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) 500,-
bis 20000,-
2.3.27 Anerkennung von modular aufgebauten Lehrgängen für die Fachkundenachweise nach § 4 Absatz 3 sowie § 5 Absätze 1 und 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung, § 9 Absätze 1 und 3 EfbV, § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 AbfBeauftrV 650,-
bis 1 500,-
2.3.28 Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Personen als Beauftragte für Abfall nach § 5 AbfBeauftrV 180,-
2.3.29 Gestattung der Bestellung einer oder eines Betriebsbeauftragten für Abfall für den Bereich eines Konzerns nach § 6 AbfBeauftrV ... 400,-
2.3.30 Befreiung von der Pflicht, eine Betriebsbeauftragte oder einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen nach § 7 AbfBeauftrV ... 50,-
bis 390,-
2.3.31 Bestätigung von Entsorgungsnachweisen sowie nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Aufnahme von Auflagen nach § 5 Absatz 1 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung je verantwortliche Erklärung ... 48,-
bis 2500,-
2.3.32 Bestätigung von Sammelentsorgungsnachweisen sowie nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Aufnahme von Auflagen nach § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 NachwV je verantwortliche Erklärung ... 65,-
bis 5000,-
2.3.33 Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Absatz 3 NachwV, Verkürzung der Geltungsdauer oder Erteilung von Auflagen für die Nachweiserklärung bei Wegfall der Bestätigung nach § 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 NachwVje verantwortliche Erklärung ... 65,-
bis 5000,-
2.3.34 Anordnung gegenüber einem Abfallerzeuger und einem nach § 7 Absatz 1 NachwV freigestellten Entsorger nach § 8 Absatz 1 NachwV, abweichend von § 7 Absatz 4 NachwV eine Bestätigung bei Entsorgungsnachweisen nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts der Nachweisverordnung einzuholen ... 65,-
bis 500,-
2.3.35 Anordnung gegenüber einem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 NachwV freigestellten Abfallentsorger nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV, abweichend von § 7 Absatz 1 NachwV Abfälle nur nach vorheriger Bestätigung des Entsorgungsnachweises annehmen zu dürfen, oder Widerruf gegenüber einem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 NachwV freigestellten Abfallentsorger nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV 65,-
bis 500,-
2.3.36 Überwachung der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle nach §§ 10 bis 13 NachwV oder nach § 4 Absatz 1 der POP-Abfall-Überwachungsverordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) je Begleitschein ... 6,25
2.3.37 Entscheidung über Anträge von Entsorgungsträgern (Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft sowie öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) nach § 14 NachwV zur Erleichterung des Nachweisverfahrens ... 50,-
bis 250,-
2.3.38 Anordnung gegenüber dem Nachweispflichtigen, einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung von Nachweisvorgängen zu beauftragen nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 NachwV ... 200,-
bis 2000,-
2.3.39 Anordnung gegenüber dem Nachweispflichtigen, einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung seines betrieblichen Kommunikationssystems zu beauftragen nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 NachwV ... 200,-
bis 2000,-
2.3.40 Anordnung gegenüber dem Nachweispflichtigen, neben der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern zusätzlich Nachweise und Register unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter zu führen nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV ... 65,-
bis 200,-
2.3.41 Anordnung gegenüber einem vom Nachweispflichtigen zur elektronischen Führung von Nachweisen und Registern beauftragten Dritten, einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung seines betrieblichen Kommunikationssystems zu beauftragen, nach § 22 Absatz 3 NachwV ... 200,-
bis 2000,-
2.3.42 Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 Absatz 1 NachwV ... 48,-
bis 1000,-
2.3.43 Anordnung zur Registrierung weiterer Angaben bei zur Führung von Registern über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Verpflichteten nach § 26 Absatz 2 NachwV ... 48,-
bis 250,-
2.3.44 Mitteilung oder Vergabe der für die Nachweisführungen nach § 28 Absätze 1 und 2 NachwV erforderlichen Kennnummern ... 25,-
bis 250,-
2.3.45 (aufgehoben)
2.3.46 Amtshandlungen im Rahmen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert am 23. April 2012 (BGBl. I S. 611, 659),
2.3.46.1 Zulassung einer Ausnahme von den Anforderungen an die Prozessführung nach § 3 Absatz 3 BioAbfV 500,-
bis 5.000,-
2.3.46.2 Zulassung einer anderweitigen hygienisierenden Behandlung nach § 3 Absatz 3 BioAbfV 500,-
bis 5.000,-
2.3.46.3 Technische Abnahme einer neu errichteten Pasteurisierungsanlage nach § 3 Absatz 5 BioAbfV 250,-
bis 2.500,-
2.3.46.4 Festlegung der Anforderungen an die Prozessführung und die Prozessprüfung nach § 3 Absatz 5 BioAbfV 250,-
bis 2.500,-
2.3.46.5 Zustimmung zur Abgabe von Materialien nach § 3 Absatz 5 BioAbfV 250,-
bis 2.500,-
2.3.46.6 Zulassung von Ausnahmen von der direkten Temperaturmessung nach § 3 Absatz 6 BioAbfV 150,-
bis 1.500,-
2.3.46.7 Anordnung zum Verbleib der unzureichend hygienisierend behandelten Bioabfälle sowie zur Behebung der Mängel nach § 3 Absatz 6 BioAbfV, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) 150,-
bis 1.500,-
2.3.46.8 Zulassung der Ausnahme von Prüfpflichten nach § 3 Absatz 7 BioAbfV 150,-
bis 750,-
2.3.46.9 Anordnung einer Prüfung nach § 3 Absatz 7 BioAbfV, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) 150,-
bis 1.500,-
2.3.46.10 Anordnung von Maßnahmen zur Behebung der Mängel nach § 3 Absatz 7 BioAbfV, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) 250,-
bis 2.500,-
2.3.46.11 Bestimmung der Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8 a BioAbfV 150,-
bis 1.500,-
2.3.46.12 Zulassung der Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte nach § 4 Absatz 3 BioAbfV je Überschreitung 150,-
bis 1.500,-
2.3.46.13 Zulassung einer Ausnahme von der zu untersuchenden Menge nach § 4 Absatz 5 BioAbfV 150,-
bis 1.500,-
2.3.46.14 Anordnung von Untersuchungen nach § 4 Absatz 5 BioAbfV sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) 150,-
bis 1.500,-
2.3.46.15 Entscheidung über das weitere Vorgehen bei Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 7 BioAbfV 150,-
bis 750,-
2.3.46.16 Entscheidung über das weitere Vorgehen bei erhöhten Schadstoffgehalten § 4 Absatz 8 BioAbfV 150,-
bis 750,-
2.3.46.17 Zulassung von Ausnahmen der Aufbringungsmenge nach § 6 Absatz 1 BioAbfV 150,-
bis 750,-
2.3.46.18 Zustimmung für die Aufbringung auf Böden nach § 6 Absatz 2 BioAbfV 150,-
bis 750,-
2.3.46.19 Anordnung von Untersuchungen nach § 6 Absatz 2 BioAbfV sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) 150,-
bis 1.500,-
2.3.46.20 Zustimmung für das Aufbringen auf forstwirtschaftlich genutzten Böden nach § 6 Absatz 3 BioAbfV 150,-
bis 1.500,-
2.3.46.21 Untersagung bei Überschreitung der Vorsorgewerte nach § 9 Absatz 2 BioAbfV, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) 150,-
bis 1.500,-
2.3.46.22 Zulassung von Ausnahmen von der Untersuchungspflicht nach § 9 Absatz 3 BioAbfV 150,-
bis 1.500,-
2.3.46.23 Zulassung der Überschreitung von Werten nach § 9 Absatz 4 BioAbfV 150,-
bis 1.500,-
2.3.46.24 Zustimmung zur Abgabe oder Aufbringung nach § 9a Absatz 1 BioAbfV 150,-
bis 1.500,-
2.3.46.25 Freistellung im Einzelfall nach § 10 Absatz 2 BioAbfV 250,-
bis 2.500,-
2.3.46.26 Widerruf einer Freistellung nach § 10 Absatz 2 BioAbfV 150,-
bis 1.500,-
2.3.46.27 Festlegung der Zeitspanne nach § 11 Absatz 1 BioAbfV 150,-
bis 1.500,-
2.3.46.28 Befreiung vom Lieferscheinverfahren oder einzelnen Pflichten nach § 11 Absatz 3 BioAbfV 250,-
bis 2.500,-
2.3.46.29 Widerruf einer Befreiung vom Lieferscheinverfahren oder einzelnen Pflichten nach § 11 Absatz 3 BioAbfV 150,-
bis 1.500,-
2.3.46.30 Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Absatz 1 BioAbfV 250,-
bis 2.500,-
2.3.46.31 Technische Abnahme einer Pasteurisierungsanlage nach § 13a Absatz 2 BioAbfV 250,-
bis 2.500,-
2.3.47 Bekanntgabe der Untersuchungsstelle nach § 6 Absatz 7 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 638), in der jeweils geltenden Fassung 150,-
bis 1.500,-
2.3.48 Notifizierung der Untersuchungsstelle gemäß § 33 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert am 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465, 3511), 150,-
bis 1.500,-
2.3.49 Überwachung nach § 9 HmbAbfG
2.3.49.1 Maßnahmen der besonderen Überwachung auf Grund von Absatz 3, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... nach Zeitaufwand
2.3.49.2 Für Untersuchungen werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.
2.3.49.3 Für Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
2.3.50 Ausnahmen von der Andienungspflicht nach § 4 der Verordnung zur Andienung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung vom 10. April 2007 (HmbGVBl. S. 117) je Abfallart ... 125,-
bis 2500,-
2.3.51 Fahrkostenpauschale je Einsatz ... 41,40
Abschnitt 3
Wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Angelegenheiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, dem Hamburgischen Wassergesetz (HWaG) und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sowie dem Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz und der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 28. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 315), in ihren jeweils geltenden Fassungen
3.1 Feststellung der Gewässerlinie (§ 3 Absatz 1 Satz 2 HWaG) ... 30,-
bis 150,-
3.2 Gestattung des Bestehenlassens von Anlagen (§ 21 Absatz 2 Satz 1 HWaG) ... 50,-
bis 250,-
3.3 Zustimmung zum Außerbetriebsetzen oder zum Beseitigen von Stauanlagen (§ 26 Absatz 1 HWaG) ... 50,-
bis 250,-
3.4 Anerkennung einer Heilquelle (§ 53 Absatz 2 WHG) 500,-
bis 2500,-
3.5 Zustimmung zur Übernahme der Unterhaltung (§ 41 Absatz 1 Satz 2 HWaG und § 40 Absatz 2 WHG) ... 30,-
bis 150,-
3.6.1 Einigungsverhandlung und Beurkundung einer Einigung (§ 43 Absätze 1 und 2 HWaG) ... 30,-
bis 150,-
3.6.2 Güteversuch und Bescheinigung über das Scheitern des Güteversuchs (§ 43 Absatz 3 HWaG) ... 30,-
bis 150,-
3.7 Genehmigung von Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§ 53 Absätze 2 und 3, § 54 a HWaGund § 78 WHG) ... 50,-
bis 2500,-
3.8.1 Beantragte Planfeststellung (§ 55 HWaG und § 68 WHG) ... 2000,-
bis 250000,-
3.8.2 Beantragte Genehmigung (§ 55 HWaG und § 68 WHG) ... 100,-
bis 25000,-
3.9 Zustimmung zur Übernahme der Unterhaltung einer Hochwasserschutzanlage (§ 57 Absatz 1 Satz 2 HWaG) ... 30,-
bis 150,-
3.10 Einigungsverhandlung und Beurkundung oder Entscheidung über eine Entschädigung (§ 77 Absätze 1 und 2 HWaG und § 98 WHG) ... 40,-
bis 1250,-
3.11.1 Gestattung vorläufiger Ausführung (§ 82 Absatz 1 Satz 1 HWaG) ... 100,-
bis 300,-
3.11.2 Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG) ... 100,-
bis 25000,-
3.11.3 Zulassung vorzeitigen Baubeginns (§ 69 WHG) ... 100,-
bis 25000,-
3.12 Beglaubigter Auszug aus dem Wasserbuch (§ 100 Absatz 1 Satz 2 HWaG) je Seite ... 1,65
3.13 Beantragte Feststellung des Inhalts oder des Umfangs alter Rechte, alter Befugnisse und anderer alter Benutzungen (§ 111 Absatz 2 Satz 1 HWaG) ... 50,-
bis 250,-
3.14 Nachträgliche Entscheidung über Auflagen (§ 14 Absatz 6 WHG) ... 100,-
bis 500,-
3.15 Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Absatz 2 WHG ... 125,-
bis 1500,-
3.16 Beantragte Entscheidung in einem Ausgleichsverfahren (§ 22 WHG) ... 100,-
bis 500,-
3.19Widerruf einer wasserrechtlichen Erlaubnis bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften und Bescheide75,-
bis500,-
3.20 Eignungsfeststellungen (§ 63 WHG) ... 150,-
bis 6000,-
3.21 (aufgehoben)
3.22 Anordnung der Bestellung einer, eines, mehrerer oder einer bzw. eines anderen Gewässerschutzbeauftragten (§ 64 Absatz 2 WHG) 157,-
3.23.1 Beantragte Planfeststellung (§ 68 WHG) ... 2000,-
bis 250000,-
3.23.2 Beantragte Genehmigung (§ 68 WHG) ... 250,-
bis 25000,-
3.23.3 Erteilung einer Befugnis zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers erster Ordnung (§ 47 Absatz 1 HWaG) ... 250,-
bis 1000,-
3.24.1 Beantragtes Erteilen einer Erlaubnis (§ 8 WHG) oder einer Genehmigung (§ 15 HWaG) ohne Durchführung eines förmlichen Verfahrens, wenn keine Benutzungsgebühr erhoben wird ... 50,-
bis 10000,-
Enthält die Erlaubnis oder Genehmigung zugleich eine Befreiung von Regelungen einer Wasserschutzgebietsverordnung gemäß § 52 Absatz 1 WHG, ist die Gebühr stattdessen nach der für derartige Befreiungen vorgesehenen Nummer festzusetzen.
3.24.2 Beantragtes Erteilen einer deichrechtlichen Genehmigung nach § 9DeichO ... 40,-
bis 2500,-
3.24.3 Beantragtes Erteilen einer Ausnahme oder einer Befreiung nach § 7 der Flutschutzverordnung - HafenCity vom 18. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 107) ... 40,-
bis 2500,-
3.24.4 Beantragtes Erteilen von Befreiungen und Ausnahmen nach § 33 der Polderordnung (PolderO) vom 13. Dezember 1977 mit der Änderung vom 3. Februar 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1977 Seite 394, 1981 Seite 28) in der jeweils geltenden Fassung ... 50,-
bis 2500,-
3.24.5 Beantragtes Erteilen einer Erlaubnis (§§ 8, § 15 WHG) bei Durchführung eines förmlichen Verfahrens, wenn keine Benutzungsgebühr erhoben wird ... 1000,-
bis 12500,-
3.25 Beantragtes Erteilen einer Bewilligung (§ 8 WHG), wenn keine Benutzungsgebühr erhoben wird ... 2000,-
bis 25000,-
3.26 Beantragte Änderung oder Verlängerung von Erlaubnissen, Bewilligungen oder Genehmigungen, für die Gebühren nach den Nummern 3.23.2, 3.24.1 bis 3.24.6 oder 3.25 zu erheben waren ... 30,-
bis 5000,-
3.27 Abnahme einer Benutzungsanlage nach Herstellung einschließlich Erteilen des Abnahmescheins (§ 65 Absatz 2 HWaG) ... 25,-
bis 500,-
3.28 Überwachung und Untersuchung von Gewässern nach § 67 Absatz 1 HWaG
3.28.1 Überwachung ... nach Zeitaufwand
3.28.2 Nachschau im Zusammenhang mit festgestellten Mängeln nach § 48 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung ... nach Zeitaufwand
3.28.3 Für Untersuchungen werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.
3.28.4 Bei Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
3.29 Untersuchungen nach § 67 Absatz 2 HWaG ... nach Zeitaufwand
Kosten, die durch die Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten.
3.30 Beantragte Erlaubnis nach § 2 der Alsterschifffahrtsverordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2) beziehungsweise Ausnahmegenehmigung nach § 15 HWaG (Befahren nicht schiffbarer Gewässer mit Maschinenkraft) für
Elektromotoren und Verbrennungsmotoren bis 3,68 kW (Klasse 1)
Elektromotoren und Verbrennungsmotoren bis 20 kW (Klasse 2)
Elektromotoren und Verbrennungsmotoren über 20 kW (Klasse 3)
3.30.1 Einmaliges Befahren (Einzelfahrt) ...
3.30.1.1 mit einem maschinenbetriebenen Fahrzeug für gewerbliche Zwecke
Klasse 1 ... 28,-
Klasse 2 ... 32,-
Klasse 3 ... 38,-
Wird die Erlaubnis im Rahmen einer Veranstaltung auf der Binnenalster oder der Kleinen Alster erteilt, wird auf die Gebühren ein Zuschlag von 25 v. H. erhoben.
3.30.1.2 mit einem privaten maschinenbetriebenen Fahrzeug
Klasse 1 ... 20,-
Klasse 2 ... 22,-
Klasse 3 ... 25,-
3.30.2 Befahren für die Dauer mehrerer Tage bis zu einer Woche
3.30.2.1 mit einem maschinenbetriebenen Fahrzeug für gewerbliche Zwecke
Klasse 1 ... 48,-
Klasse 2 ... 76,-
Klasse 3 ... 96,-
3.30.2.2 mit einem privaten maschinenbetriebenen Fahrzeug
Klasse 1 ... 28,-
Klasse 2 ... 38,-
Klasse 3 ... 48,-
3.30.3 Befahren für die Dauer eines Jahres oder mehrerer Jahre je Jahr
3.30.3.1 mit einem maschinenbetriebenen Fahrzeug für gewerbliche Zwecke
Klasse 1 ... 144,-
Klasse 2 ... 182,-
Klasse 3 ... 240,-
3.30.3.2 mit einem privaten maschinenbetriebenen Fahrzeug
Klasse 1 ... 60,-
Klasse 2 ... 75,-
Klasse 3 ... 96,-
3.30.3.3 Bei Erlaubnissen, die das Befahren für mehrere Jahre gestatten, gilt für jedes Jahr der Erlaubnisdauer der nach Nummer 3.30.3.1 oder 3.30.3.2 im ersten Jahr anzuwendende Gebührensatz.
3.33 Beantragtes Erteilen einer Genehmigung für wassersportliche Veranstaltungen ... 30,-
bis 5000,-
3.34 Beantragtes Erteilen einer Genehmigung für sonstige Veranstaltungen (zum Beispiel Feuerwerke), auf, an oder über den schiffbaren Gewässern, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigen können ... 40,-
bis 5000,-
3.35 Beantragte Jahreserlaubnis für das Angeln auf den schiffbaren Hafenrandgewässern vom Boot aus ... 25,50
3.36 Beantragte Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Werbung nach § 10 a HWaG auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten ... 50,-
bis 1000,-
Wird die Genehmigung im Rahmen einer Veranstaltung auf der Außenalster, der Binnenalster oder der kleinen Alster erteilt, wird auf die Gebühren ein Zuschlag von 25 v.H. erhoben.
3.37 Anordnungen bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften oder Bescheide oder zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen nach § 40 WHG und § 100 WHG, § 64 HWaG sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... 50,-
bis 50000,-
Anordnungen bei regelmäßigen Überwachungsmaßnahmen (Schauen) sind gebührenfrei.
3.38 Einsatz eines Mess- und Laborwagens je angefangene Stunde ausschließlich Personal ... 15,50
3.39 Nachschau (§ 66 Absatz 6 HWaG) ... 50,-
bis 1000,-
3.40 Erteilung einer Benutzungserlaubnis oder -genehmigung für die Sondernutzung von Eisflächen, wenn die Benutzung tatsächlich nicht ausgeübt worden ist ... 25 v.H. der bei der Ausübung der Benutzung zu erhebenden Gebühr, mindestens jedoch 26,-
