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Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung Vom 3. Oktober 1961
Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung Vom 3. Oktober 1961
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 457) |
Fußnoten
1)
Bei Erlass des Gesetzes sind hinsichtlich der Artikel 1 und 2 Absatz 1 des Staatsvertrages die Voraussetzungen des Artikels 51 der Verfassung in der seinerzeit geltenden Fassung eingehalten worden. Vgl. Artikel 76 der Verfassung.In Kraft getreten am 5. 10. 1962 gemäß der Bekanntmachung vom 5. 10. 1962 (HmbGVBl. S. 177). Die Regelung ist ergänzt worden durch § 8 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grundgesetzes vom 16. 3. 1965 (BGBl. I S. 65). Die Vorschrift lautet:»(2) Das Gebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz vom 3. Oktober 1961, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 317, Niedersächsisches Gesetz vom 27. September 1962, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 150) geht auf die Freie und Hansestadt Hamburg über, sobald die Grenzen im Einzelnen durch das in diesem Staatsvertrag vorgesehene Abkommen festgelegt sind.«
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung vom 3. Oktober 1961 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Staatsvertrag - Staatsvertrag | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Artikel 4 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
Artikel 5 | 01.01.2004 |
Artikel 6 | 01.01.2004 |
Artikel 7 | 01.01.2004 |
Artikel 8 | 01.01.2004 |
Artikel 9 | 01.01.2004 |
Artikel 10 | 01.01.2004 |
Anlage 1 - Planbeschreibung zu Artikel 2 des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 | 01.01.2004 |
Anlage 2 - Planbeschreibung zu Artikel 5 Absatz 1 des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 | 01.01.2004 |
Karte - Plan II | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet
das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt
worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels
51 der Verfassung für Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 des
Staatsvertrags erfüllt sind:
Artikel 1
Dem am 26. Mai/4. Juni 1961 unterzeichneten Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen über
die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung
wird zugestimmt.
Artikel 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist
im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Artikel 3
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
hamburgische Landesrecht in der Exklave insgesamt oder in Teilen einzuführen.
Ausgefertigt
Hamburg, den 3. Oktober 1961. Der Senat
Staatsvertrag
Staatsvertrag
Um dem Land Niedersachsen die Erweiterung des Fischereihafens und den Ausbau der damit zusammenhängenden Fischmarkt- und Fischindustrieanlagen in Cuxhaven zu ermöglichen sowie das Interesse Hamburgs an der Sicherung eines Geländes für die Möglichkeit der Schaffung eines Vorhafens zu wahren und um die gemeinsamen Interessen der Vertragschließenden an einer einheitlichen Seehafenpolitik zu fördern, schließen
die Freie und Hansestadt Hamburg
(im folgenden „Hamburg“)
und
das Land Niedersachsen
(im folgenden „Niedersachsen“)
folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Hamburg beansprucht aus der 4.
DVO zum Groß-Hamburg-Gesetz vom 22. März 1937 in Niedersachsen
keine Hoheitsrechte mehr.
Artikel 2
Die Vertragspartner sind sich
einig, dass das in dem beigefügten Plan
II rot umrandete und in einer besonderen Planbeschreibung
dargestellte Gebiet hamburgisches Staatsgebiet (Exklave) wird.
Der
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Niedersächsische Landesregierung
verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unverzüglich
alle Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Gebietsänderung nach
Bundes- oder Landesrecht ergeben.
Artikel 3
Um eine wirtschaftlich zweckmäßige
Regelung aller Seehafenfragen zu gewährleisten, werden sich die Vertragschließenden
gegenseitig rechtzeitig über Pläne und Maßnahmen konsultieren,
die gemeinsame Interessen berühren.
Das
gilt insbesondere für Planungen zum Ausbau eines Vorhafens im Elbmündungsgebiet.
Hamburg und Niedersachsen werden Näheres zur Durchführung der Absätze
1 und 2 in dem nach Artikel 8 vorgesehenen
Abkommen regeln.
Artikel 4
(aufgehoben)
Artikel 5
4)
Hamburg verpflichtet sich, unverzüglich
das Eigentum an der im Plan I schraffiert angelegten und in der Planbeschreibung
dargestellten Fläche auf Niedersachsen zu übertragen.
Niedersachsen
verpflichtet sich, Hamburg unverzüglich das Eigentum an der Grundfläche
in der Exklave zu verschaffen.
Hinsichtlich
der übereigneten Flächen findet zwischen den Vertragschließenden
ein Wertausgleich statt.
Fußnoten
4)
Siehe hierzu das II. Durchführungsabkommen vom 16.9.1997 (Amtl. Anz. S. 2411)
Artikel 6
1
Niedersachsen
verpflichtet sich, alles zu tun und zu dulden, damit das an Hamburg fallende
Gebiet (Artikel 2)
zu einem von Hamburg zu bestimmenden Zeitpunkt an das öffentliche Wege-
und Eisenbahnnetz angeschlossen wird.