3.41 Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.41.1 Feststellung der Unerheblichkeit nach § 1 Absatz 4 ... 100,-
bis 1500,-
3.41.2 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 9 Absatz 1 oder eines festen Gemisches nach § 10 Absatz 3 ... 100,-
bis 2500,-
3.41.3 Anordnungen nach § 16 Absätze 1 und 2; § 67 oder § 68 Absatz 4 ... 150,-
bis 10000,-
3.41.4 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 16 Absatz 3 ... 150,-
bis 10000,-
3.41.5 Entscheidung über Art der Rückhaltung wassergefährdender Stoffe nach § 19 Absatz 6 ... 150,-
bis 5000,-
3.41.6 Prüfung einer Anzeige nach § 40 ... 75,-
bis 1500,-
3.41.7 Anordnung eines Überwachungsvertrages mit einem Fachbetrieb nach § 46 Absatz 1 ... 75,-
bis 250,-
3.41.8 Anordnung einmaliger oder wiederkehrende Prüfungen nach § 46 Absatz 4 ... 150,-
bis 2500,-
3.41.9 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 Absatz 1 oder § 54 Absatz 2 oder Widerruf der Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 54 Absatz 1 ... 500,-
bis 10000,-
3.41.10 Anordnung der Aufhebung einer Bestellung einer oder eines Sachverständigen nach § 55 ... 150,-
bis 1500,-
3.41.11 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 Absatz 1 oder Widerruf nach § 59 Absatz 1 ... 500,-
bis 10000,-
3.41.12 Anordnung der Aufhebung einer Bestellung eines Fachprüfers nach § 60 Absatz 1 ... 150,-
bis 1500,-
3.41.13 Zustimmung zum Verzicht auf Umwallung nach § 68 Absatz 10 ... 500,-
bis 15000,-
3.41.14 Anordnung einer Sachverständigen- Prüfung bei bestehenden Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) nach Anlage 7 Nummer 7.1 ... 150,-
bis 2500,-
3.41.15 Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen von JGS-Anlagen nach Anlage 7 Nummer 7.2 ... 150,-
bis 10000,-
3.42 Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Wasserschutzgebietsverordnungen (§ 52 Absatz 1 WHG) 100,-
bis 15000,-
3.43 Anordnung zur Beseitigung von Anlagen (§ 21 Absatz 1 HWaG) sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... 50,-
bis 2500,-
3.44 Schriftliche Aufforderung, einer versäumten Informations- oder Übersendungspflicht gegenüber der Wasserbehörde nachzukommen ... 35,-
3.45 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 28 HwaG ... 75,-
bis 1500,-
3.46 Fahrkostenpauschale je Einsatz ... 41,40
Abschnitt 4
Abwasserrechtliche Angelegenheiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, dem Hamburgischen Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), und der Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung vom 5. August 1997 (HmbGVBl. S. 399) in deren jeweils geltenden Fassungen
4.1 Genehmigung des Sielanschlusses
4.1.1 nach § 7 Absatz 1 HmbAbwG 60,-
bis 500,-
4.1.2 nach § 7 Absatz 6 in Verbindung mit § 7Absatz 1 HmbAbwG 60,-
bis 500,-
4.2 Zulassung der Benutzung nach § 9 Absatz 2 HmbAbwG 60,-
bis 2500,-
4.3 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 10 Absatz 1 HmbAbwG 150,-
bis 2 500,-
4.4 Einleitungsgenehmigungen oder deren Änderungen nach § 11 a Absatz 1 HmbAbwG oder § 58 WHG 60,-
bis 5000,-
4.5 Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 Absatz 2 WHG 60,-
bis 5000,-
4.6 Nachträgliche Anordnungen nach § 100WHG in Verbindung mit § 58 Absatz 3 WHG sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... 60,-
bis 10000,-
4.7 Nachträgliche Anordnungen nach § 100WHG in Verbindung mit § 60 Absatz 2 WHG sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... 60,-
bis2500,-
4.8 Untersagung der Einleitung und Sperrung des Anschlusses nach § 12 Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG 60,-
bis500,-
4.9 Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Satz 3 HmbAbwG 60,-
bis 1000,-
4.10 Genehmigungen nach § 60 Absatz 3 WHG Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.8 mindestens 500,-
4.10.1 Zur Abgeltung von Kosten, die durch Beratung im Hinblick auf die Antragstellung und Erörterung für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erheblicher Fragen nach § 2 Absatz 2 9. BImSchV (Vorantragskonferenz) oder die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 25 Absatz 3 VwVfG) entstehen, werden nach Zeitaufwand berechnete Gebühren erhoben, wenn keine Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.13 zu erheben sind.
4.10.2 Anzeige nach § 60 Absatz 4 WHG Gebühr nach den Nummern 1.2.7.1 bis 1.2.7.4
4.11 Zulassung und Widerruf der Zulassung von Zertifizierungsorganisationen nach § 13 b Absatz 3 HmbAbwG in Verbindung mit § 18 der Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung 5000,-
bis 10000,-
4.12 Festlegung von Reinigungs- beziehungsweise Abfuhrzeitabständen in gesonderten Bescheiden nach § 15 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 HmbAbwG 27,-
bis 350,-
4.13 Begutachtung von Abwasserabfuhrfahrzeugen, die nach Erteilung der Zulassung als Fachbetrieb nach § 15 Absatz 6 HmbAbwG von dem Betrieb eingesetzt werden einschließlich der Ausstellung von Ausweisen 60,-
bis 500,-
4.14 Zulassung von Fachbetrieben und Fachkundigen nach § 15 Absatz 6 HmbAbwG 70,-
bis 1600,-
4.14.1 Prüfung einer Anzeige zur Aufnahme der Tätigkeit von Fachkundigen beziehungsweise Fachbetrieben nach § 15 Absatz 6 Satz 10 HmbAbwG ... 70,-
bis 1100,-
4.15 Anordnungen nach § 17 Absatz 1 HmbAbwG oder § 100WHG bei Verstößen gegen abwasserrechtliche Vorschriften sowie gegen Nebenbestimmungen von abwasserrechtlichen Genehmigungen 60,-
bis1500,-
4.16Dichtheitsnachweise für Grundstücksentwässerungsanlagen nach dem Hamburgischen Abwassergesetz
4.16.1 Anordnung im Rahmen anlassbezogener Überwachung nach § 17 Absatz 3 oder § 17b Absatz 1 Satz 3HmbAbwG , die Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen nachzuweisen 75,-
bis 1000,-
4.16.2 Aufforderung zur Vorlage des Dichtheitsnachweises bei Grundstücksentwässerungsanlagen auf gewerblich genutzten Grundstücken sowie in Wasserschutzgebieten nach § 17b Absatz 1HmbAbwG zwecks behördlicher Prüfung 60,-
bis 1000,-
4.17 Maßnahmen der besonderen Überwachung auf Grund von § 17 HmbAbwG oder § 100WHG
4.17.1Ermittlung und Überwachungnach Zeitaufwand
4.17.2 Für Untersuchungen werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.
4.17.3Bei Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
4.18 Maßnahmen der besonderen Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach §§ 8 und 9 der Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2772) ... 100,-
bis 3000,-
4.19 Schriftliche Anordnungen zur Durchsetzung des Sielanschluss- und Benutzungszwangs nach §§ 6 und 9 HmbAbwG sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Überprüfungen) 100,-
bis 1000,-
4.20 Schriftliche Anordnungen zur Umrüstung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 16 Absätze 1 und 2 HmbAbwG sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Überprüfungen) 100,-
bis1000,-
4.21Amtshandlungen nach der Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung
4.21.1Gestattung zur Weiterführung des Zertifikats nach § 10 Absatz 2 oder 3100,-
bis500,-
4.21.2Verpflichtung zur Rückgabe des Zertifikats nach § 10 Absatz 3100,-
bis1000,-
4.21.3Zustimmung zur Änderung der Regelungen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 ...50,-
bis500,-
4.21.4Verpflichtung zur Änderung der Regelungen nach § 11 Absatz 4 Satz 2 einschließlich Zustimmung nach § 11 Absatz 4 Satz 1250,-
bis1500,-
4.21.5Zustimmung zur Änderung des Erhebungsbogens nach § 14 Absatz 5 Satz 2100,-
bis500,-
4.21.6Verpflichtung zur Änderung des Erhebungsbogens nach § 14 Absatz 5 Satz 3 einschließlich Zustimmung nach § 14 Absatz 5 Satz 2100,-
bis1000,-
4.21.7Verpflichtung zur Rückgabe des Zertifikats nach § 10 Absatz 1 Nummer 2100,-
bis1000,-
4.21.8Zustimmung zur Änderung des Überwachungsvertrages beziehungsweise Überwachungsverfahrens nach § 16 Absatz 2250,-
bis1500,-
4.21.9Zustimmung zur Änderung des Überwachungsbogens nach § 16 Absatz 3 Satz 2100,-
bis500,-
4.21.10Verpflichtung zur Anpassung des Überwachungsbogens nach § 16 Absatz 3 Satz 3 einschließlich Zustimmung nach Satz 2100,-
bis1000,-
4.21.11Anerkennung einer Schulung nach § 17 Absatz 1, die nicht von der Zertifizierungsorganisation durchgeführt wird250,-
bis1500,-
4.21.12Zustimmung zur Änderung des Schulungsplanes nach § 17 Absatz 2 Satz 2100,-
bis500,-
4.21.13Verpflichtung zur Anpassung des Schulungsplanes nach § 17 Absatz 2 Satz 3 einschließlich Zustimmung nach § 17 Absatz 2 Satz 2100,-
bis1000,-
4.22Fahrkostenpauschale je Einsatz41,40
Abschnitt 5
Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234) zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), in der jeweils geltenden Fassung
5 Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 Absatz 3
5.1 Probenahme ... 62,-
5.2 Untersuchung je Probe ... 185,-
5.3 Bei Untersuchung der Probe durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
Abschnitt 6
Gentechnikrechtliche Angelegenheiten nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993, zuletzt geändert am 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen
6.1 Genehmigungen von gentechnischen Anlagen und gentechnischen Arbeiten nach §§ 8 und 9
6.1.1 Genehmigungen nach §§ 8 und 9 Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.7, mindestens 300,-
6.1.2 Genehmigungen nach §§ 8 und 9ohne Herstellungskosten. ... 300,-
bis 10000,-
6.1.3 Wesentliche Änderung nach § 8 Absatz 4 ... 300,-
bis 10000,-
6.1.4 Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder nach § 9 Absatz 3 ... 300,-
bis 5000,-
6.1.5 Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Absatz 1 Je Tag ... 1200,-
6.1.6 Die an die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit zu erstattenden Kosten sind als besondere Auslagen zu erstatten.
6.2 Anmeldeverfahren
6.2.1 Zustimmung zur Errichtung und Betrieb einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Absatz 2 oder § 9 Absatz 4 ... 300,-
bis 5000,-
6.2.2 Zustimmung zur wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Absatz 4 150,-
bis 5000,-
6.2.3 Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Absatz 5 ... 100,-
bis 500,-
6.2.4 Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten nach § 12 Absatz 7. ... 100,-
bis 1000,-
6.3 Anzeigeverfahren
6.3.1 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 nach § 8 Absatz 2 ... 150,-
bis 3000,-
6.3.2 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 150,-
bis 3000,-
6.4 Überwachung
6.4.1 Überwachungsmaßnahmen bei Verstößen gegen das Gentechnikgesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder behördlichen Anordnungen oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr nach § 25 Absatz 1 ... nach Zeitaufwand
Für die Entnahme und Untersuchung von Proben werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben
6.4.2 Anordnungen nach § 26 Absatz 1 100,-
bis 5000,-
6.4.3 Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3... 50,-
bis 500,-
6.5 Sonstiges
6.5.1 Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2... 100,-
bis 3000,-
6.5.2 Aufnahme nachträglicher Auflagen nach § 19 Satz 3 ... 50,-
bis 5000,-
6.5.3 Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 ... 50,-
bis 2500,-
6.5.4 Schriftliche Bestätigung beim Ausscheiden oder Wechsel eines Projektleiters oder des Beauftragten für die Biologische Sicherheit nach § 21 Absatz 1 oder bei Erweiterung einer gentechnischen Anlage durch zusätzliche Funktionsräume oder bei Abmeldung einzelner Räume nach § 21 Absatz 2 ... 50,-
bis 250,-
6.5.5 Prüfung der Sachkunde eines weiteren Projektleiters oder Beauftragten für die Biologische Sicherheit, dessen Beauftragung der Behörde nach § 21 Absatz 1 mitgeteilt wurde ... 50,-
bis 250,-
6.5.6 Schriftliche Betätigung der Einstellung des Betriebes einer gentechnischen Anlage nach § 21 Absatz 1 b ... 50,-
bis 250,-
6.5.7 Schriftliche Bestätigung einer Mitteilung zur Durchführung einer gentechnischen Arbeit in einer anderen gentechnischen Anlage des Betreibers nach § 9 Absatz 4a ... 50,-
bis 250,-
6.5.8 Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Sachkundenachweis nach § 28 Absatz 4 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) 50,-
bis 100,-
6.5.9 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 GenTSV 150,-
bis 1 500,-
6.5.10 Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Beauftragten für die Biologische Sicherheit nach § 29 Absatz 2 GenTSV 50,-
bis 250,-
6.5.11 Genehmigung von Inaktivierungsverfahren von gentechnisch veränderten Organismen vor der Abwasser- oder Abfallentsorgung nach § 25 Absatz 2 GenTSV 200,-
bis 5 000,-
6.5.12 Genehmigung von Sterilisationsverfahren für die Abwasser- und Abfallbehandlung bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4 nach § 26 Absatz 4 GenTSV 200,-
bis 5 000,-
6.5.13 Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse für Projektleiterinnen und Projektleiter nach § 28 Absatz 3 Satz 5 GenTSV 50,-
bis 1 000,-
6.5.14 Gestattung der Bestellung einer nicht betriebsangehörigen Projektleiterin oder eines nicht betriebsangehörigen Projektleiters nach § 28 Absatz 6 Satz 1 GenTSV 50,-
bis 1 000,-
6.5.15 Schriftliche Bestätigung zur Erweiterung bereits angezeigter, angemeldeter oder genehmigter gentechnischer Arbeiten nach §§ 8 und 9 GenTSV 50,-
bis 1 000,-
Abschnitt 7
Angelegenheiten nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61, S. 1, L 100 S. 72, L 298 S. 70), zuletzt geändert am 16. Dezember 2021 (ABl. EU Nr. L 473 S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert am 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436), und dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), sowie den danach erlassenen Rechtsverordnungen in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie dem Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990 (HmbGVBl. S. 63, 64), zuletzt geändert am 7. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 43), in der jeweils geltenden Fassung
7.1 Ausstellen von Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nummer 338/97
7.1.1 Bescheinigungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 3 und 5 ... 10,-
bis 275,-
7.1.2 Bescheinigungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 ... 10,-
bis 275,-
7.1.3 Das Ausstellen von Bescheinigungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 3 und 5 oder Artikel 9 Absatz 2 für den Hamburger Tierschutzverein von 1841 e. V. ist gebührenfrei.
7.2 Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 2 HmbBNatSchAG 50,-
bis 5000,-
7.3 Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 oder 4sowie einer Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 BNatSchG 60,-
bis 500,-
7.4 Nichtzulassung eines Eingriffs nach § 15 Absatz 5 BNatSchG 60,-
bis 500,-
7.5 Anerkennung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 16 Absatz 5 BNatSchG 60,-
bis 500,-
7.6Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 Absatz 3 BNatSchG, auch in Verbindung mit § 8 HmbBNatSchAG50,-
bis 500,-
7.7bis Verlangen der Leistung einer Sicherheit nach § 17 Absatz 5 oder Prüfung nach § 17 Absatz 7 BNatSchG 60,-
bis 500,-
7.8 Untersagung oder Anordnung nach § 17 Absatz 8 BNatSchGoder Verpflichtungen nach § 17 Absatz 9 BNatSchG... 60,-
bis 500,-
7.9 Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Absatz 3 oder 4 BNatSchG oder von Ausnahmen nach § 14 Absatz 3 HmbBNatSchAG nach Zeitaufwand
7.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG nach Zeitaufwand
7.11 Zulassung eines Projektes nach § 34 Absätze 3 und 4 BNatSchG oder Anordnungen nach § 34 Absatz 6 BNatSchG nach Zeitaufwand
7.12 Versagung nach § 35 BNatSchG in Verbindung mit § 34 Absätze 1 und 2 BNatSchG nach Zeitaufwand
7.13 Genehmigung der gewerbsmäßigen Entnahme oder der Be- oder Verarbeitung nach § 39 Absatz 4 BNatSchG nach Zeitaufwand
7.14.1 Genehmigung des Ausbringens nach § 40 Absatz 1 sowie Anordnungen nach § 40 Absatz 3 BNatSchG 60,-
bis 500,-
7.14.2 Anordnungen zur Beseitigung von invasiven Arten nach § 40a Absatz 3 Satz 1 BNatSchG 60,-
bis 500,-
7.14.3 Anordnung zur Duldung der Beseitigung von invasiven Arten nach erfolglosem Hinweis auf die gesetzliche Duldungspflicht nach § 40a Absatz 3 Satz 2 BNatSchG 60,-
bis 500,-
7.14.4 Beseitigung von invasiven Arten oder Beauftragung Dritter mit der Beseitigung nach § 40a Absatz 4 Satz 1 BNatSchG und die Auferlegung der Kosten nach § 40a Absatz 4 Satz 2 BNatSchG 60,-
bis 500,-
7.14.5 Genehmigungen für invasive Arten nach § 40c BNatSchG oder Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 60,-
bis 1 000,-
7.15 Genehmigungen eines Zoos nach § 42 Absatz 2 BNatSchG und Handlungen nach § 42 Absatz 6 BNatSchG sowie Anordnungen nach § 42 Absatz 7 BNatSchG 50,-
bis 1000,-
7.16.1 Anordnung nach § 43 Absatz 3 BNatSchG oder § 16 Absatz 2 HmbBNatSchAG für Tiergehege 50,-
bis 500,-
7.16.2 Prüfung einer Anzeige gemäß § 43 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 16 HmbBNatSchAG 50,-
bis 500,-
7.17 Anordnung der erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Absatz 4 BNatSchG oder Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG 50,-
bis 500,-
7.18Zulassung einer weiteren Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG25,-
bis 500,-
7.19 Erteilung von Ausnahmen nach § 61 Absatz 3 BNatSchG sowie nach § 15 Absatz 3 HmbBNatSchAG von der Freihaltung von Gewässern und Uferzonen nach Zeitaufwand
7.20 Erteilung einer Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG außerhalb eines sonstigen Zulassungsverfahrens 50,-
bis 2000,-
7.21 Erteilung einer Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG 25,-
bis 500,-
7.22 Genehmigung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 HmbBNatSchAG nach Zeitaufwand
7.23 Untersagung nach § 10 Absatz 3 HmbBNatSchAG bei Gefahr im Verzuge 25,-
bis 140,-
7.24Genehmigungen nach der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81) in der jeweils geltenden Fassung
7.24.1Genehmigung eines Pflege- und Entwicklungsplans nach § 5 Nummer 5 Buchstabe b25,-
bis 2000,-
7.24.2Zulassung einer Ausnahme nach § 625,-
bis 2000,-
7.25 Anordnung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 8 des Gesetzes über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer nach Zeitaufwand
7.26 Fahrkostenpauschale je Einsatz ... 41,40
Abschnitt 8
Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I 1758, 2797), geändert am 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794,1796), sowie nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung
8.1 Werden im Rahmen gebührenpflichtiger behördlicher Zulassungsverfahren nach immissionsschutz-, abfall-, wasser-, abwasser- oder energierechtlichen Vorschriften oder nach den Vorschriften des § 65 UVPG Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Vorprüfungen des Einzelfalls erforderlich, werden für dadurch entstehende Kosten zusätzlich nach Zeitaufwand berechnete Gebühren erhoben, soweit diese Kosten nicht bereits durch die Genehmigungsgebühren nach den Abschnitten 1 bis 4, 11 oder diesem Abschnitt abgedeckt sind.
8.2 Zur Abgeltung der Kosten, die durch Erörterung und Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 15 UVPG oder § 2a 9. BImSchV entstehen, werden nach Zeitaufwand berechnete Gebühren erhoben, wenn keine Gebühr nach Nummer 8.1 zu erheben ist.
8.3 Planfeststellung und Plangenehmigung für das Errichten und Betreiben sowie für Änderungen von Rohrleitungsanlagen oder künstlichen Wasserspeichern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
8.3.1 Planfeststellung nach § 65 Absatz 1 ... Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.8, mindestens 300,-
8.3.2 Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 ... Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.8, mindestens 300,-
8.3.3 Sofern in den Fällen der Nummern 8.3.1 oder 8.3.2 Herstellungskosten nicht oder nur in geringem Maße entstehen . ... 200,-
bis 50000,-
8.3.4 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Zulassungsverfahrens ... 150,- bis zu 30 v. H. der Gebühr nach den Nummern 8.3.1 bis 8.3.3
8.3.5 Zuschlag für die Prüfung von Änderungsanträgen, die vor Fertigstellung einer Anlage gestellt werden ... 250,- bis zu 30 v. H. der Gebühr nach den Nummern 8.3.1 bis 8.3.3
8.3.6 Prüfung von Anzeigen über Änderungen unwesentlicher Bedeutung nach § 65 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 ... 100,-
bis 1500,-
8.3.7 Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 8.3.1 bis 8.3.3 werden Gebühren für- Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Vorschriften nach Nummern 2.1 bis 2.3, - die Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsverordnung nach Nummer 2.5,- die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes nach Nummern 4.1 bis 4.18der Anlage 1 der Baugebührenordnung erhoben.
8.3.8Nachträgliche Auflagen nach § 66 Absatz 2, soweit nicht im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne von Nummer 8.3.5 ergangen250,-
bis2500,-
Abschnitt 9
Hamburgisches Umweltinformationsgesetz (HmbUIG) vom 4. November 2005 (HmbGVBl. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung
9.1 Mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte sowie die schriftliche Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informationen über die Umwelt auch in elektronischer Form einschließlich der Übermittlung ... gebührenfrei
9.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch in elektronischer Form sowie die Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern mit Zusammenstellungsaufwand 15,-
bis 150,-
9.3 Im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen ... 150,-
bis 618,-
9.4 Bei Antragstellung von nach § 29 BNatSchG in der Fassung vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) oder § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2816), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I 2585, 2618), anerkannten Verbänden sowie weiteren Vereinigungen oder Einzelpersonen, die sich in vergleichbarer Weise für Ziele des Umwelt- und Naturschutzes einsetzen, soll die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens ermäßigt werden, soweit die gewährten Informationen keinen wirtschaftlich verwendbaren Wert für die Antragstellerin oder den Antragsteller besitzen. Dies gilt auch, wenn die Ermäßigung aus Billigkeitsgründen gegenüber einer anderen auskunftssuchenden Person geboten ist.
9.5 Gebührenfrei sind
9.5.1 Herausgabe von analogen Duplikaten (DIN A4) bis zu insgesamt 10 Seiten ohne Zusammenstellungsaufwand in den Fällen der Nummern 9.1 bis 9.3. Für darüber hinausgehende Duplikate werden Gebühren nach Nummer 9.6 erhoben.
9.5.2 Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen.
9.5.3 Übermittlung
- der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach den §§ 26, 28 und 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach §§ 95 bis 95 b des Hamburgischen Wassergesetzes,
- der bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen,
- der Planfeststellungsbeschlüsse, Genehmigungen und Anordnungen nach § 31 Absätze 2 und 3 sowie § 35 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen.
9.6 Herstellung von Kopien, Ausdrucken und Scans
9.6.1 je DIN A4-Seite 0,16
9.6.2 je DIN A3-Seite 0,26
9.6.3 Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,26
9.7 Aufwendungen für die Herstellung von
- Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien,
- Kopien von Papiervorlagen im Format größer als DIN A3,
- Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
sind als besondere Auslagen zu erstatten.
Abschnitt 10
Angelegenheiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) zuletzt geändert am 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308), und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sowie dem Hamburgischen Bodenschutzgesetz (HmbBodSchG) vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 525), in den jeweils geltenden Fassungen
10.1 Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen nach § 15 Absatz 1 BBodSchG ... nach Zeitaufwand
10.2 Anordnungen nach § 5 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 13 sowie § 15 Absatz 2 BBodSchG ... 300,-
bis 20000,-
10.3 Maßnahmen nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 sowie § 14 Satz 1 Nummern 1 und 2 BBodSchG ... 500,-
bis 30000,-
10.4 Anordnungen nach § 16 Absatz 1 BBodSchG ... 100,-
bis 15000,-
10.5 Anordnungen nach dem Hamburgischen Bodenschutzgesetz
10.5.1 nach § 3 300,-
bis 20000,-
10.5.2 nach § 4 Absatz 2 100,-
bis 15000,-
10.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 3 HmbBodSchG ... 100,-
bis 15000,-
10.7 Anerkennung einer Untersuchungsstelle nach § 9 der Hamburgischen Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (HmbVSU) vom 28. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 499) ... 170,-
bis 3500,-
10.8 Widerruf einer Anerkennung nach § 14 HmbVSU ... 170,-
bis 620,-
10.9 Anerkennung nach § 9 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 HmbVSU bei vorliegender Akkreditierung für einen Untersuchungsbereich ... 290,-
bis 1 500,-
10.10 Wiederholungsaudit nach § 11 Absatz 2 HmbVSU ... 300,-
bis 400,-
10.11 Außerplanmäßiges Laboraudit nach § 11 Absatz 2 HmbVSU... Nach Zeitaufwand
10.12 Beratung in Bodenschutzangelegenheiten ... nach Zeitaufwand
Für eine Beratung bis zu 15 Minuten Dauer wird keine Gebühr erhoben.
10.13 Fahrkostenpauschale
je Einsatz 41,40
Abschnitt 11
Amtshandlungen nach der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung vom 14. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 17) in der jeweils geltenden Fassung
11.1 Zulassung nach § 6 sowie Widerruf einer Zulassung nach § 8
11.1.1 Prüfung der formalen Voraussetzungen ... nach Zeitaufwand
zusätzlich für jeden beantragten Untersuchungsbereich, für den die Zulassung gelten soll 25,-
11.1.2 Mehraufwand für erforderliche gesonderte Prüfung der Voraussetzungen und Laborbegehung ... nach Zeitaufwand
11.2 Verlängerung einer abgelaufenen Zulassung nach § 7 Absatz 3 oder Erteilung einer Ausnahme von den Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 2
11.2.1 Prüfung der eingereichten Unterlagen ... 200,-
bis 800,-
11.2.2 Mehraufwand für erforderliche gesonderte Prüfung der Voraussetzungen und Laborbegehung ... nach Zeitaufwand
11.3 Fahrtkostenpauschale bei Laborbegehung je Einsatz 41,40
Abschnitt 12
Angelegenheiten nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1147), geändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1164), und den darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung
12.1 Anordnungen nach § 23 ChemG... nach Zeitaufwand
12.2 Zertifizierung von Betrieben auf der Grundlage von § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139) in der jeweils geltenden Fassung ... 50,-
bis 250,-
12.3 Fahrtkostenpauschale je Einsatz im Zusammenhang mit Nummer 12.1 41,40
Abschnitt 13
Maßnahmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz und der darauf gestützten Rechtsverordnungen
13.1 Entscheidung über die Genehmigung der Aufnahme eines Netzbetriebs nach § 4 EnWG oder über die Feststellung eines geschlossenen Verteilernetzes nach § 110 Absätze 2 und 3 EnWG 500,-
bis 8 500,-
13.2 Anordnung nach § 49 Absatz 5 EnWG 50,-
bis 5 000,-
13.3 Planfeststellung von Energieanlagen (§ 43 EnWG), mit geplanten Herstellungskosten
13.3.1 bis zu 500 000 Euro 8 000,-
13.3.2 von mehr als 500 000 Euro bis zu 2 500 000 Euro 8 000,- zuzüglich 0,8 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
13.3.3 von mehr als 2 500 000 Euro bis zu 7 500 000 Euro 24 000,- zuzüglich 0,45 v. H. der 2 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
13.3.4 von mehr als 7 500 000 Euro 46 500,- zuzüglich 0,3 v. H. der 7 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
13.4 Plangenehmigung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 4 EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) 50 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3.1 bis 13.3.4
13.5 Sofern in den Fällen der Nummern 13.3 bis 13.4 Herstellungskosten nicht oder nur in geringem Maße entstehen 200,-
bis 50 000,-
13.6 Zuschlag zur Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5 für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Zulassungsverfahrens bis zu 30 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5, mindestens 150,-
13.7 Zuschlag zur Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5 für die Prüfung von Änderungsanträgen, die nach Abschluss des Zulassungsverfahrens, jedoch vor Fertigstellung des Vorhabens gestellt werden bis zu 30 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5, mindestens 250,-
13.8 Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 EnWG 25 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5
13.9 Entscheidung nach § 43f Absatz 4 Satz 4 EnWG 500,-
bis 10 000,-
13.10 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG 60,-
bis 1 100,-
13.11 Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG 60,-
bis 1 100,-
13.12 Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 1 Satz 1 EnWG 2 500,-
13.13 Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 6 Satz 1 EnWG 1 250,-
13.14 Festsetzung einer Entschädigung nach § 44b Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 EnWG 1 250,-
13.15 Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Absatz 1 EnWG 25 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5 für den zugelassenen Teil der Anlage
13.16 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Absatz 2 Satz 3 EnWG 260,-
bis 8 500,-
Abschnitt 14
Amtshandlungen und Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Kontrolle von ökologisch/biologischen Produkten nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU 2018 Nr. L 150 S. 1, L 260 S. 25, L 262 S. 90, L 270 S. 37, 2019 Nr. L 305 S. 59, 2020 Nr. L 37 S. 26, L 324 S. 65, 2021 Nr. L 7 S. 53, L 204 S. 47, L 318 S. 5), zuletzt geändert am 17. Januar 2022 (ABl. EU Nr. L 98 S. 1), sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU 2017 Nr. L 95 S. 1, L 137 S. 40, 2018 Nr. L 48 S. 44, L 322 S. 85), zuletzt geändert am 6. Oktober 2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27), und den darauf gestützten Durchführungsrechtsakten
14.1 Dokumentenprüfung bei einer Bio-Import-Sendung einschließlich einer Entscheidung über die Sendung durch Vermerk in der Kontrollbescheinigung (COI) im EU-Datenbanksystem TRACES NT
14.1.1 Dokumentenprüfung mit normalem Aufwand 53,-
14.1.2 Dokumentenprüfung mit erhöhtem Aufwand 101,-
14.2 Dokumentenprüfung bei einer Bio-Import-Sendung einschließlich einer Entscheidung über die Sendung durch Vermerk in der Teilkontrollbescheinigung (COI) im EU-Datenbanksystem TRACES NT 22,-
14.3 Nämlichkeitskontrolle
14.3.1 Nämlichkeitskontrolle bei einer Bio-Import-Sendung 61,-
bis 488,-
14.3.2 Kosten, die durch Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten.
14.4 Warenuntersuchung
14.4.1 Warenuntersuchung bei einer Bio-Import-Sendung 63,-
bis 630,-
14.4.2 Kosten, die durch Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten.
14.5 Erteilung Zugangsrechte TRACES NT 52,-
14.6 Fahrtkostenpauschale je Einsatz 6,-
Abschnitt 15
Sonstiges
15.1 Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung der Fachkunde und Zuverlässigkeit von Laboratorien und Probenahmefirmen ... nach Zeitaufwand
15.2 Prüfung der Voraussetzung nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl.I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung bei den in Hamburg niedergelassenen Untersuchungsstellen ... Nach Zeitaufwand.
15.3 Ablehnung eines Antrages auf Zulassung einer Benutzung ... 10,-
bis 500,-
15.4 Entscheidung über den Ausschluss von einer Benutzung ... 10,-
bis 500,-
15.5 Rücknahme eines Antrages auf Benutzung, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde 10,-
bis 500,-
15.6 Befreiung von der Abgabepflicht für Schiffe nach § 8 Absatz 4 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes vom 26. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 71) in der jeweils geltenden Fassung 125,-
15.7Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 Absatz 3 UmwRG40,-
bis140,-
15.8(aufgehoben)
15.9Prüfung oder prüfen lassen von Produkten und der dazugehörigen Unterlagen sowie Besichtigungen nach § 7 Absatz 4 des Energieverbrauchsrelevante- Produkte-Gesetzes (EVPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1522), in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind100,-
bis15000,-
Kosten, die durch Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten.
15.10Anordnungen nach § 7 Absätze 3 bis 6 EVPG100,-
bis5000,-
15.11Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung oder den Widerruf einer Anerkennung nach § 11 Absatz 2 EVPG1000,-
bis50000,-
15.12Überwachung einer zugelassenen Stelle nach§ 11 Absatz 4 EVPG sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen wie Nach besichtigungen 130,-
bis1000,-
15.13Prüfung oder prüfen lassen von Produkten und der dazugehörigen Unterlagen sowie Besichtigungen nach § 10 Absatz 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), zuletzt geändert am 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194), in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 EnVKG oder einer Verordnung der Europäischen Union nicht erfüllt sind; ausgenommen sind einfache Überwachungsmaßnahmen, sofern die Einhaltung der Anforderungen unverzüglich nachgewiesen wird ... 100,-
bis15000,-
Kosten, die durch Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten.
15.14Maßnahmen nach § 8 Absätze 2 bis 4 EnVKG
15.14.1Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EnVKG, dass ein Produkt von einer der in § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 5 EnVKG genannten Stellen oder Personen überprüft wird, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 EnVKG oder einer Verordnung der Europäischen Union nicht erfüllt sind ... 100,-
bis2000,-
15.14.2Vorübergehendes Verbot, des Anbietens oder Ausstellens eines Produkts nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EnVKG, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 EnVKG oder einer Verordnung der Europäischen Union nicht erfüllt sind ... 100,-
bis2000,-
15.14.3Anordnung einer Maßnahme nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 EnVKG, die gewährleistet, dass eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchskennzeichnung oder eine sonstige Produktinformation korrigiert wird ... 100,-
bis2000,-
15.14.4Anordnung einer Maßnahme nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 EnVKG, die gewährleistet, dass ein Produkt erst dann angeboten oder ausgestellt wird, wenn die in einer Rechtsverordnung nach § 4 EnVKG oder in einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Anforderungen erfüllt sind ... 100,-
bis2000,-
15.14.5Untersagung des Anbietens oder Ausstellens eines Produkts nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 EnVKG ... 100,-
bis5000,-
15.14.6Untersagung des Inverkehrbringens eines Produkts nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 EnVKG ... 100,-
bis5000,-
15.14.7Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs eines Produkts nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 EnVKG ... 100,-
bis5000,-
15.14.8Untersagung der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Produkts nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 EnVKG ... 100,-
bis5000,-