2
Insbesondere
verpflichtet sich Niedersachsen, die für den verkehrsmäßigen
Anschluss erforderlichen Einrichtungen und Bauten auf seinem Gebiet zu fördern
oder zu dulden.
Hamburg verpflichtet sich,
das Land Niedersachsen und etwa betroffene Gebietskörperschaften von
daraus entstehenden Kosten freizuhalten.
Artikel 7
1
Hamburg
verpflichtet sich, Niedersachsen die Folgelasten zu erstatten, die für
das Land und die betroffenen Gebietskörperschaften notwendig entstehen.
2
Dies gilt insbesondere für
den Fall, dass Arbeitnehmer in den betroffenen benachbarten niedersächsischen
Gemeinden ihren Wohnsitz, jedoch in der hamburgischen Exklave ihren Arbeitsplatz
haben.
3
Die hamburgische Exklave
wird nach Maßgabe des jeweils geltenden Abkommens zwischen Hamburg und
Niedersachsen über die Durchführung des Gewerbesteuerausgleichs
auch in den Gewerbesteuerausgleich einbezogen.
Artikel 8
Hamburg und Niedersachsen werden
Einzelheiten der Durchführung dieses Staatsvertrags in einem besonderen
Abkommen regeln.
Artikel 9
Die beigefügten Pläne
I, Ia und II nebst Planbeschreibungen sind
Bestandteile dieses Vertrags.
Artikel 10
1
Der
Vertrag soll ratifiziert werden.
2
Die
Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
3
Mit
dem Austausch der Ratifikationsurkunden tritt der Vertrag in Kraft.
Hamburg,
den 26. Mai 1961
Für
den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Blecke (Dr. Blecke) Senatssyndikus
gez.
Pfeiffer (Pfeiffer) Senatssyndikus
München,
den 4. Juni 1961 Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten gez.
Miehe (Dr. Miehe) Staatssekretär
Anlage 1
Planbeschreibung zu Artikel 2 des Staatsvertrages vom
26. Mai/4. Juni 1961
Das im Artikel 2 des Vertragsentwurfs angesprochene Gebiet der Exklave soll das sogenannte Neuwerker Watt umfassen und wie folgt begrenzt werden:
Vier Punkte A, B, C, D (vergleiche Plan II) sind nach geographischer Länge und Breite festgelegt.
A)
8° 25,8 Min. östlicher
Länge 53° 53,7 Min. nördlicher Breite
B)
8°
32,1 Min. östlicher Länge 53° 53,2 Min. nördlicher
Breite
C)
8°
33,7 Min. östlicher Länge 53° 54,4 Min. nördlicher
Breite
D)
8°
32,8 Min. östlicher Länge 53° 55,9 Min. nördlicher
Breite
Die Grenze der Exklave verläuft nunmehr vom Punkte B nach A und von dort seewärts über einen Punkt A 1 mit den Koordinaten
8° 20,4 Min. östlicher Länge
53° 55,9 Min. nördlicher Breite;
vom Punkt C verläuft die Grenze nach D und von dort seewärts über einen Punkt D 1 mit den Koordinaten
8° 28,0 Min. östlicher Länge
53° 59,0 Min. nördlicher Breite.
Zwischen den Punkten B und C setzt die Verbindung zum Land an; die Grenze verläuft von den beiden Punkten B und C auf einen Punkt X an der Küste, der z. Zt. noch nicht festgelegt werden kann. Er soll in einem Bereich liegen, der mit 2,5 km beiderseits der Nordheimstiftung begrenzt ist (Punkte X 1, X 2). Die Breite des Anschlusses beim Punkt X in Küstenlängsrichtung beträgt 200 m. Die Lage des Punktes X soll baldmöglichst landesplanerisch festgelegt werden.
Anlage 2
Planbeschreibung zu Artikel 5 Absatz 1
des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961
Das hamburgische Grundeigentum, welches auf Niedersachsen übergehen soll, umfasst alle hamburgischen Grundstücke südlich und südöstlich der in der Planbeschreibung zu Artikel 1 dargestellten Grenze bis zur Baumrönne, ferner das im Bereich der Westerplatte und des Lentzkais außerhalb dieser Grenze belegene Grundeigentum Hamburgs sowie schließlich eine etwa 15 ha große Außendeichsfläche südöstlich des Altenbrucher Hafens.
Aus der Grenzfestlegung zu Artikel 1 Absatz 2 ergibt sich, dass im Bereich der Westerplatte und der südwestlichen Grenze des Erbbaugeländes der Bundesmarine je ein kleines Flächenstück niedersächsischen Grundeigentums auf Hamburg übergeht.