Anlage 2

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
Abschnitt 1
Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
1.1 Bereitstellung von Immissionsdaten
1.1.1 Bereitstellung von Daten aus dem Hamburger Luftmessnetz oder anderer Luftdaten nach besonderer Auswertung oder bei umfangreichem Zusammenstellungsaufwand ... nach Zeitaufwand
1.1.2 Die Gebühren für Messungen nach §§ 26, 28 oder § 29 Absatz 1 oder 2 BImSchG werden nach Anlage 3 erhoben.
1.1.3 In den Fällen des § 26 oder § 29 Absatz 2 BImSchG werden bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Gebühren nur erhoben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
1. Auflagen oder Anordnungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder der darauf gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder
2. Anordnungen oder Auflagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder der darauf gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.
Abschnitt 2
Wasserrechtliche und den Schiffsverkehr betreffende Angelegenheiten
2.1 bis 2.2.2.4 (weggefallen)
2.3 Anlagen von Gaststättenbetrieben
2.3.1 mit Räumlichkeiten bebaute oder überbaute Flächen einschließlich der Nebenräume je Quadratmeter und je Geschoss jährlich ... 40,-
2.3.2 Flächen für den Gaststättenbetrieb zum Aufstellen von Gegenständen (zum Beispiel von Tischen, Stühlen) außerhalb von Gebäuden
je Quadratmeter jährlich ... 38,-
2.3.3 Flächen für Zugangs- oder Anlegestege
je Quadratmeter jährlich ... 3,60
Mindestgebühr jährlich ... 50,-
2.3.4 Flächen für andere Zuwegungen wie zum Beispiel Treppen
je Quadratmeter jährlich ... 49,-
Mindestgebühr jährlich ... 459,-
2.3.5 Für Gaststättenbetriebe, die an Gewässern, nicht aber an Alster, Binnen- oder Außenalster, Kleiner Alster, am Stadtparksee, Goldbekkanal, Osterbekkanal, Hofwegkanal, Langen Zug, Isebekkanal, Herrengrabenfleet, Bleichenfleet, Alsterfleet, Neuerwallfleet oder Nikolaifleet belegen sind, wird die Hälfte der in den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 vorgesehenen Gebühren erhoben.
2.4 Anlagen von Gewerbebetrieben zum Lagern, Vermieten, Bewachen oder Reparieren von Wasserfahrzeugen oder zum Handeln mit Wasserfahrzeugen
2.4.1 mit Räumlichkeiten überbaute Gewässer je Quadratmeter und Geschoss jährlich ... 10,60
Mindestgebühr jährlich ... 69,-
2.4.2 in anderer Weise überbaute Gewässer
2.4.2.1 Zugangsstege je Quadratmeter jährlich ... 3,60
Mindestgebühr jährlich ... 50,-
2.4.2.2 Flächen, die Lagerzwecken dienen je Quadratmeter jährlich ... 6,10
Mindestgebühr jährlich ... 51,-
Wird eine Bootslagerung auf mehreren Ebenen vorgenommen, so erhöht sich die Gebühr um 50 v. H.
2.4.2.3 Vorbauten, Löschbrücken, Krananlagen, Slipanlagen, Schlengel, Pontons, Schwimmdocks, Hellige, Treppen, Überbrückungen und ähnliche Anlagen je Quadratmeter jährlich ... 3,60
Mindestgebühr je Anlage jährlich ... 93,-
2.4.3 Benutzung von Wasserflächen als Dauerliegeplatz für Segel-, Tret- und Ruderboote oder dergleichen einschließlich dazugehöriger Festmacheeinrichtungen
je Liegeplatz jährlich ... 38,-
2.4.4 Benutzung von Wasserflächen für Bojen
je Boje jährlich einschließlich dazugehörigem Liegeplatz für ein Fahrzeug ... 49,-
2.5 Anlagen sonstiger Gewerbebetriebe
Für Lösch- und Ladeeinrichtungen, die in Ruhestellung hinter die Gewässerlinie zurückgeklappt werden, wird keine Benutzungsgebühr erhoben.
2.5.1 Vorbauten, Löschbrücken, Krananlagen, Slipanlagen, Schlengel, Pontons, Schwimmdocks, Hellige, Stege, Treppen, Überbrückungen und ähnliche Anlagen
je Quadratmeter jährlich ... 3,60
Mindestgebühr je Anlage jährlich ... 93,-
2.5.2 nicht überbaute Gewässerflächen für gewerbliche Zwecke (z. B. Schiffslagerung der Werften, Holzlagerung)
je Quadratmeter jährlich ... 3,60
Mindestgebühr jährlich ... 93,-
2.6 Stege, schwimmende Anlagen, Treppen, Überdachungen, kleine Slipanlagen, soweit sie nicht Anlagen eines Gewerbebetriebes sind,
je Quadratmeter jährlich ... 3,60
Mindestgebühr je Anlage jährlich ... 44,-
2.7 Mehr als 0,2 m über Gewässerflächen hinausragende oder in Gewässer hineinragende Bauwerke, Bauteile oder mit Bauwerken fest verbundene Gegenstände, soweit nicht die Nummern 2.3 bis 2.6 anzuwenden sind,
2.7.1 für Gewerbe- (Gewerbeflächen) und Wohnzwecke je Quadratmeter überbauter Wasserfläche und je Geschoss
jährlich ... 7,50
Mindestgebühr je Geschoss jährlich ... 123,-
2.7.2 für sonstige Zwecke
je Quadratmeter jährlich ... 7,50
Mindestgebühr jährlich ... 123,-
2.8 Einzelbojen, Pfähle, Dalben, Schwimmbalken und Abstandshalter für Schutzzwecke oder zum Auftakeln oder dergleichen
je Stück jährlich
2.8.1 an privaten Anlagen ... 7,50
2.8.2 an gewerblichen Anlagen ... 30,60
2.8.3 Dalben aus mindestens zwei Pfählen ... 55,-
2.9 Kabel, Düker, Freileitungen, Rohrbrücken, Ankerketten oder sonstige Verbindungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen, die das Befahren des Gewässers ver- oder behindern,
je Stück monatlich ... 3,60
Mindestgebühr ... 39,-
Für Anlagen von Versorgungs- oder Entsorgungsbetrieben werden keine Gebühren erhoben.
2.10 Baugerüste, Arbeitsbühnen und sonstige nicht schwimmende Baustelleneinrichtungen, die das Gewässerflurstück, den Deichgrund oder den Luftraum darüber in Anspruch nehmen,
je Quadratmeter und angefangener Woche ... 0,95
Mindestgebühr ... 65,-
2.11 Einzelliegeplätze für Fahrzeuge und sonstige Schwimmkörper einschließlich kleiner Zugangsstege oder Treppen bis zu 3 m Länge einschließlich der kurzen Festmacheeinrichtungen
2.11.1 für gewerbliche Zwecke
2.11.1.1 für schwimmende Baustelleneinrichtungen (zum Beispiel Pontons, Flöße, schwimmende Geräte) und für Fahrzeuge, die für den Umschlag anzuliefernder oder abzutransportierender Materialien genutzt werden,
je Quadratmeter und Woche 0,95
Mindestgebühr 65,-
2.11.1.2 für sonstige gewerbliche Zwecke
monatlich ... 38,-
jährlich ... 213,-
Mindestgebühr je Antrag ... 97,-
Für Fahrzeuge und Schwimmkörper mit einer Länge über 15 m wird für je über 15 m hinausgehende angefangene 5 m ein Zuschlag von 10 v. H. zur Gebühr erhoben.
2.11.2 Für privat genutzte Fahrzeuge oder Schwimmkörper
2.11.2.1 als Wohnung oder privater Club- oder Lagerraum je Quadratmeter jährlich ... 7,50
2.11.2.2 mit anderer Nutzung (z. B. Sportboote)
jährlich ... 30,60
Mindestgebühr ... 15,-
2.12 Beantragtes Aufstauen oder Absenken von Gewässern durch hamburgische Einrichtungen
2.12.1 Aufstauen oder Absenken bis zu einer Woche Dauer mit Ausnahme der Nummer 2.12.2 je Vorgang ... 532,-
2.12.2 Absenken der tidefreien Alsterfleete unter Normalnull (NN) + 0,8 m je Vorgang ... 1 020,-
2.12.3 Zusätzlich für länger als eine Woche dauernde Veränderungen von Dauerstauhaltungen je angefangene Woche ... 138,-
2.13 Veranstaltungen auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten
2.13.1 vorübergehende gastronomische oder sonstige gewerbliche Nutzung im Rahmen einer Veranstaltung auf Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Eisflächen
je Quadratmeter und Tag ... 14,30
Nutzung mit besonderem Reinigungsaufwand (z. B. durch den Verkauf von Speisen oder Getränken), ausgenommen ausschließliche Verwendung von Mehrweggeschirr je Quadratmeter und Tag ... 21,-
Die Gebühr wird mindestens für einen Zeitraum von drei Tagen erhoben.
2.13.2 Vorübergehende gewerbliche Nutzung im Rahmen einer Veranstaltung auf der Binnenalster und der Kleinen Alster
Zuschlag in Höhe von ... 25 v. H. auf die Gebühren für alle im Einzelnen verwirklichten Gebührentatbestände
2.15 Benutzung von Gewässern für sonstige Zwecke (z. B. Ufervorsetzen, Uferbefestigungen)
je Quadratmeter jährlich ... 3,60
Mindestgebühr jährlich ... 77,-
2.16 Genehmigungspflichtige Benutzungen des Deichgrundes (§ 9 DeichO)
2.16.1 Flächen für Zuwegungen (Stegel, Deichtreppen)
je Quadratmeter jährlich ... 3,60
Mindestgebühr jährlich ... 27,-
2.16.2 Befahren von Wegen im Deichgrund, soweit sie nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind
je 100 m Weglänge jährlich ... 7,50
Mindestgebühr jährlich ... 26,-
2.16.3 Errichten von Anlagen, Lagern von Gegenständen und sonstige Nutzungen
je Quadratmeter jährlich ... 3,60
Mindestgebühr jährlich ... 27,-
Ist eine Berechnung nach Quadratmeter nicht geeignet, wird die Gebühr nach der Stückzahl ermittelt
je Stück ... 3,60
Mindestgebühr jährlich ... 27,-
2.16.4 Für die im Deichgrund verlegten öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen werden keine Benutzungsgebühren erhoben.
2.16.5 Eine Benutzungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die nach den Nummern 2.16.1 bis 2.16.3 ermittelte Gebühr für die festgesetzte Dauer der Genehmigung, höchstens für fünf Jahre, die nach der Anlage 1 vorgesehene Verwaltungsgebühr für die beantragte Erteilung einer deichrechtlichen Genehmigung nicht übersteigt.
2.16.6 Eine Benutzungsgebühr nach den Nummern 2.16.1 oder 2.16.2 wird nicht erhoben, wenn die genehmigungspflichtige Zuwegung oder das genehmigungspflichtige Befahren an die Stelle einer gleichartigen Anlage oder Nutzung getreten ist, die vor dem Ausbau der Hochwasserschutzanlage oder der Umwandlung des Deichgrundes in öffentliches Eigentum tatsächlich vorhanden war.
2.17 Bereitstellung von Ölsperren
2.17.1 je Meter und je angefangene Stunde vorbehaltlich Nummer 2.17.2, mindestens jedoch 50 m ... 0,84
2.17.2 je Meter, mindestens jedoch 50 m, bei einer Bereitstellung für die Dauer von
2.17.2.1 24 Stunden ... 20,50
zuzüglich für jede weitere Stunde ... 0,70
2.17.2.2 48 Stunden ... 36,50
zuzüglich für jede weitere Stunde ... 0,62
2.17.2.3 96 Stunden ... 65,-
zuzüglich für jede weitere Stunde ... 0,51
2.17.2.4 192 Stunden ... 113,-
zuzüglich für jede weitere Stunde ... 0,43
2.17.2.5 384 Stunden ... 193,-
zuzüglich für jede weitere Stunde ... 0,33
2.18 Einsatz einer Barkasse zur Überwachung von Gewässern
je angefangene Stunde ... 128,-
2.19 Durchführung von Peilarbeiten mittels einer Barkasse
je angefangene Stunde ... 209,-
2.19.1 Anfertigung eines Peilprotokolls je 10 m Peilstrecke 30,60
2.20 Mitnutzung von Messstellen und Messgeräten des Landesgrundwasserdienstes je Messgerät und Jahr ... 16,60
- zuzüglich je Meter Messstellentiefe und Jahr (bei Ausbautiefe bis 50 m)... 2,35
- zuzüglich je Meter Messstellentiefe und Jahr (bei Ausbautiefe über 50 m) ... 1,45
Abschnitt 3
Benutzung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle
3.1 Ablieferung von radioaktiven Abfällen an die gemeinsame Landessammelstelle beim Helmholtz-Zentrum hereon GmbH in Geesthacht
3.1.1 Zulassung der Ablieferung von radioaktiven Abfällen nach § 5 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. 2018 I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Abwicklung der Endlagergebühren mit dem Bund nach Zeitaufwand zuzüglich der Gebühren nach den Nummern 3.1.2 und 3.1.3
3.1.2 Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle in der Landessammelstelle bis zu deren Abgabe an ein Bundesendlager, je Liter Abfallvolumen gemäß Nummer 3.2 37,-
3.1.3 Konditionierung der radioaktiven Abfälle, je Liter Abfallvolumen gemäß Nummer 3.2 94,-
3.1.4 Aufgrund von bundesrechtlichen Regelungen zu entrichtende Gebühren zur Endlagerung bleiben unberührt.
3.2 Das bei der Gebührenberechnung nach Nummern 3.1.2 bis 3.1.3 zu berücksichtigende Abfallvolumen ist grundsätzlich das auf volle Liter aufgerundete physikalische Abfallvolumen einschließlich notwendiger Verpackungen oder Abschirmungen. Übersteigt die nuklidspezifische Aktivität des Abfalls den auf 1 Liter Raumvolumen entfallenden Anteil des Aktivitätsgrenzwertes nach den folgenden Tabellen 1 bis 5, erhöht sich das zu berücksichtigende Abfallvolumen auf den Wert, der nötig ist, um den nuklidspezifischen Grenzwert pro Liter Abfallvolumen einzuhalten.
Die folgenden Tabellen 1 bis 5 stimmen inhaltlich überein mit den Tabellen 2 bis 6 der Anforderungen an endzulagernde radioaktive Abfälle im Endlager Konrad (Endlagerungsbedingungen, Stand: 18. Dezember 2014), herausgegeben vom Bundesamt für Strahlenschutz, Fachbereich Sicherheit nuklearer Entsorgung, BfS-Bericht SE-IB-29/08-REV-2.
Tabelle 1 Garantiewerte für Radionuklide und Radionuklidgruppen pro Abfallgebinde, die aus der Sicherheitsanalyse für den bestimmungsgemäßen Betrieb resultieren. Angaben in Becquerel (Bq) pro Abfallgebinde
Radionuklid / Radionuklidgruppe Verpackungen ohne spezifizierte Dichtheit Verpackungen mit spezifizierter Dichtheit
Jährlicher Durchlässigkeitsfaktor
≤ 0,01 ≤ 0,001 ≤ 0,0001
Metallische Feststoffe*) Sonstige Abfallproduktgruppen Metallische Feststoffe*) Sonstige Abfallproduktgruppen Metallische Feststoffe*) Sonstige Abfall- produkt- gruppen Metallische Feststoffe*) Sonstige Abfall- produkt- gruppen
Tritium
- unspezifiziert 3,0E+09 3,3E+09 3,3E+09 3,3E+09
- als HTO mit einer Gesamtaktivität im Abfallprodukt ohne Tritiumaktivität von:
1,9E+11 1,9E+11 1,9E+11 1,9E+11
a) < 101 ⁰ Bq 7,4E+10 4,2E+12 8,4E+12 9,3E+12
b) ≥ 101 ⁰ Bq und < 10 ¹ 2 Bq 4,2E+10 9,4E+10 9,5E+10 9,5E+10
c) ≥ 10 ¹ 2 Bq 3,0E+09 3,3E+09 3,3E+09 3,3E+09
- als HT
C-14
- unspezifiziert 8,4E+12 9,2E+12 9,2E+12 9,2E+12
oder in flüchtiger Form 1,8E+08 2,0E+08 2,0E+08 2,0E+08
- Anteil in flüchtiger Form:
a) > 1% und ≤ 10% 1,8E+09 2,0E+09 2,0E+09 2,0E+09
b) ≤ 1% 1,8E+10 2,0E+10 2,0E+10 2,0E+10
Kr-85 3,0E+10 3,0E+10 3,0E+10 3,0E+10
I-129
- unspezifiziert 1,9E+07 1,9E+09 1,9E+10 1,9E+11
- auf silberhaltigen Filtern aus der Abgasreinigung in Wiederaufarbeitungs- anlagen
1,9E+09 1,9E+11 1,9E+12 1,9E+13
Ra-226
- unfixiert 9,0E+06 4,8E+10 4,8E+11 4,8E+12
- fixiert 1,4E+08 4,8E+10 4,8E+11 4,8E+12
sonstige α-Strahler sowie Pu-241 1,9E+14 1,9E+16 1,9E+16 1,9E+16
sonstige β-/γ-Strahler außer Pu-241 mit einem Massen- anteil des Wassers bzw. der Restfeuchte im Abfallprodukt von:
a) < 1% 3,7E+15 3,7E+17 3,7E+17 3,7E+17
b) ≥ 1% 3,7E+13 3,7E+15 3,7E+15 3,7E+15
*) einschließlich von Absorber- und Steuerelementen aus Leichtwasserreaktoren
Tabelle 2 Aktivitätsgrenzwerte für Leitnuklide und nicht spezifizierte sonstige α- und β-/γ-Strahler, die aus der Störfallanalyse resultieren. Angaben in Bq pro Abfallgebinde
Radionuklid / Radionuklidgruppe Abfallbehälterklasse I Abfallbehälterklasse II
Abfallproduktgruppe Abfallproduktgruppe
01 02 03 04 05 06 01-06
Na-22 2,3E+09 8,0E+10 2,9E+11 7,3E+11 2,3E+12 2,3E+12 5,7E+13
Cl-36 6,0E+09 6,0E+09 6,0E+09 6,0E+09 6,0E+09 6,0E+09 1,4E+11
Co-60 5,0E+09 1,7E+11 6,1E+11 1,6E+12 5,0E+12 5,0E+12 1,2E+14
Se-79 7,0E+08 2,4E+10 8,7E+10 2,1E+11 7,0E+11 7,0E+11 1,7E+13
Rb-87 3,4E+09 1,2E+11 4,1E+11 1,1E+12 3,4E+12 3,4E+12 8,4E+13
Sr-90 8,6E+08 3,0E+10 1,1E+11 2,7E+11 8,6E+11 8,6E+11 2,1E+13
Nb-94 1,1E+09 3,9E+10 1,4E+11 3,6E+11 1,1E+12 1,1E+12 2,7E+13
Ag-108m 9,6E+08 3,4E+10 1,2E+11 3,0E+11 9,6E+11 9,6E+11 2,3E+13
Cd-113m 7,3E+08 2,6E+10 9,1E+10 2,1E+11 7,3E+11 7,3E+11 1,9E+13
I-125 2,1E+10 2,1E+10 2,1E+10 2,1E+10 2,1E+10 2,1E+10 5,1E+11
Sn-126 7,3E+08 2,6E+10 9,1E+10 2,1E+11 7,3E+11 7,3E+11 1,9E+13
I-129 4,3E+08 4,3E+08 4,3E+08 4,3E+08 4,3E+08 4,3E+08 1,1E+10
Cs-137 5,1E+09 1,9E+11 6,4E+11 1,7E+12 5,1E+12 5,1E+12 1,3E+14
Eu-152 4,4E+09 1,6E+11 5,4E+11 1,4E+12 4,4E+12 4,4E+12 1,1E+14
Pb-210 1,4E+08 5,0E+09 1,7E+10 4,3E+10 1,4E+11 1,4E+11 3,4E+12
Ac-227 5,1E+07 2,6E+09 6,4E+09 1,6E+10 5,1E+10 5,1E+10 1,3E+12
Ra-228 7,3E+08 2,7E+10 9,1E+10 2,1E+11 7,3E+11 7,3E+11 1,9E+13
Am-242m 7,0E+08 3,6E+10 8,7E+10 2,1E+11 7,0E+11 7,0E+11 1,7E+13
Ra-226 6,3E+07 2,1E+09 7,9E+09 2,0E+10 6,3E+10 6,3E+10 1,6E+12
Th-228 7,0E+08 3,6E+10 8,7E+10 2,1E+11 7,0E+11 7,0E+11 1,7E+13
Pa-231 6,0E+07 3,0E+09 7,4E+09 1,9E+10 6,0E+10 6,0E+10 1,4E+12
Th-232 1,4E+08 5,1E+09 1,7E+10 4,3E+10 1,4E+11 1,4E+11 3,4E+12
U-232 3,1E+08 1,6E+10 4,0E+10 9,9E+10 3,1E+11 3,1E+11 7,9E+12
Np-237 2,1E+08 7,9E+09 2,7E+10 6,9E+10 2,1E+11 2,1E+11 5,4E+12
Pu-239 8,3E+08 4,1E+10 1,0E+11 2,6E+11 8,3E+11 8,3E+11 2,1E+13
Am-241 7,6E+08 3,7E+10 9,3E+10 2,3E+11 7,6E+11 7,6E+11 1,9E+13
Am-243 7,6E+08 3,7E+10 9,3E+10 2,3E+11 7,6E+11 7,6E+11 1,9E+13
Cm-245 7,3E+08 3,6E+10 9,1E+10 2,1E+11 7,3E+11 7,3E+11 1,9E+13
Cm-246 7,6E+08 3,7E+10 9,3E+10 2,3E+11 7,6E+11 7,6E+11 1,9E+13
Cm-248 1,3E+08 6,4E+09 1,6E+10 4,0E+10 1,3E+11 1,3E+11 3,3E+12
Sonstige α-Strahler 8,3E+08 4,1E+10 1,0E+11 2,6E+11 8,3E+11 8,3E+11 2,1E+13
Sonstige β-/γ-Strahler 5,1E+09 1,9E+11 6,4E+11 1,7E+12 5,1E+12 5,1E+12 1,3E+14
Tabelle 3 Aktivitätsgrenzwerte für weitere Radionuklide, die aus der Störfallanalyse resultieren. Angaben in Bq pro Abfallgebinde
Radionuklid Abfallbehälterklasse I Abfallbehälterklasse II
Abfallproduktgruppe Abfallproduktgruppe
01 02 03 04 05 06 01-06
H-3 2,1E+14 2,1E+14 2,1E+14 2,1E+14 4,4E+14 2,1E+14 5,4E+16
Be-10 8,6E+11 4,3E+13 1,1E+14 2,7E+14 8,6E+14 8,6E+14 2,1E+16
C-14 1,0E+12 1,0E+12 1,0E+12 1,0E+12 2,1E+15 2,1E+15 1,7E+14
S-35 2,4E+11 8,7E+12 3,1E+13 7,7E+13 2,4E+14 2,4E+14 6,1E+15
Ar-39 2,9E+16 2,9E+16 2,9E+16 2,9E+16 2,9E+16 2,9E+16 7,1E+17
Ca-41 1,6E+10 5,4E+11 2,0E+12 5,0E+12 1,6E+13 1,6E+13 4,0E+14
Ca-45 1,1E+11 3,7E+12 1,3E+13 3,4E+13 1,1E+14 1,1E+14 2,7E+15
Sc-46 1,3E+11 4,7E+12 1,7E+13 4,1E+13 1,3E+14 1,3E+14 3,3E+15
V-49 7,0E+13 2,4E+15 8,7E+15 2,1E+16 7,0E+16 7,0E+16 1,7E+18
Cr-51 1,2E+13 4,3E+14 1,6E+15 3,7E+15 1,2E+16 1,2E+16 3,0E+17
Mn-54 8,6E+10 3,0E+12 1,1E+13 2,7E+13 8,6E+13 8,6E+13 2,1E+15
Fe-55 1,4E+13 4,9E+14 1,7E+15 4,3E+15 1,4E+16 1,4E+16 3,4E+17
Co-57 7,0E+11 2,4E+13 8,7E+13 2,1E+14 7,0E+14 7,0E+14 1,7E+16
Co-58 3,1E+11 1,1E+13 3,9E+13 9,7E+13 3,1E+14 3,1E+14 7,9E+15
Fe-59 4,1E+11 1,4E+13 5,1E+13 1,3E+14 4,1E+14 4,1E+14 1,0E+16
Ni-59 7,6E+11 2,7E+13 9,3E+13 2,3E+14 7,6E+14 7,6E+14 1,9E+16
Ni-63 7,0E+11 2,4E+13 8,7E+13 2,1E+14 7,0E+14 7,0E+14 1,7E+16
Zn-65 2,3E+10 8,0E+11 2,9E+12 7,3E+12 2,3E+13 2,3E+13 5,7E+14
Kr-85 2,1E+16 2,1E+16 2,1E+16 2,1E+16 2,1E+16 2,1E+16 5,6E+17
Sr-89 3,9E+11 1,4E+13 4,9E+13 1,2E+14 3,9E+14 3,9E+14 9,7E+15
Mo-93 7,6E+10 2,6E+12 9,4E+12 2,3E+13 7,6E+13 7,6E+13 1,9E+15
Nb-93m 4,7E+11 1,7E+13 5,9E+13 1,4E+14 4,7E+14 4,7E+14 1,2E+16
Zr-93 2,4E+11 8,9E+12 3,1E+13 7,9E+13 2,4E+14 2,4E+14 6,3E+15
Zr-95 2,1E+11 7,4E+12 2,7E+13 6,7E+13 2,1E+14 2,1E+14 5,4E+15
Nb-95 5,7E+11 2,1E+13 7,1E+13 1,9E+14 5,7E+14 5,7E+14 1,4E+16
Tc-99 5,4E+10 2,0E+12 6,9E+12 1,7E+13 5,4E+13 5,4E+13 1,3E+15
Ru-103 1,2E+12 4,1E+13 1,6E+14 3,7E+14 1,2E+15 1,2E+15 3,0E+16
Ru-106 2,4E+11 8,9E+12 3,1E+13 7,7E+13 2,4E+14 2,4E+14 6,1E+15
Pd-107 1,1E+12 3,6E+13 1,4E+14 3,6E+14 1,1E+15 1,1E+15 2,7E+16
Cd-109 9,3E+10 3,6E+12 1,2E+13 2,9E+13 9,3E+13 9,3E+13 2,3E+15
Ag-110m 2,4E+10 8,9E+11 3,1E+12 7,7E+12 2,4E+13 2,4E+13 6,1E+14
Sb-125 3,6E+10 1,2E+12 4,6E+12 1,1E+13 3,6E+13 3,6E+13 9,1E+14
Te-125m 2,6E+11 9,3E+12 3,3E+13 8,0E+13 2,6E+14 2,6E+14 6,4E+15
Ba-133 1,4E+10 4,9E+11 1,7E+12 4,3E+12 1,4E+13 1,4E+13 3,4E+14
Cs-134 1,9E+10 6,6E+11 2,3E+12 5,7E+12 1,9E+13 1,9E+13 4,6E+14
Cs-135 9,1E+10 3,3E+12 1,1E+13 2,9E+13 9,1E+13 9,1E+13 2,1E+15
Ce-144 4,1E+11 1,6E+13 5,1E+13 1,3E+14 4,1E+14 4,1E+14 1,0E+16
Pm-147 6,4E+12 2,7E+14 8,0E+14 2,1E+15 6,4E+15 6,4E+15 1,6E+17
Sm-151 1,2E+13 4,3E+14 1,4E+15 3,7E+15 1,2E+16 1,2E+16 3,0E+17
Eu-154 6,3E+09 2,1E+11 7,9E+11 2,0E+12 6,3E+12 6,3E+12 1,6E+14
Eu-155 2,1E+11 7,1E+12 2,6E+13 6,4E+13 2,1E+14 2,1E+14 5,0E+15
Hf-175 5,1E+11 1,9E+13 6,4E+13 1,6E+14 5,1E+14 5,1E+14 1,3E+16
Hf-181 1,9E+11 6,4E+12 2,1E+13 5,7E+13 1,9E+14 1,9E+14 4,6E+15
Ta-182 8,6E+10 3,1E+12 1,1E+13 2,7E+13 8,6E+13 8,6E+13 2,1E+15
Hg-203 4,1E+11 1,6E+13 5,1E+13 1,3E+14 4,1E+14 4,1E+14 1,0E+16
Po-210 7,0E+09 2,4E+11 8,7E+11 2,1E+12 7,0E+12 7,0E+12 1,7E+14
Ra-223 1,3E+10 4,4E+11 1,7E+12 4,0E+12 1,3E+13 1,3E+13 3,3E+14
Th-227 1,1E+10 5,6E+11 1,4E+12 3,6E+12 1,1E+13 1,1E+13 2,7E+14
Th-230 8,3E+08 4,1E+10 1,0E+11 2,6E+11 8,3E+11 8,3E+11 2,1E+13
Pa-233 3,6E+12 1,2E+14 4,6E+14 1,1E+15 3,6E+15 3,6E+15 9,1E+16
U-233 2,1E+09 1,1E+11 2,7E+11 6,9E+11 2,1E+12 2,1E+12 5,4E+13
Th-234 2,1E+12 7,6E+13 2,6E+14 6,6E+14 2,1E+15 2,1E+15 5,1E+16
U-234 2,3E+09 1,2E+11 3,0E+11 7,4E+11 2,3E+12 2,3E+12 5,9E+13
U-235 2,4E+09 1,3E+11 3,1E+11 7,9E+11 2,4E+12 2,4E+12 6,3E+13
U-236 2,3E+09 1,2E+11 3,0E+11 7,4E+11 2,3E+12 2,3E+12 5,9E+13
Pu-236 2,3E+09 1,2E+11 2,9E+11 7,3E+11 2,3E+12 2,3E+12 5,7E+13
U-238 2,4E+09 1,3E+11 3,1E+11 7,9E+11 2,4E+12 2,4E+12 6,3E+13
Pu-238 8,9E+08 4,4E+10 1,1E+11 2,7E+11 8,9E+11 8,9E+11 2,1E+13
Pu-240 8,3E+08 4,1E+10 1,0E+11 2,6E+11 8,3E+11 8,3E+11 2,1E+13
Pu-241 1,7E+10 8,6E+11 2,1E+12 5,3E+12 1,7E+13 1,7E+13 4,3E+14
Pu-242 8,6E+08 4,3E+10 1,1E+11 2,7E+11 8,6E+11 8,6E+11 2,1E+13
Cm-242 2,1E+10 1,0E+12 2,4E+12 6,4E+12 2,1E+13 2,1E+13 5,0E+14
Cm-243 1,2E+09 5,9E+10 1,4E+11 3,6E+11 1,2E+12 1,2E+12 2,9E+13
Pu-244 8,6E+08 4,3E+10 1,1E+11 2,7E+11 8,6E+11 8,6E+11 2,1E+13
Cm-244 1,4E+09 6,9E+10 1,7E+11 4,3E+11 1,4E+12 1,4E+12 3,4E+13
Cm-247 8,6E+08 4,3E+10 1,1E+11 2,7E+11 8,6E+11 8,6E+11 2,1E+13
Tabelle 4 Aktivitätswerte für Leitnuklide und nicht spezifizierte sonstige α- und β-/γ-Strahler, die aus der Analyse zur thermischen Beeinflussung des Wirtsgesteins resultieren. Angaben in Bq pro Abfallgebinde
Radionuklid / Radionuklidgruppe Betonbehälter Gussbehälter
Typ I Typ II Typ I Typ II Typ II*) Typ III
Be-10 1,3E+12 1,4E+12 8,3E+11 1,4E+12 1,3E+12 1,1E+12
Cl-36 1,3E+12 1,4E+12 8,3E+11 1,4E+12 1,3E+12 1,1E+12
Ar-39 2,7E+12 2,9E+12 1,7E+12 2,9E+12 2,7E+12 2,3E+12
Ca-41 8,5E+11 9,2E+11 5,4E+11 9,2E+11 8,5E+11 7,2E+11
Fe-55 1,5E+15 1,6E+15 9,4E+14 1,6E+15 1,5E+15 1,3E+15
Co-60 2,6E+12 2,9E+12 1,7E+12 2,9E+12 2,6E+12 2,2E+12
Ni-63 3,8E+13 4,1E+13 2,4E+13 4,1E+13 3,8E+13 3,2E+13
Rb-87 1,9E+12 2,1E+12 1,2E+12 2,1E+12 1,9E+12 1,6E+12
Nb-94 2,5E+11 2,8E+11 1,6E+11 2,8E+11 2,5E+11 2,2E+11
Ag-108m 1,3E+12 1,4E+12 8,3E+11 1,4E+12 1,3E+12 1,1E+12
Sn-126 1,7E+12 1,8E+12 1,1E+12 1,8E+12 1,7E+12 1,4E+12
Cs-137 4,5E+12 4,9E+12 2,8E+12 4,9E+12 4,5E+12 3,8E+12
Pb-210 7,5E+11 8,1E+11 4,7E+11 8,1E+11 7,5E+11 6,4E+11
Ra-226 2,4E+10 2,6E+10 1,5E+10 2,6E+10 2,4E+10 2,0E+10
Ac-227 1,3E+11 1,4E+11 8,1E+10 1,4E+11 1,3E+11 1,1E+11
Ra-228 1,9E+11 2,1E+11 1,2E+11 2,1E+11 1,9E+11 1,6E+11
Th-230 9,7E+09 1,1E+10 6,1E+09 1,1E+10 9,7E+09 8,3E+09
Pa-231 1,0E+10 1,1E+10 6,5E+09 1,1E+10 1,0E+10 8,7E+09
Th-232 6,8E+09 7,4E+09 4,3E+09 7,4E+09 6,8E09 5,8E+09
U-233 9,0E+09 9,8E+09 5,7E+09 9,8E+09 9,0E+09 7,7E+09
U-234 1,3E+10 1,4E+10 8,3E+09 1,4E+10 1,3E+10 1,1E+10
U-235 7,4E+09 8,1E+09 4,7E+09 8,1E+09 7,4E+09 6,3E+09
Np-237 1,7E+10 1,8E+10 1,1E+10 1,8E+10 1,7E+10 1,4E+10
U-238 2,7E+10 2,9E+10 1,7E+10 2,9E+10 2,7E+10 2,3E+10
Pu-238 4,5E+11 4,9E+11 2,8E+11 4,9E+11 4,5E+11 3,8E+11
Am-242m 1,8E+11 2,0E+11 1,2E+11 2,0E+11 1,8E+11 1,6E+11
Pu-244 2,4E+10 2,6E+10 1,5E+10 2,6E+10 2,4E+10 2,0E+10
Cm-245 4,6E+10 5,0E+10 2,9E+10 5,0E+10 4,6E+10 3,9E+10
Cm-247 1,8E+10 1,9E+10 1,1E+10 1,9E+10 1,8E+10 1,5E+10
Cm-248 1,5E+10 1,7E+10 9,7E+09 1,7E+10 1,5E+10 1,3E+10
sonstige α-Strahler 6,2E+10 6,8E+10 4,0E+10 6,8E+10 6,2E+10 5,3E+10
sonstige β-/γ-Strahler 3,4E+12 3,7E+12 2,1E+12 3,7E+12 3,4E+12 2,9E+12
*) Typ KfK (Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (umbenannt in: Karlsruher Institut für Technologie)
Radionuklid / Radionuklidgruppe Container
Typ I Typ II Typ III Typ IV Typ V Typ VI
Be-10 3,9E+12 4,3E+12 9,3E+12 7,8E+12 1,1E+13 5,5E+12
Cl-36 3,9E+12 4,2E+12 9,3E+12 7,8E+12 1,1E+13 5,4E+12
Ar-39 8,0E+12 8,7E+12 1,9E+13 1,6E+13 2,2E+13 1,1E+13
Ca-41 2,5E+12 2,7E+12 6,0E+12 5,0E+12 7,0E+12 3,5E+12
Fe-55 4,4E+15 4,8E+15 1,1E+16 8,8E+15 1,2E+16 6,2E+15
Co-60 7,8E+12 8,5E+12 1,9E+13 1,6E+13 2,2E+13 1,1E+13