Karte
Plan II
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Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung Vom 3. Oktober 1961
Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung Vom 3. Oktober 1961
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 457) |
Fußnoten
1)
Bei Erlass des Gesetzes sind hinsichtlich der Artikel 1 und 2 Absatz 1 des Staatsvertrages die Voraussetzungen des Artikels 51 der Verfassung in der seinerzeit geltenden Fassung eingehalten worden. Vgl. Artikel 76 der Verfassung.In Kraft getreten am 5. 10. 1962 gemäß der Bekanntmachung vom 5. 10. 1962 (HmbGVBl. S. 177). Die Regelung ist ergänzt worden durch § 8 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grundgesetzes vom 16. 3. 1965 (BGBl. I S. 65). Die Vorschrift lautet:»(2) Das Gebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz vom 3. Oktober 1961, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 317, Niedersächsisches Gesetz vom 27. September 1962, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 150) geht auf die Freie und Hansestadt Hamburg über, sobald die Grenzen im Einzelnen durch das in diesem Staatsvertrag vorgesehene Abkommen festgelegt sind.«
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung vom 3. Oktober 1961 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Staatsvertrag - Staatsvertrag | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Artikel 4 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
Artikel 5 | 01.01.2004 |
Artikel 6 | 01.01.2004 |
Artikel 7 | 01.01.2004 |
Artikel 8 | 01.01.2004 |
Artikel 9 | 01.01.2004 |
Artikel 10 | 01.01.2004 |
Anlage 1 - Planbeschreibung zu Artikel 2 des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 | 01.01.2004 |
Anlage 2 - Planbeschreibung zu Artikel 5 Absatz 1 des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 | 01.01.2004 |
Karte - Plan II | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet
das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt
worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels
51 der Verfassung für Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 des
Staatsvertrags erfüllt sind:
Artikel 1
Dem am 26. Mai/4. Juni 1961 unterzeichneten Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen über
die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung
wird zugestimmt.
Artikel 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist
im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Artikel 3
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
hamburgische Landesrecht in der Exklave insgesamt oder in Teilen einzuführen.
Ausgefertigt
Hamburg, den 3. Oktober 1961. Der Senat
Staatsvertrag
Staatsvertrag
Um dem Land Niedersachsen die Erweiterung des Fischereihafens und den Ausbau der damit zusammenhängenden Fischmarkt- und Fischindustrieanlagen in Cuxhaven zu ermöglichen sowie das Interesse Hamburgs an der Sicherung eines Geländes für die Möglichkeit der Schaffung eines Vorhafens zu wahren und um die gemeinsamen Interessen der Vertragschließenden an einer einheitlichen Seehafenpolitik zu fördern, schließen
die Freie und Hansestadt Hamburg
(im folgenden „Hamburg“)
und
das Land Niedersachsen
(im folgenden „Niedersachsen“)
folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Hamburg beansprucht aus der 4.
DVO zum Groß-Hamburg-Gesetz vom 22. März 1937 in Niedersachsen
keine Hoheitsrechte mehr.
Artikel 2
Die Vertragspartner sind sich
einig, dass das in dem beigefügten Plan
II rot umrandete und in einer besonderen Planbeschreibung
dargestellte Gebiet hamburgisches Staatsgebiet (Exklave) wird.
Der
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Niedersächsische Landesregierung
verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unverzüglich
alle Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Gebietsänderung nach
Bundes- oder Landesrecht ergeben.
Artikel 3
Um eine wirtschaftlich zweckmäßige
Regelung aller Seehafenfragen zu gewährleisten, werden sich die Vertragschließenden
gegenseitig rechtzeitig über Pläne und Maßnahmen konsultieren,
die gemeinsame Interessen berühren.
Das
gilt insbesondere für Planungen zum Ausbau eines Vorhafens im Elbmündungsgebiet.
Hamburg und Niedersachsen werden Näheres zur Durchführung der Absätze
1 und 2 in dem nach Artikel 8 vorgesehenen
Abkommen regeln.
Artikel 4
(aufgehoben)
Artikel 5
4)
Hamburg verpflichtet sich, unverzüglich
das Eigentum an der im Plan I schraffiert angelegten und in der Planbeschreibung
dargestellten Fläche auf Niedersachsen zu übertragen.
Niedersachsen
verpflichtet sich, Hamburg unverzüglich das Eigentum an der Grundfläche
in der Exklave zu verschaffen.
Hinsichtlich
der übereigneten Flächen findet zwischen den Vertragschließenden
ein Wertausgleich statt.
Fußnoten
4)
Siehe hierzu das II. Durchführungsabkommen vom 16.9.1997 (Amtl. Anz. S. 2411)
Artikel 6
1
Niedersachsen
verpflichtet sich, alles zu tun und zu dulden, damit das an Hamburg fallende
Gebiet (Artikel 2)
zu einem von Hamburg zu bestimmenden Zeitpunkt an das öffentliche Wege-
und Eisenbahnnetz angeschlossen wird.