Ni-63 1,1E+14 1,2E+14 2,7E+14 2,2E+14 3,1E+14 1,6E+14
Rb-87 5,6E+12 6,1E+12 1,3E+13 1,1E+13 1,6E+13 7,8E+12
Nb-94 7,5E+11 8,2E+11 1,8E+12 1,5E+12 2,1E+12 1,1E+12
Ag-108m 3,9E+12 4,2E+12 9,3E+12 7,8E+12 1,1E+13 5,4E+12
Sn-126 5,0E+12 5,4E+12 1,2E+13 1,0E+13 1,4E+13 7,0E+12
Cs-137 1,3E+13 1,4E+13 3,2E+13 2,6E+13 3,7E+13 1,8E+13
Pb-210 2,2E+12 2,4E+12 5,3E+12 4,4E+12 6,2E+12 3,1E+12
Ra-226 7,1E+10 7,8E+10 1,7E+11 1,4E+11 2,0E+11 9,9E+10
Ac-227 3,8E+11 4,1E+11 9,1E+11 7,6E+11 1,1E+12 5,3E+11
Ra-228 5,6E+11 6,1E+11 1,3E+12 1,1E+12 1,6E+12 7,8E+11
Th-230 2,9E+10 3,1E+10 6,9E+10 5,7E+10 8,0E+10 4,0E+10
Pa-231 3,0E+10 3,3E+10 7,2E+10 6,0E+10 8,4E+10 4,2E+10
Th-232 2,0E+10 2,2E+10 4,8E+10 4,0E+10 5,6E+10 2,8E+10
U-233 2,7E+10 2,9E+10 6,4E+10 5,3E+10 7,5E+10 3,7E+10
U-234 3,9E+10 4,2E+10 9,3E+10 7,7E+10 1,1E+11 5,4E+10
U-235 2,2E+10 2,4E+10 5,3E+10 4,4E+10 6,2E+10 3,1E+10
Np-237 5,0E+10 5,4E+10 1,2E+11 9,9E+10 1,4E+11 7,0E+10
U-238 7,8E+10 8,6E+10 1,9E+11 1,6E+11 2,2E+11 1,1E+11
Pu-238 1,3E+12 1,5E+12 3,2E+12 2,7E+12 3,7E+12 1,9E+12
Am-242m 5,4E+11 5,9E+11 1,3E+12 1,1E+12 1,5E+12 7,6E+11
Pu-244 7,0E+10 7,7E+10 1,7E+11 1,4E+11 2,0E+11 9,8E+10
Cm-245 1,3E+11 1,5E+11 3,2E+11 2,7E+11 3,8E+11 1,9E+11
Cm-247 5,3E+10 5,8E+10 1,3E+11 1,1E+11 1,5E+11 7,4E+10
Cm-248 4,5E+10 5,0E+10 1,1E+11 9,1E+10 1,3E+11 6,3E+10
sonstige α-Strahler 1,8E+11 2,0E+11 4,4E+11 3,7E+11 5,2E+11 2,6E+11
sonstige β-/γ-Strahler 1,0E+13 1,1E+13 2,4E+13 2,0E+13 2,8E+13 1,4E+13
Tabelle 5 Aktivitätswerte für weitere Radionuklide, die aus der Analyse zur thermischen Beeinflussung des Wirtsgesteins resultieren. Angaben in Bq pro Abfallgebinde
Betonbehälter Gussbehälter
Radionuklid Typ I Typ II Typ I Typ II Typ II*) Typ III
H-3 9,1E+14 9,9E+14 5,8E+14 9,9E+14 9,1E+14 7,8E+14
C-14 1,1E+13 1,2E+13 7,2E+12 1,2E+13 1,1E+13 9,7E+12
Na-22 3,6E+12 4,0E+12 2,3E+12 4,0E+12 3,6E+12 3,1E+12
S-35 1,3E+14 1,4E+14 8,2E+13 1,4E+14 1,3E+14 1,1E+14
Ca-45 2,2E+14 2,3E+14 1,4E+14 2,3E+14 2,2E+14 1,8E+14
Sc-46 1,0E+13 1,1E+13 6,6E+12 1,1E+13 1,0E+13 8,9E+12
V-49 2,9E+15 3,2E+15 1,9E+15 3,2E+15 2,9E+15 2,5E+15
Cr-51 1,1E+15 1,2E+15 6,8E+14 1,2E+15 1,1E+15 9,1E+14
Mn-54 1,5E+13 1,7E+13 9,7E+12 1,7E+13 1,5E+13 1,3E+13
Co-57 1,6E+13 1,8E+13 1,0E+13 1,8E+13 1,6E+13 1,4E+13
Co-58 2,4E+13 2,6E+13 1,5E+13 2,6E+13 2,4E+13 2,0E+13
Fe-59 1,9E+13 2,1E+13 1,2E+13 2,1E+13 1,9E+13 1,6E+13
Ni-59 4,9E+13 5,4E+13 3,1E+13 5,4E+13 4,9E+13 4,2E+13
Zn-65 2,4E+13 2,6E+13 1,5E+13 2,6E+13 2,4E+13 2,0E+13
Se-79 8,8E+12 9,6E+12 5,6E+12 9,6E+12 8,8E+12 7,5E+12
Kr-85 2,2E+13 2,3E+13 1,4E+13 2,3E+13 2,2E+13 1,8E+13
Sr-89 1,4E+14 1,6E+14 3,4E+14 2,9E+14 4,0E+14 2,0E+14
Sr-90 1,0E+13 1,1E+13 2,4E+13 2,0E+13 2,8E+13 1,4E+13
Nb-93m 1,7E+14 1,8E+14 1,1E+14 1,8E+14 1,7E+14 1,4E+14
Mo-93 4,0E+13 4,4E+13 2,5E+13 4,4E+13 4,0E+13 3,4E+13
Zr-93 1,6E+13 1,7E+13 3,8E+13 3,2E+13 4,5E+13 2,2E+13
Nb-95 4,2E+13 4,6E+13 2,7E+13 4,6E+13 4,2E+13 3,6E+13
Zr-95 2,9E+13 3,2E+13 1,9E+13 3,2E+13 2,9E+13 2,5E+13
Tc-99 3,9E+12 4,3E+12 2,5E+12 4,3E+12 3,9E+12 3,3E+12
Ru-103 5,7E+13 6,2E+13 3,6E+13 6,2E+13 5,7E+13 4,8E+13
Ru-106 7,2E+12 7,9E+12 4,6E+12 7,9E+12 7,2E+12 6,2E+12
Pd-107 2,7E+13 2,9E+13 1,7E+13 2,9E+13 2,7E+13 2,3E+13
Cd-109 1,0E+14 1,1E+14 6,6E+13 1,1E+14 1,0E+14 8,8E+13
Ag-110m 5,0E+12 5,4E+12 3,2E+12 5,4E+12 5,0E+12 4,3E+12
Cd-113m 1,7E+13 1,9E+13 1,1E+13 1,9E+13 1,7E+13 1,5E+13
I-125 1,5E+14 1,6E+14 9,3E+13 1,6E+14 1,5E+14 1,2E+14
Sb-125 1,3E+13 1,4E+13 8,0E+12 1,4E+13 1,3E+13 1,1E+13
Te-125m 1,9E+14 2,0E+14 1,2E+14 2,0E+14 1,9E+14 1,6E+14
I-129 3,4E+12 3,7E+12 2,2E+12 3,7E+12 3,4E+12 2,9E+12
Ba-133 1,0E+13 1,1E+13 6,6E+12 1,1E+13 1,0E+13 8,9E+12
Cs-134 5,5E+12 6,0E+12 3,5E+12 6,0E+12 5,5E+12 4,7E+12
Cs-135 4,7E+12 5,1E+12 3,0E+12 5,1E+12 4,7E+12 4,0E+12
Ce-144 9,8E+12 1,1E+13 6,2E+12 1,1E+13 9,8E+12 8,3E+12
*) Typ KfK (Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (umbenannt in: Karlsruher Institut für Technologie)
Radionuklid Container
Typ I Typ II Typ III Typ IV Typ V Typ VI
H-3 2,7E+15 3,0E+15 6,5E+15 5,4E+15 7,6E+15 3,8E+15
C-14 3,4E+13 3,7E+13 8,1E+13 6,7E+13 9,4E+13 4,7E+13
Na-22 1,1E+13 1,2E+13 2,6E+13 2,2E+13 3,0E+13 1,5E+13
S-35 3,8E+14 4,2E+14 9,2E+14 7,7E+14 1,1E+15 5,4E+14
Ca-45 6,4E+14 7,0E+14 1,5E+15 1,3E+15 1,8E+15 8,9E+14
Sc-46 3,1E+13 3,4E+13 7,4E+13 6,2E+13 8,7E+13 4,3E+13
V-49 8,7E+15 9,5E+15 2,1E+16 1,7E+16 2,4E+16 1,2E+16
Cr-51 3,2E+15 3,5E+15 7,6E+15 6,3E+15 8,9E+15 4,4E+15
Mn-54 4,5E+13 5,0E+13 1,1E+14 9,1E+13 1,3E+14 6,3E+13
Co-57 4,8E+13 5,3E+13 1,2E+14 9,6E+13 1,3E+14 6,7E+13
Co-58 7,0E+13 7,7E+13 1,7E+14 1,4E+14 2,0E+14 9,8E+13
Fe-59 5,6E+13 6,2E+13 1,4E+14 1,1E+14 1,6E+14 7,9E+13
Ni-59 1,5E+14 1,6E+14 3,5E+14 2,9E+14 4,1E+14 2,0E+14
Zn-65 7,1E+13 7,8E+13 1,7E+14 1,4E+14 2,0E+14 9,9E+13
Se-79 2,6E+13 2,9E+13 6,3E+13 5,2E+13 7,3E+13 3,7E+13
Kr-85 6,4E+13 7,0E+13 1,5E+14 1,3E+14 1,8E+14 8,9E+13
Sr-89 1,4E+14 1,6E+14 3,4E+14 2,9E+14 4,0E+14 2,0E+14
Sr-90 1,0E+13 1,1E+13 2,4E+13 2,0E+13 2,8E+13 1,4E+13
Nb-93m 5,0E+14 5,4E+14 1,2E+15 1,0E+15 1,4E+15 7,0E+14
Mo-93 1,2E+14 1,3E+14 2,9E+14 2,4E+14 3,3E+14 1,7E+14
Zr-93 1,6E+13 1,7E+13 3,8E+13 3,2E+13 4,5E+13 2,2E+13
Nb-95 1,2E+14 1,4E+14 3,0E+14 2,5E+14 3,5E+14 1,7E+14
Zr-95 8,7E+13 9,5E+13 2,1E+14 1,7E+14 2,4E+14 1,2E+14
Tc-99 1,2E+13 1,3E+13 2,8E+13 2,3E+13 3,2E+13 1,6E+13
Ru-103 1,7E+14 1,8E+14 4,0E+14 3,4E+14 4,7E+14 2,3E+14
Ru-106 2,1E+13 2,3E+13 5,1E+13 4,3E+13 6,0E+13 3,0E+13
Pd-107 7,9E+13 8,6E+13 1,9E+14 1,6E+14 2,2E+14 1,1E+14
Cd-109 3,1E+14 3,4E+14 7,4E+14 6,1E+14 8,6E+14 4,3E+14
Ag-110m 1,5E+13 1,6E+13 3,5E+13 3,0E+13 4,1E+13 2,1E+13
Cd-113m 5,1E+13 5,6E+13 1,2E+14 1,0E+14 1,4E+14 7,2E+13
I-125 4,3E+14 4,7E+14 1,0E+15 8,7E+14 1,2E+15 6,1E+14
Sb-125 3,8E+13 4,1E+13 9,0E+13 7,5E+13 1,1E+14 5,3E+13
Te-125m 5,5E+14 6,0E+14 1,3E+15 1,1E+15 1,5E+15 7,7E+14
I-129 1,0E+13 1,1E+13 2,4E+13 2,0E+13 2,8E+13 1,4E+13
Ba-133 3,1E+13 3,4E+13 7,4E+13 6,2E+13 8,7E+13 4,3E+13
Cs-134 1,6E+13 1,8E+13 3,9E+13 3,2E+13 4,5E+13 2,3E+13
Cs-135 1,4E+13 1,5E+13 3,4E+13 2,8E+13 3,9E+13 2,0E+13
Ce-144 2,9E+13 3,2E+13 6,9E+13 5,8E+13 8,1E+13 4,0E+13
Radionuklid Betonbehälter Gussbehälter
Typ I Typ II Typ I Typ II Typ II*) Typ III
Pm-147 1,4E+14 1,6E+14 9,1E+13 1,6E+14 1,4E+14 1,2E+14
Sm-151 1,3E+14 1,4E+14 8,2E+13 1,4E+14 1,3E+14 1,1E+14
Eu-152 3,9E+12 4,3E+12 2,5E+12 4,3E+12 3,9E+12 3,4E+12
Eu-154 3,9E+12 4,2E+12 2,5E+12 4,2E+12 3,9E+12 3,3E+12
Eu-155 5,7E+13 6,2E+13 3,6E+13 6,2E+13 5,7E+13 4,9E+13
Hf-175 4,0E+13 4,3E+13 2,5E+13 4,3E+13 4,0E+13 3,4E+13
Hf-181 3,0E+13 3,3E+13 1,9E+13 3,3E+13 3,0E+13 2,6E+13
Ta-182 1,3E+13 1,4E+13 8,1E+12 1,4E+13 1,3E+13 1,1E+13
Hg-203 6,0E+13 6,5E+13 3,8E+13 6,5E+13 6,0E+13 5,1E+13
Bi-210 1,0E+14 1,1E+14 6,4E+13 1,1E+14 1,0E+14 8,6E+13
Po-210 3,3E+12 3,6E+12 2,1E+12 3,6E+12 3,3E+12 2,8E+12
Bi-214 5,6E+13 6,0E+13 3,5E+13 6,0E+13 5,6E+13 4,7E+13
Pb-214 6,6E+14 7,2E+14 1,6E+15 1,3E+15 1,8E+15 9,2E+14
Rn-222 1,5E+13 1,7E+13 9,8E+12 1,7E+13 1,5E+13 1,3E+13
Ra-223 4,7E+12 5,1E+12 3,0E+12 5,1E+12 4,7E+12 4,0E+12
Ra-224 1,1E+13 1,2E+13 7,2E+12 1,2E+13 1,1E+13 9,7E+12
Th-227 2,6E+12 2,8E+12 1,6E+12 2,8E+12 2,6E+12 2,2E+12
Ac-228 8,2E+13 8,9E+13 5,2E+13 8,9E+13 8,2E+13 7,0E+13
Th-228 2,7E+11 2,9E+11 1,7E+11 2,9E+11 2,7E+11 2,3E+11
Th-231 1,3E+15 1,4E+15 8,0E+14 1,4E+15 1,3E+15 1,1E+15
U-232 6,5E+10 7,1E+10 4,1E+10 7,1E+10 6,5E+10 5,5E+10
Pa-233 1,7E+14 1,8E+14 1,1E+14 1,8E+14 1,7E+14 1,4E+14
Pa-234m 1,4E+14 1,6E+14 9,1E+13 1,6E+14 1,4E+14 1,2E+14
Pa-234 4,9E+13 5,4E+13 3,1E+13 5,4E+13 4,9E+13 4,2E+13
Th-234 2,8E+13 3,1E+13 1,8E+13 3,1E+13 2,8E+13 2,4E+13
U-236 6,2E+10 6,8E+10 4,0E+10 6,8E+10 6,2E+10 5,3E+10
Pu-236 1,4E+12 1,5E+12 8,7E+11 1,5E+12 1,4E+12 1,2E+12
Pu-239 8,1E+10 8,8E+10 5,1E+10 8,8E+10 8,1E+10 6,9E+10
Pu-240 1,0E+11 1,1E+11 6,5E+10 1,1E+11 1,0E+11 8,8E+10
Pu-241 6,7E+12 7,3E+12 4,3E+12 7,3E+12 6,7E+12 5,7E+12
Am-241 6,6E+11 7,3E+11 1,6E+12 1,3E+12 1,9E+12 9,3E+11
Pu-242 6,4E+10 7,0E+10 4,1E+10 7,0E+10 6,4E+10 5,5E+10
Cm-242 9,1E+12 1,0E+13 2,2E+13 1,8E+13 2,6E+13 1,3E+13
Am-243 2,5E+11 2,7E+11 5,9E+11 5,0E+11 6,9E+11 3,5E+11
Cm-243 1,9E+12 2,1E+12 4,6E+12 3,8E+12 5,4E+12 2,7E+12
Am-244 4,0E+14 4,4E+14 9,6E+14 8,0E+14 1,1E+15 5,6E+14
Cm-244 2,4E+12 2,6E+12 5,7E+12 4,7E+12 6,6E+12 3,3E+12
Cm-246 3,1E+11 3,4E+11 7,5E+11 6,2E+11 8,7E+11 4,4E+11
*) Typ KfK (Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (umbenannt in: Karlsruher Institut für Technologie)
Radionuklid Container
Typ I Typ II Typ III Typ IV Typ V Typ VI
Pm-147 4,2E+14 4,6E+14 1,0E+15 8,5E+14 1,2E+15 5,9E+14
Sm-151 3,8E+14 4,2E+14 9,2E+14 7,7E+14 1,1E+15 5,4E+14
Eu-152 1,2E+13 1,3E+13 2,8E+13 2,3E+13 3,3E+13 1,6E+13
Eu-154 1,1E+13 1,3E+13 2,8E+13 2,3E+13 3,2E+13 1,6E+13
Eu-155 1,7E+14 1,8E+14 4,0E+14 3,4E+14 4,7E+14 2,4E+14
Hf-175 1,2E+14 1,3E+14 2,8E+14 2,3E+14 3,3E+14 1,6E+14
Hf-181 8,9E+13 9,7E+13 2,1E+14 1,8E+14 2,5E+14 1,2E+14
Ta-182 3,8E+13 4,2E+13 9,1E+13 7,6E+13 1,1E+14 5,3E+13
Hg-203 1,8E+14 1,9E+14 4,2E+14 3,5E+14 4,9E+14 2,5E+14
Bi-210 3,0E+14 3,3E+14 7,1E+14 5,9E+14 8,3E+14 4,2E+14
Po-210 9,8E+12 1,1E+13 2,3E+13 2,0E+13 2,7E+13 1,4E+13
Bi-214 1,6E+14 1,8E+14 3,9E+14 3,3E+14 4,6E+14 2,3E+14
Pb-214 6,6E+14 7,2E+14 1,6E+15 1,3E+15 1,8E+15 9,2E+14
Rn-222 4,6E+13 5,0E+13 1,1E+14 9,2E+13 1,3E+14 6,4E+13
Ra-223 1,4E+13 1,5E+13 3,3E+13 2,8E+13 3,9E+13 1,9E+13
Ra-224 3,4E+13 3,7E+13 8,1E+13 6,7E+13 9,4E+13 4,7E+13
Th-227 7,6E+12 8,3E+12 1,8E+13 1,5E+13 2,1E+13 1,1E+13
Ac-228 2,4E+14 2,7E+14 5,8E+14 4,9E+14 6,8E+14 3,4E+14
Th-228 8,0E+11 8,8E+11 1,9E+12 1,6E+12 2,2E+12 1,1E+12
Th-231 3,7E+15 4,1E+15 9,0E+15 7,5E+15 1,0E+16 5,2E+15
U-232 1,9E+11 2,1E+11 4,6E+11 3,9E+11 5,4E+11 2,7E+11
Pa-233 4,9E+14 5,4E+14 1,2E+15 9,9E+14 1,4E+15 6,9E+14
Pa-234m 4,2E+14 4,6E+14 1,0E+15 8,5E+14 1,2E+15 5,9E+14
Pa-234 1,5E+14 1,6E+14 3,5E+14 2,9E+14 4,1E+14 2,1E+14
Th-234 8,3E+13 9,1E+13 2,0E+14 1,7E+14 2,3E+14 1,2E+14
U-236 1,8E+11 2,0E+11 4,4E+11 3,7E+11 5,2E+11 2,6E+11
Pu-236 4,1E+12 4,5E+12 9,8E+12 8,2E+12 1,1E+13 5,7E+12
Pu-239 2,4E+11 2,6E+11 5,7E+11 4,8E+11 6,7E+11 3,4E+11
Pu-240 3,1E+11 3,3E+11 7,3E+11 6,1E+11 8,5E+11 4,3E+11
Pu-241 2,0E+13 2,2E+13 4,8E+13 4,0E+13 5,6E+13 2,8E+13
Am-241 6,6E+11 7,3E+11 1,6E+12 1,3E+12 1,9E+12 9,3E+11
Pu-242 1,9E+11 2,1E+11 4,5E+11 3,8E+11 5,3E+11 2,7E+11
Cm-242 9,1E+12 1,0E+13 2,2E+13 1,8E+13 2,6E+13 1,3E+13
Am-243 2,5E+11 2,7E+11 5,9E+11 5,0E+11 6,9E+11 3,5E+11
Cm-243 1,9E+12 2,1E+12 4,6E+12 3,8E+12 5,4E+12 2,7E+12
Am-244 4,0E+14 4,4E+14 9,6E+14 8,0E+14 1,1E+15 5,6E+14
Cm-244 2,4E+12 2,6E+12 5,7E+12 4,7E+12 6,6E+12 3,3E+12
Cm-246 3,1E+11 3,4E+11 7,5E+11 6,2E+11 8,7E+11 4,4E+11
Abschnitt 4
Sonstiges
4.1 Bereitstellung oder Aufbereitung von Unterlagen und Daten
4.1.1 Datensammlungen oder Karten in analoger Form (zum Beispiel Ausdrucke oder Plots) ... 15,-
bis 15000,-
4.1.2 Datensammlungen oder Karten in digitaler Form (zum Beispiel auf Diskette oder CD-Rom) ... 15,-
bis 15000,-
4.1.3 Mehraufwand für erforderliche gesonderte Arbeiten (zum Beispiel Datennachbearbeitung) ... nach Zeitaufwand
Fußnoten
*)
einschließlich von Absorber- und Steuerelementen aus Leichtwasserreaktoren
einschließlich von Absorber- und Steuerelementen aus Leichtwasserreaktoren
einschließlich von Absorber- und Steuerelementen aus Leichtwasserreaktoren
einschließlich von Absorber- und Steuerelementen aus Leichtwasserreaktoren
*)
Typ KfK (Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (umbenannt in: Karlsruher Institut für Technologie)
Typ KfK (Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (umbenannt in: Karlsruher Institut für Technologie)
Typ KfK (Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (umbenannt in: Karlsruher Institut für Technologie)

Anlage 3

Benutzungsgebühren für Umweltuntersuchungen
Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Vorbereitende Arbeiten und Probenahmen
1.01.1 Vor-Ort-Einsatz (zum Beispiel Ortsbesichtigungen, Probenahme, Probenahmebegleitung jeweils zuzüglich Wege- und Rüstzeit) nach Zeitaufwand
1.02.1 Fahrkostenpauschale je Einsatz ... 41,40
1.03 Entnahme von Luft-, Staub-, Wasser-, Sediment-, Schlamm-, Abfall- und Bodenproben je Probe (Messstelle)
1.03.1 - Kategorie I (einfach) ... 12,80
1.03.2 - Kategorie II (mittel) ... 25,-
1.03.3 - Kategorie III (schwer) ... 37,40
1.03.4 Entnahme zusätzlicher Bodenproben während der Probenahmebegleitung je Probe ... 2,20
1.03.5 Schwebstaubprobenahme nach VDI 2463 beziehungsweise DIN/EN 12341 (einschließlich Staubkonzentrationsbestimmung)
1.03.5.1 mit einem LVS-Gerät ohne automatischem Filterwechsel je Probe 164,50
1.03.5.2.1 mit einem LVS-Gerät mit automatischem Filterwechsel je Probe 82,70
1.03.5.2.2 mit einen HVS-Gerät mit automatischem Filterwechsel je Probe 107,-
1.03.6 Entnahme von Trink- und Brauchwasserproben nach Zeitaufwand
1.03.7 Außenluftprobenahme mit erhöhtem Aufwand und Probenahme für Emissionsuntersuchungen ... nach Zeitaufwand
1.04 Probenahmen mit der mobilen Zentrifuge (moZen)
1.04.1 Gerätepauschale je Tag 266,-
1.04.2 Probeentnahme nach Zeitaufwand
Die durch zusätzlich erforderliche Versicherungen entstehenden Kosten sind als besondere Auslagen zu erstatten.
1.05.1 Bestimmung von Sichttiefe und Temperatur
je ... 8,50
1.06 Organoleptische Beurteilung
1.06.1 von Wasserproben je 2,20
1.06.2 von Boden- beziehungsweise Feststoffproben je 3,60
1.06.3 Ablesen Redoxpotenzial12,80
2 Probenvorbereitung
2.01.1 Trocknen, Zerkleinern, Mahlen, Homogenisieren einer Probe ... 14,80
2.02.1 Korngrößenbestimmung (Siebanalyse) je Sieb ... 20,20
2.03.1 Trennung mittels Zentrifuge ... 27,60
2.04.1 Ausgasen von flüssigen Proben ... 8,50
2.05.1 Fest-Flüssig-Extraktion mit Lösungsmittel ... 38,-
2.06 säulenchromatographische clean-up-Schritte
2.06.1 leicht ... 11,60
2.06.2 aufwendig ... 35,-
2.07.1 Extraktion, Aufkonzentration, Aufreinigung von Wasserproben ... 15,-
bis 62,-
2.08.1 Filtration von Wasserproben ... 3,60
2.09 Aufschlüsse von Feststoffproben ... 18,-
bis 82,50
3 Einfache quantitative Bestimmungen und Bestimmung von Summenparametern
3.01.1 Glühverlust ... 11,60
3.02.1 pH-Wert, Leitfähigkeit
je ... 9,60
3.03.1 absetzbare Stoffe, volumetrisch ... 14,60
3.04.1 abfiltrierbare Stoffe ... 27,60
3.05.1 Trockenrückstand von Feststoffproben ... 27,60
3.06.1 Abdampfrückstand ... 21,-
3.07.1 Staubniederschlag nach VDI 2119 ... 20,-
3.08.1 Staubkonzentration in Emissionen nach VDI 2066 ... 52,-
3.09.1 Sauerstoffgehalt ... 9,60
3.10.1 (aufgehoben)
3.11.1 Fäulnisfähigkeit, Methylenblauprobe ... 16,-
3.12.1 Oxidierbarkeit (KMNO4-Verbrauch) nach DIN 38409 H 5 ... 26,50
3.12.2 chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) nach DIN 38409 H 41 ... 48,-
3.13.1 biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB) nach DIN 38409 H 51 ... 135,80
3.13.2 Sauerstoffzehrung zwei beziehungsweise fünf Tage nach DIN 38409 H 52 ... 48,-
3.13.4 Sauerstoffzehrung von Wasserproben nach 7, 14 oder 21 Tagen ... 27,50
3.14.1 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter gebundener Stickstoff (TNb)
je ... 18,50
3.15.1 Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) ... 22,-
3.16 Kohlenwasserstoffbestimmungen
3.16.1 in Emissionsproben nach VDI 3481, Blatt 2 ... 133,-
3.16.2 (aufgehoben)
3.16.3 gaschromatographisch in Wasserproben ... 80,-
3.17.1 (aufgehoben)
3.18.1 Lipophile Stoffe (Organischer Extrakt) nach DIN 38409 H 17 ... 55,-
3.19 Phenolindex nach DIN 38409 H 16
3.19.1 H16-1 oder H16-3 ... 50,-
3.19.2 H16-2 ... 72,-
3.20.1 Organohalogenverbindungen
(AOX, POX, EOX, OX) einschließlich der erforderlichen Vorteste ... 102,-
3.21.1 Formaldehyd nach VDI 3862 Blatt 4 (AHMT-Verfahren) ... 70,-
3.22.1 - 3.25.1 (aufgehoben)
3.25.2 organisch gebundener Stickstoff oder Kjeldahl-N ... 51,-
3.25.3 Gesamt-N und Gesamt-P nach Koroleff ... 43,50
3.26.1 Schwefeldioxid nach DIN/EN 14791 ... 67,-
3.27.1 HCI nach DIN/EN 1911 ... 51,-
3.28.1 Stickoxid nach VDI 2456 ... 171,-
3.29.1 Schwefelwasserstoff nach VDI 2454 Blatt 2 ... 78,50
3.30.1 Schwefel in Heizöl ... 152,-
3.31.1 Formaldehyd nach VDI 3484 Blatt 1 einschließlich Probenahme ... 146,-
3.32.1 Automatisierte photometrische Analysen (CFA-Technik; zum Beispiel Ammonium, Cyanid, Nitrit, o-Phosphat, Silikat)
je ... 23,50
3.33.1 Ammoniak nach VDI 3496 Blatt 1 ... 87,-
3.34.1 Anionen mit Ionenchromatographie 25,50
3.35 Fluorid nach DIN 38405 D4-2 oder nach VDI 2470 Blatt 1, Verfahren A ... 64,50
3.36.1 (aufgehoben)
3.37.1 (aufgehoben)
3.38.1 Sulfit, DEV D6-2 ... 43,50
3.39.1 Sulfid, DEV D7-b ... 48,-
3.40 (aufgehoben)
3.41.1 titrimetrische Bestimmungen (zum Beispiel Kb/Ks-Wert) ... 18,-
3.42.1 (aufgehoben)
3.43.1 Elementarer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff (Rußbestimmung) gemäß dem coulometrischen Referenzverfahren ... 167,50
3.44.1 Formaldehyd in Emissionen nach VDI 3862 Blatt 6 ... 52,-
3.45.1 Stickstoffdioxid (Analyse von Passivsammlern, einschließlich Sammler) ... 80,-
4 Elementbestimmungen
4.01 Atomspektrometrische Bestimmungen
4.01.1 Kaltdampfmethode (AFS/AAS)
je Element ... 41,-
4.01.2 mit Graphitrohrmethode
je Element ... 36,50
4.01.3 mit Graphitrohr- und Standardadditionsmethode
je Element ... 49,-
4.02.1 (aufgehoben)
4.02.2 Elementbestimmungen mittels ICP-AES (bis zu 10 Elemente) ... 37,50
4.02.3 jedes weitere Element ... 12,-
4.03.1 Bestimmung von Kationen oder Anionen durch photometrische Verfahren
je ... 21,-
4.04.1 Atommassenspektrometrische Bestimmungen mit ICP-MS (maximal 5 Elemente) ... 46,-
4.04.2 jedes weitere Element ... 12,-
5 Spezielle organische Einzelstoffbestimmungen
5.01.1 leichtflüchtige organische Kohlenwasserstoffe (zum Beispiel BTEX, bis zu 5 Komponenten; LHKW, bis zu 6 Komponenten) mit Headspace, Thermodesorption oder Desorption mit Lösungsmittel 50,-
bis 144,-
5.01.2 jede weitere Komponente ... 7,90
bis 14,50
5.02.1 (aufgehoben)
5.03 PCB
5.03.1 nach DIN 51527 (6 Kongenere) ... 142,-
5.03.2 nach DIN 51527 (6 Kongenere) mit aufwendiger Absicherung ... 196,-
5.03.3 jede weitere Komponente ... 20,60
5.04 (aufgehoben)
5.05 PAK
5.05.1 nach Trinkwasserverordnung ... 107,-
5.05.2 nach EPA ... 142,-
5.05.3 jedes weitere PAK ... 10,50
5.06 Sonstige Einzelstoffe (GC, HPLC, verschiedene Kopplungen)
5.06.1 je Stoffgruppe ... 60,-
bis 309,-
5.06.2 (aufgehoben)
5.06.3 (aufgehoben)
5.06.4 in Emissionen (zum Beispiel VDI 3482, Blatt 4) ... nach Zeitaufwand
5.06.5 mit Methodenentwicklung ... nach Zeitaufwand
5.06.6 GC/MS-Screening, niedriger Aufwand ... 107,-
5.06.7 GC/MS-Screening, hoher Aufwand ... 178,-
6 Radioaktivitätsbestimmungen
6.01.1 Untersuchung auf Radioaktivität ohne radiochemische Vorbehandlung (Gammaspektrometrie, Betamessung mittels LSC, Gesamtalphamessung mittels LSC) ... 127,-
bis 198,-
6.02.1 Untersuchung auf Radioaktivität mit radiochemischer Vorbehandlung (einzelne Radionuklide) ... 195,-
bis 710,-
7 Biologische Untersuchungen Toxikologische Untersuchungen
7.01 Fischeitest nach DIN 38415-6
7.01.1 erster Ansatz ... 207,-
7.01.2 jede weitere Verdünnung ... 50,-
7.02 Daphnientest nach DIN 38412 L11/38409 L30
7.02.1 erster Ansatz ... 93,-
7.02.2 jede weitere Verdünnung ... 46,50
7.03 (aufgehoben)
7.04 Leuchtbakterientest nach DIN 38412 Teil 34 und 341
7.04.1 erster Ansatz ... 58,50
7.04.2 jede weitere Verdünnung ... 29,50
7.04.3 für die Vorbereitung von Bodenproben zusätzlich ... 43,50
7.05 Algenschnelltest
7.05.1 erster Ansatz 57,50
7.05.2 jede weitere Verdünnung 28,-
7.06 - 7.14.2 (aufgehoben)
Untersuchungen zur Gentechniküberwachung (Der Mindestbetrag bezieht sich auf 10 gleichartige sowie der Höchstbetrag auf eine Probe.)
7.16 Molekularbiologische Untersuchungen
7.16.1 DNA-Sequenzierung mit Probenaufarbeitung und DNA-Isolierung ... 260,-
bis 644,-
7.16.2 Identifizierung von Bakterien ... 160,-
bis 450,-
7.17 GVO-Analytik
7.17.1 GVO-Screening in Lebens-/ Futtermitteln ... 360,-
bis 1 460,-
7.17.2 (aufgehoben)
7.17.3 GVO-Screening in Saatgut (3 Teilproben) ... 410,-
bis 820,-
7.17.4 GVO-Quantifizierung (nur in Verbindung mit GVO-Screening) ... 90,-
bis 438,-
7.17.5 STR-Analyse von Zelllinien ... 285,-
bis 783,-
7.18 Weitere Leistungen
7.18.1 weitere gentechnische Untersuchungen ... nach Material- und Zeitaufwand
7.18.2 Probenahme ... nach Material- und Zeitaufwand
8 Pauschalgebühren
8.01 — 8.02.7 (aufgehoben)
8.02.8 Nachweis von Blaualgen (qualitativ) ... 58,50
8.02.9 Nachweis von Blaualgen
(qualitativ: taxonomische Bestimmung/quantitativ: Angabe der Zellzahl pro Milliliter) ... 104,-
8.03 (aufgehoben)
8.04 Boden- und Abfallproben
8.04.1 Chemische Untersuchung nach dem Regelwerk „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln“ der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
je Untersuchungspaket ... 447,-
9 Sonstiges
9.01.1 Einrichtung von Emissionsmessstellen/-plätzen bei Anlagebetreibern ... nach Zeitaufwand
9.02.1 Überprüfung/Kalibrierung kontinuierlich registrierender Emissionsmesseinrichtungen ... nach Zeitaufwand
9.03 Kalibrierung automatischer Immissionsmessgeräte
9.03.1 - Kategorie I (einfach) ... 99,-
9.03.2 - Kategorie II (schwer) ... nach Zeitaufwand
9.04.1 Bestimmung von Emissionskonzentrationen mit kontinuierlich registrierenden Geräten vor Ort ... nach Zeitaufwand
9.05.1 Bestimmung gasförmiger Verunreinigungen der Luft mit Dräger-Prüfröhrchen einschließlich Probenahme
je Probe ... 26,50
9.06.1 (aufgehoben)
9.07.1 (aufgehoben)
9.08 Bestimmung von Lautstärkewerten
9.08.1 frequenzunabhängig
je angefangene Stunde ... 50,-
9.08.2 frequenzabhängig
je angefangene Stunde ... 76,-
9.09.1 gutachterliche Stellungnahmen, Bewertungen und Untersuchungsberichte ... nach Zeitaufwand mindestens 30,-
10 Wassergütemessnetz (WGMN)
10.1 Für die Bereitstellung von WGMN-Daten als Grafik oder als Liste über den Hamburg-Service werden keine Gebühren erhoben.
10.2 Sonstige Bereitstellung von Daten des WGMN
10.2.1 WGMN-Daten als Liste je Liste
je Liste ... 30,-
10.2.2 WGMN-Daten als Liste - Pauschale für sechs Monate (Firmenservice) ... 618,-
10.2.3 Vorbereitende Arbeiten für den Firmenservice nach Nummer 10.2.2
Einmalige Kosten nach Zeitaufwand
Version: 31.12.2003
Anzahl Änderungen: 0

Umweltgebührenordnung (UmwGebO) Vom 5. Dezember 1995

Umweltgebührenordnung (UmwGebO) Vom 5. Dezember 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81, 84)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Umweltgebührenordnung (UmwGebO) vom 5. Dezember 199501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Erster Abschnitt - Allgemeines01.01.2004
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände01.01.2023
§ 2 - Ausnahmen vom Geltungsbereich01.01.2006
§ 3 - Besondere Auslagen01.01.2014
Zweiter Abschnitt - Verwaltungsgebühren01.01.2004
§ 4 - Vorauszahlungen01.01.2013
§ 5 - Allgemeine Berechnungsmaßstäbe01.01.2023
§ 6 - Berechnungsmaßstäbe bei Zulassungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung01.09.2022
§ 7 - Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen01.01.2004
Dritter Abschnitt - Benutzungsgebühren01.01.2004
§ 8 - Gebührenzeitraum01.01.2004
§ 9 - Berechnungsmaßstäbe01.01.2004
§ 10 - Fälligkeit01.01.2014
Vierter Abschnitt - Gebührenfreiheit und Schlussvorschriften01.01.2004
§ 11 - Gebührenfreie Nutzungen01.01.2006
§ 12 - Gebührenfreie Amtshandlungen01.01.2023
§ 13 - Schlussvorschriften01.01.2004
Anlage 1 - Verwaltungsgebühren08.03.2023
Anlage 201.01.2023
Anlage 3 - Benutzungsgebühren für Umweltuntersuchungen01.01.2023
Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 11, 12, 15, 17 und 18 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 373), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5), und § 20 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 26. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97), wird verordnet:

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände

(1)
1
Für Amtshandlungen auf den Gebieten des Umweltschutzes, des Naturschutzes, des Energierechts sowie des Wasser- und Deichwesens werden unbeschadet anderweitiger Regelungen Verwaltungsgebühren nach § 5 sowie nach Anlage 1 erhoben.
2
Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer.
3
Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen.
4
Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
(2)
1
Für die Sondernutzung von Gewässern und des Deichgrundes nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), dem Hamburgischen Wassergesetz sowie der Deichordnung (DeichO) vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 151), in den jeweils geltenden Fassungen, für die Bereitstellung von Daten sowie für weitere Nutzungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes werden vorbehaltlich der Ausnahmen vom Geltungsbereich nach § 2 Absatz 1 die in der Anlage 2 festgelegten Benutzungsgebühren erhoben.
2
Hinsichtlich der Benutzung von Gewässern und Deichgrund gilt dies auch für alle Uferbefestigungen sowie Flächen von Gewässerflurstücken innerhalb und außerhalb der Gewässerlinie.
(3) Für Umweltuntersuchungen werden unbeschadet anderweitiger Regelungen Benutzungsgebühren nach der Anlage 3 erhoben.
(4) Wird eine erlaubte, bewilligte oder genehmigte Benutzung tatsächlich nicht ausgeübt, ist statt der Benutzungs- eine Verwaltungsgebühr zu erheben.