2
Insbesondere
verpflichtet sich Niedersachsen, die für den verkehrsmäßigen
Anschluss erforderlichen Einrichtungen und Bauten auf seinem Gebiet zu fördern
oder zu dulden.
Hamburg verpflichtet sich,
das Land Niedersachsen und etwa betroffene Gebietskörperschaften von
daraus entstehenden Kosten freizuhalten.
Artikel 7
1
Hamburg
verpflichtet sich, Niedersachsen die Folgelasten zu erstatten, die für
das Land und die betroffenen Gebietskörperschaften notwendig entstehen.
2
Dies gilt insbesondere für
den Fall, dass Arbeitnehmer in den betroffenen benachbarten niedersächsischen
Gemeinden ihren Wohnsitz, jedoch in der hamburgischen Exklave ihren Arbeitsplatz
haben.
3
Die hamburgische Exklave
wird nach Maßgabe des jeweils geltenden Abkommens zwischen Hamburg und
Niedersachsen über die Durchführung des Gewerbesteuerausgleichs
auch in den Gewerbesteuerausgleich einbezogen.
Artikel 8
Hamburg und Niedersachsen werden
Einzelheiten der Durchführung dieses Staatsvertrags in einem besonderen
Abkommen regeln.
Artikel 9
Die beigefügten Pläne
I, Ia und II nebst Planbeschreibungen sind
Bestandteile dieses Vertrags.
Artikel 10
1
Der
Vertrag soll ratifiziert werden.
2
Die
Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
3
Mit
dem Austausch der Ratifikationsurkunden tritt der Vertrag in Kraft.
Hamburg,
den 26. Mai 1961
Für
den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Blecke (Dr. Blecke) Senatssyndikus
gez.
Pfeiffer (Pfeiffer) Senatssyndikus
München,
den 4. Juni 1961 Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten gez.
Miehe (Dr. Miehe) Staatssekretär
Anlage 1
Planbeschreibung zu Artikel 2 des Staatsvertrages vom
26. Mai/4. Juni 1961
Das im Artikel 2 des Vertragsentwurfs angesprochene Gebiet der Exklave soll das sogenannte Neuwerker Watt umfassen und wie folgt begrenzt werden:
Vier Punkte A, B, C, D (vergleiche Plan II) sind nach geographischer Länge und Breite festgelegt.
A)
8° 25,8 Min. östlicher
Länge 53° 53,7 Min. nördlicher Breite
B)
8°
32,1 Min. östlicher Länge 53° 53,2 Min. nördlicher
Breite
C)
8°
33,7 Min. östlicher Länge 53° 54,4 Min. nördlicher
Breite
D)
8°
32,8 Min. östlicher Länge 53° 55,9 Min. nördlicher
Breite
Die Grenze der Exklave verläuft nunmehr vom Punkte B nach A und von dort seewärts über einen Punkt A 1 mit den Koordinaten
8° 20,4 Min. östlicher Länge
53° 55,9 Min. nördlicher Breite;
vom Punkt C verläuft die Grenze nach D und von dort seewärts über einen Punkt D 1 mit den Koordinaten
8° 28,0 Min. östlicher Länge
53° 59,0 Min. nördlicher Breite.
Zwischen den Punkten B und C setzt die Verbindung zum Land an; die Grenze verläuft von den beiden Punkten B und C auf einen Punkt X an der Küste, der z. Zt. noch nicht festgelegt werden kann. Er soll in einem Bereich liegen, der mit 2,5 km beiderseits der Nordheimstiftung begrenzt ist (Punkte X 1, X 2). Die Breite des Anschlusses beim Punkt X in Küstenlängsrichtung beträgt 200 m. Die Lage des Punktes X soll baldmöglichst landesplanerisch festgelegt werden.
Anlage 2
Planbeschreibung zu Artikel 5 Absatz 1
des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961
Das hamburgische Grundeigentum, welches auf Niedersachsen übergehen soll, umfasst alle hamburgischen Grundstücke südlich und südöstlich der in der Planbeschreibung zu Artikel 1 dargestellten Grenze bis zur Baumrönne, ferner das im Bereich der Westerplatte und des Lentzkais außerhalb dieser Grenze belegene Grundeigentum Hamburgs sowie schließlich eine etwa 15 ha große Außendeichsfläche südöstlich des Altenbrucher Hafens.
Aus der Grenzfestlegung zu Artikel 1 Absatz 2 ergibt sich, dass im Bereich der Westerplatte und der südwestlichen Grenze des Erbbaugeländes der Bundesmarine je ein kleines Flächenstück niedersächsischen Grundeigentums auf Hamburg übergeht.
Karte
Plan II
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