§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Diese Gebührenordnung gilt nicht für Sondernutzungen, die in der Hafengebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind.
(2) In Fällen der Benutzung der Gewässer durch Entnahme von Oberflächenwasser oder durch Einleiten von Abwasser gilt diese Gebührenordnung auch im Hamburger Hafen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2 und 3 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes sowie im Hafen Oortkaten.
(3) Diese Gebührenordnung gilt nicht, soweit Sondernutzungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen gestattet werden.

§ 3 Besondere Auslagen

Außer den in § 5 Absatz 2 GebG genannten sind als besondere Auslagen zu erstatten:
1.
die Kosten für Gewässeruntersuchungen und für bauliche Maßnahmen an einem Gewässer im unmittelbaren Zusammenhang mit genehmigungs-, erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Nutzungen,
2.
Grundsteuern, falls durch die Sondernutzung eine Grundsteuerpflicht der Freien und Hansestadt Hamburg entsteht,
3.
Kosten für die erforderliche Ausstattung von Räumen mit elektronischen Datenverarbeitungs- und Konferenz-Tonanlagen, Telefax und Telefonanschlüssen, Einsatz von Simultan-Dolmetscherinnen und Simultan-Dolmetschern, Ordnungsdiensten und Schreibkräften für die Durchführung von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren.

Zweiter Abschnitt Verwaltungsgebühren

§ 4 Vorauszahlungen

1
Bei Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 8 und 16 und bei Zulassungen des vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421, 1423), bei Planfeststellungsverfahren nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), bei Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 oder bei Planfeststellungsverfahren nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 55 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie bei in diesen Zulassungsverfahren erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen sind Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu erheben.
2
Zu diesem Zweck sind mit der Antragstellung oder der Anzeige die voraussichtlich entstehenden Herstellungskosten anzugeben.

§ 5 Allgemeine Berechnungsmaßstäbe

¹ Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet werden, und für Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in der Anlage 1 nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gutachten, werden für jede im Interesse der erforderlichen Leistung aufgewendete angefangene halbe Arbeitsstunde
1.
einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 39,40 Euro
2.
einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 32,20 Euro
3.
einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 25,30 Euro
erhoben.
2
Dies gilt auch, wenn der Antrag während der Bearbeitung ganz oder teilweise zurückgenommen oder abgelehnt wird.
3
Soweit im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren nach Zeitaufwand Kopierkosten entstehen, werden diese zusätzlich nach der Anlage des Gebührengesetzes erhoben.

§ 6 Berechnungsmaßstäbe bei Zulassungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1)
1
Bei baulichen Anlagen, Bauteilen und sonstigen Anlagen sind die Herstellungskosten Berechnungsgrundlage für die Gebühren bei Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie bei Planfeststellungen und Genehmigungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie bei Planfeststellungen, Genehmigungen und Entscheidungen nach den §§ 43, 43c und 44c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325, 1350), in der jeweils geltenden Fassung.
2
Für die Berechnung der Herstellungskosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten und Lieferungen, die für die Herstellung oder Änderung der Anlage erforderlich sind, einschließlich der Mehrwertsteuer und der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen zu berücksichtigen.
3
Entstehen für bestimmte Arbeiten, Lieferungen oder Leistungen keine Kosten (zum Beispiel Eigenleistungen) oder nur anteilige Kosten (zum Beispiel für Miete, Leasing), sind hierfür die Kosten zuzüglich der Mehrwertsteuer zugrunde zu legen, die für entsprechende Arbeiten, Lieferungen oder Leistungen durch Unternehmerinnen oder Unternehmer, Lieferantinnen oder Lieferanten oder Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser entstehen würden.
4
Berechnungsgrundlage ist der marktübliche Neupreis.
(2)
1
Die Herstellungskosten zuzüglich der Mehrwertsteuer werden von der zuständigen Behörde geschätzt, wenn die oder der Gebührenpflichtige sie nicht innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nachweist oder die angegebenen Herstellungskosten offensichtlich unzutreffend sind.
2
Das Gleiche gilt, wenn von der Genehmigung oder dem Planfeststellungsbeschluss kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht oder der Antrag zurückgenommen wird.

§ 7 Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen

1
Werden Anträge auf Genehmigungen, Vorbescheide oder Planfeststellungsbeschlüsse wegen einer Veränderungssperre ablehnend beschieden oder zurückgenommen, wird keine Gebühr erhoben.
2
Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem die Entscheidung über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach § 15 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt geändert am 23. November 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3486, 3489), in der jeweils geltenden Fassung ausgesetzt worden ist.

Dritter Abschnitt Benutzungsgebühren

§ 8 Gebührenzeitraum

(1)
1
Die Gebühren sind jeweils für den Zeitraum zu entrichten, für den die Sondernutzung gestattet wird.
2
Wird bei Erteilung der Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung der Zeitpunkt des Beginns der Sondernutzung nicht genannt, ist für die Gebührenberechnung der im Antrag angegebene Zeitpunkt, sonst der Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung maßgebend.
(2) Wird ein Gewässer oder der Deichgrund ohne die erforderliche Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung benutzt, so ist die Gebühr für die Zeit oder den Umfang der tatsächlichen Benutzung zu entrichten.

§ 9 Berechnungsmaßstäbe

(1)
1
Wird die Gebühr nach der Fläche bemessen, so ist die zugewiesene, beim Fehlen einer Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung die tatsächlich genutzte Fläche maßgebend.
2
Bei geneigten Flächen sind die Größen in der Horizontale zu ermitteln.
(2)
1
Ist die Gebühr nach Zeitabschnitten zu berechnen, so ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.
2
Abweichend hiervon ist bei einer Berechnung nach Jahren für jeden angefangenen Monat eines nicht vollendeten Berechnungsjahres ein Zwölftel des Jahresbetrages zu entrichten.
3
Dies gilt nicht für die Mindestgebühr.
(3) Soweit sich die Gebühr nach anderen Berechnungseinheiten als Zeiteinheiten richtet, sind angefangene Berechnungseinheiten voll zu berechnen.
(4) Die Gebühr für Laboranalysen nach Anlage 3, bei denen mehr als zehn gleichartige Proben untersucht werden, wird entsprechend dem geringeren Aufwand ermäßigt.

§ 10 Fälligkeit

(1)
1
Übersteigt die Jahresgebühr den Betrag von 1000 Euro wird sie mit je einem Viertel am ersten Tag eines Berechnungs-Vierteljahres fällig.
2
Übersteigt die Jahresgebühr den Betrag von 500 Euro wird sie mit je einer Hälfte am ersten Tag eines Berechnungshalbjahres fällig.
(2) Abweichend davon ist bei Einleitungen in Gewässer und bei Entnahmen aus Gewässern die Jahresgebühr in voller Höhe zu dem im Gebührenfestsetzungsbescheid festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.
(3)
1
Wird eine Sondernutzung für einen Zeitraum von mehreren Jahren genehmigt, kann die Gebühr mit einer Summe für mehrere Jahre festgesetzt werden, indem die Jahresgebühr mit der Anzahl der Jahre, die durch die Gebühr abgegolten sein sollen, multipliziert werden.
2
Voraussetzung ist, dass die oder der Gebührenpflichtige ihr bzw. sein Einverständnis erklärt hat.
3
Die festgesetzte Gebühr ist zu Beginn der Benutzung fällig; die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.

Vierter Abschnitt Gebührenfreiheit und Schlussvorschriften

§ 11 Gebührenfreie Nutzungen

(1) Für Sondernutzungen durch
1.
anerkannte gemeinnützige Wassersportvereine für sportliche Zwecke,
2.
Wasser- und Bodenverbände zur Durchführung ihrer Aufgaben sowie
3.
Inanspruchnahme für Film- und Fernsehaufnahmen der Medienwirtschaft
werden keine Gebühren erhoben.
(2) Für Sondernutzungen zur Ausführung von Bau- und Unterhaltungsarbeiten
1.
an öffentlichen Abwasseranlagen und
2.
an U-Bahn-Verkehrswegen
werden keine Gebühren erhoben.
(3) Für Überbauungen von Gewässern mit öffentlichen Wegen oder Straßen einschließlich der zu ihrer Unterhaltung erforderlichen Maßnahmen werden keine Gebühren erhoben.

§ 12 Gebührenfreie Amtshandlungen

Gebührenfrei sind
1.
Auskünfte nach § 46 KrWG,
2.
naturschutzrechtliche Amtshandlungen im Rahmen wissenschaftlicher Projekte und des nichtkommerziellen Verkehrs zwischen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen,
3.
naturschutzrechtliche Amtshandlungen im Rahmen der Unterbringung beschlagnahmter Exemplare von geschützten Arten und daraus entstandenen Nachzuchten oder im Rahmen der Unterbringung von Teilen derselben,
4.
naturschutzrechtliche Amtshandlungen für nichtwissenschaftliche Projekte des Natur- und Artenschutzes, sofern sie nicht kommerziellen Zwecken dienen sowie im Rahmen eines kulturellen Austausches und für Ausstellungen oder dergleichen,
5.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen vom 24. August 1993 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 24. April 2012 (HmbGVBl. S. 151, 153), sowie die Erteilung von Befreiungen von den Verboten nach § 5 Absatz 1 Nummer 23 für die Ausbringung von Düngemitteln sowie nach § 5 Absatz 1 Nummern 24 und 25 der genannten Verordnung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181),
6.
die Befreiung von den Verboten nach § 3 Nummer 7 und § 4 Nummer 2 der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme vom 10. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 236), geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 275), für die Überquerung der vorhandenen nicht-öffentlichen Überwegungen über das Fassungsgelände zu landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Zwecken nach § 52 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
7.
Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert am 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334), wenn sie den Verdacht des Vorliegens einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung nicht bestätigen oder ergeben, dass derjenige, der durch die Maßnahmen als sanierungspflichtig im Sinne des § 4 BBodSchG ermittelt wird, nicht Verursacher der Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ist,
8.
Bescheide gemäß §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2551) in der jeweils geltenden Fassung, die eine erzielte Einigung zwischen Flughafenbetreiber und Berechtigtem über die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen festsetzen,
9.
Amtshandlungen in gentechnikrechtliche Angelegenheiten für als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen mit Ausnahme von Amtshandlungen nach den Nummern 6.1.5, 6.4.1 und 6.5.3.

§ 13 Schlussvorschriften

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Gebührenordnung für die Benutzung der Zwischensammelstelle für radioaktive Abfälle vom 12. Mai 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 98) und die Umweltgebührenordnung vom 20. Dezember 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325) in ihren jeweils geltenden Fassungen außer Kraft.
(3)
1
Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
2
Entstehen aus einem solchen Gebührenrechtsverhältnis wiederkehrende Gebührenschulden, so ist auf nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung entstehende Gebührenschulden das neue Recht anzuwenden.
(4) Unberührt bleiben Gebührenvorschriften für die Benutzung öffentlicher Anlagen im Hamburger Hafen und der staatlichen Anlagen an der Alster, die Gebührenordnungen für die Hafen- und Schifffahrtsverwaltung vom 3. Dezember 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 405), zuletzt geändert am 6. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 373, 380), sowie bestehende Sonderregelungen auf Grund von vertraglichen Konzessionen und ähnlichen Rechtsverhältnissen sowie für Versorgungs- und Verkehrsbetriebe.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 5. Dezember 1995.

Anlage 1

Verwaltungsgebühren
Abschnitt 1
Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seinen Durchführungsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen
Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1.1 Genehmigungen nach den §§ 4, 16, 16a und 23b bei Herstellungskosten
1.1.1 bis zu 50000 Euro ... 525,-
bis 2625,-
1.1.2 mehr als 50000 Euro bis zu 250000 Euro ... 2625,- zuzüglich 22,4 v.T. der 50000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.3 mehr als 250000 Euro bis zu 500000 Euro ... 7455,- zuzüglich 12,4 v.T. der 250000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.4 mehr als 500000 Euro bis zu 2500000 Euro ... 10920,- zuzüglich 11,5 v.T. der 500000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.5 mehr als 2500000 Euro bis zu 5000000 Euro ... 36225,- zuzüglich 5,4 v.T. der 2500000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.6 mehr als 5000000 Euro bis zu 50000000 Euro ... 51000,- zuzüglich 4,8 v.T. der 5000000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.7 mehr als 50000000 Euro ... 289000,- zuzüglich 1 v.T. der 50000000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.8 Ging dem Verfahren zur Genehmigung der wesentlichen Änderung nach § 16 oder der störfallrelevanten Änderung nach § 16a oder§ 23b unmittelbar ein Anzeigeverfahren nach § 15 oder nach § 23a voraus, so ist die Gebühr gemäß den Nummern 1.1.1 bis 1.1.7 um 80 vom Hundert (v.H.) der nach Nummer 1.2.7.1 bereits erhobenen Gebühr zu vermindern.
1.2 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach Nummer 1.1
1.2.1 Sofern in den Fällen der Nummer 1.1 keine Herstellungskosten (zum Beispiel Freilagerung staubender Stoffe) oder ausschließlich Architekten- und Planungskosten entstehen, beträgt die Gebühr 500,-
bis 20000,-
Ging dem Verfahren zur Genehmigung der wesentlichen Änderung nach § 16 oder der störfallrelevanten Änderung nach § 16a oder § 23b unmittelbar ein Anzeigeverfahren nach § 15 oder nach § 23a voraus, so ist die Gebühr um 80 v. H. der nach Nummer 1.2.7.2 bereits erhobenen Gebühr zu vermindern; die Mindestgebühr beträgt 300 Euro.
1.2.2 Teilgenehmigung nach § 8 ... Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2.1 für den genehmigten Teil der Anlage
1.2.3 Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 ... 500,-
bis 14500,-
Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach Nummer 1.1, 1.2.1 oder 1.2.2 zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zu einer Genehmigung führt.
1.2.4.1 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens aufgrund von Änderungen am Antragsgegenstand 185,- bis zu 30 v.H. der Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.2
1.2.5 Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Vorbescheids nach § 9 Absatz 2 ... 160,-
bis 550,-
1.2.6 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a ... 25 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2.1 für den zugelassenen Teil der Anlage
1.2.7 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absätze 2, 2a und 3 sowie § 23a
1.2.7.1 Änderung einer Anlage mit Herstellungskosten ... 40 v.H. der Gebühren nach Nummern 1.1.1 bis 1.1.7 mindestens 600,-
Sofern bei der Prüfung der Anzeige nur geringer Aufwand von unter 20 Prüfstunden entsteht, beträgt die Gebühr ... 300,-
bis 1800,-
1.2.7.2 Änderung einer Anlage ohne Herstellungskosten ... 300,-
bis 10000,-
1.2.7.3 Wird eine Anzeige nach Beginn der inhaltlichen Prüfung, aber noch vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 1.2.7.1 oder 1.2.7.2 um die Hälfte, nach Nummer 1.2.7.2 werden jedoch mindestens 150 Euro erhoben.
1.2.7.4 Einstellung des Betriebes einer Anlage ... 160,-
bis 15000,-
1.2.8 Prüfung von Sicherheitsberichten nach § 13 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV – in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882), in Verbindung mit § 13 der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV – in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882, 3890), in der jeweils geltenden Fassung ... nach Zeitaufwand
1.2.9 Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Absatz 3 ... 100,-
bis 510,-
1.2.10 Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.2 werden Gebühren für- Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Vorschriften nach Nummern 2.1 bis 2.3, - die Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) nach Nummer 2.5, - beantragte Bauzustandsbesichtigungen nach Nummern 3.1 und 3.2 und - die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes nach Nummern 4.1 bis 4.18der Anlage 1 der Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 418, 419), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
1.2.13 Ablehnung eines Antrages wegen unvollständiger Unterlagen im Rahmen der Prüfung (9. BImSchV, § 7 in Verbindung mit § 20) ... 80,-
bis 2500,-
1.2.14 Beratungstätigkeiten im Hinblick auf die Antragstellung
1.2.14.1 Beratung im Hinblick auf die Antragstellung und Erörterung für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erheblicher Fragen nach § 2 Absatz 2 9. BImSchV (Vorantragskonferenz) oder die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 25 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG), wenn keine Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.13 zu erheben sind nach Zeitaufwand
1.2.14.2 Beratung im Hinblick auf die Antragstellung und Erörterung für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens außerhalb von in Nummer 1.2.14.1 genannten Beratungstätigkeiten, wenn keine Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.13 zu erheben sind, (bei einem Aufwand von mehr als 8 Stunden) nach Zeitaufwand
1.3 Sonstiges
1.3.1 Nachträgliche Anordnungen nach § 17 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... 200,-
bis 10000,-
1.3.2 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Absatz 1 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... 210,-
bis 5000,-
1.3.3 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... 210,-
bis 5000,-
1.3.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch einen geeigneten Dritten (§ 20 Absatz 3 Satz 2) ... 205,-
1.3.5 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 ... 185,-
bis 2110,-
1.3.6 Anordnungen im Einzelfall nach § 24 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... 120,-
bis 8800,-
1.3.7 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 25 oder Stilllegung und Beseitigung einer Anlage nach § 25a sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ...