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Bestimmungen über Umzugskosten- und Reisekostenvergütung der Senatoren Vom 19. Juni 1979

Bestimmungen über Umzugskosten- und Reisekostenvergütung der Senatoren Vom 19. Juni 1979
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bestimmungen über Umzugskosten- und Reisekostenvergütung der Senatoren vom 19. Juni 197901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Umzugskostenvergütung01.01.2004
§ 2 - Reisekostenvergütung01.01.2004
§ 3 - Trennungstagegeld01.01.2004
§ 4 - Schlussbestimmung01.01.2004
Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 23) wird mit Zustimmung des Bürgerausschusses bestimmt:

§ 1 Umzugskostenvergütung

(1)
1
Den Senatoren wird für Umzüge, die infolge ihrer Wahl erforderlich werden, eine Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung der §§ 4 bis 10 und des § 14 des Hamburgischen Umzugskostengesetzes vom 12. März 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325), gewährt.
2
Dabei ist von der höchsten Reisekostenstufe und Tarifklasse auszugehen.
(2)
1
Für einen Umzug aus Anlass der Beendigung des Amtsverhältnisses gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird.
2
Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenvergütung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen des Inlandes gewährt.
(3) Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Umzugskostengesetzes.

§ 2 Reisekostenvergütung

(1)
1
Die Senatoren erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes Tagegeld und Fahrkostenentschädigung; außerdem werden ihnen die Übernachtungskosten erstattet.
2
Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantrittes oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden.
(2)
1
Das Tagegeld im Inland beträgt für jeden vollen Kalendertag 47 Deutsche Mark.
2
Für nicht volle Kalendertage ist § 9 Absatz 2 des Hamburgischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159), zuletzt geändert am 31. Januar 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 47), in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(3) Hat eine auswärtige amtliche Tätigkeit nachweislich außergewöhnlichen Aufwand für Verpflegung erfordert, der aus dem Gesamtbetrag der Tagegelder nicht gedeckt werden konnte, so wird an seiner Stelle eine Entschädigung in Höhe der unvermeidlichen Ausgaben gewährt.
(4)
1
Die Fahrkostenentschädigung besteht im Ersatz der verauslagten Fahrkosten einschließlich der Kosten für zuschlagspflichtige Züge und für Platzkarten sowie der Auslagen für Gepäckbeförderung, für Zu- und Abgang zu und von den Verkehrsmitteln und für sonstige notwendige Nebenkosten.
2
Bei der Benutzung von Flugzeugen werden die erwachsenen Auslagen erstattet.
(5) Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland gelten die für die hamburgischen Landesbeamten der höchsten Reisekostenstufe maßgebenden Bestimmungen entsprechend.

§ 3 Trennungstagegeld

(1) Der Bevollmächtigte der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bund erhält mit Beginn seiner Tätigkeit Trennungstagegeld nach der höchsten Stufe der Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld aus Anlass einer Abordnung vom 4. Mai 1976 mit der Änderung vom 31. Januar 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1976 Seite 122, 1978 Seite 48), die in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist.
(2) Für die seines Amtes wegen gewährte unentgeltliche Unterkunft wird das Trennungstagegeld um 35 vom Hundert gekürzt.
(3) Die Zahlung des Trennungstagegeldes entfällt
a)
für volle Kalendertage eines Urlaubs,
b)
für Krankheitstage,
c)
bei Teilnahme an Sitzungen, für die nach der Diätenordnung des Bundesrats eine Entschädigung gewährt wird.
(4) Bei Dienstreisen des Bevollmächtigten der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bund wird das Trennungstagegeld auf das Tagegeld angerechnet.

§ 4 Schlussbestimmung

Die Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Senatoren vom 24. September 1954 werden aufgehoben.
Hamburg, den 19. Juni 1979 Der Senat
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Bestimmungen über Umzugskosten- und Reisekostenvergütung der Senatoren Vom 19. Juni 1979

Bestimmungen über Umzugskosten- und Reisekostenvergütung der Senatoren Vom 19. Juni 1979
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bestimmungen über Umzugskosten- und Reisekostenvergütung der Senatoren vom 19. Juni 197901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Umzugskostenvergütung01.01.2004
§ 2 - Reisekostenvergütung01.01.2004
§ 3 - Trennungstagegeld01.01.2004
§ 4 - Schlussbestimmung01.01.2004
Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 23) wird mit Zustimmung des Bürgerausschusses bestimmt:

§ 1 Umzugskostenvergütung

(1)
1
Den Senatoren wird für Umzüge, die infolge ihrer Wahl erforderlich werden, eine Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung der §§ 4 bis 10 und des § 14 des Hamburgischen Umzugskostengesetzes vom 12. März 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325), gewährt.
2
Dabei ist von der höchsten Reisekostenstufe und Tarifklasse auszugehen.
(2)
1
Für einen Umzug aus Anlass der Beendigung des Amtsverhältnisses gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird.
2
Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenvergütung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen des Inlandes gewährt.
(3) Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Umzugskostengesetzes.

§ 2 Reisekostenvergütung

(1)
1
Die Senatoren erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes Tagegeld und Fahrkostenentschädigung; außerdem werden ihnen die Übernachtungskosten erstattet.
2
Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantrittes oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden.
(2)
1
Das Tagegeld im Inland beträgt für jeden vollen Kalendertag 47 Deutsche Mark.
2
Für nicht volle Kalendertage ist § 9 Absatz 2 des Hamburgischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159), zuletzt geändert am 31. Januar 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 47), in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(3) Hat eine auswärtige amtliche Tätigkeit nachweislich außergewöhnlichen Aufwand für Verpflegung erfordert, der aus dem Gesamtbetrag der Tagegelder nicht gedeckt werden konnte, so wird an seiner Stelle eine Entschädigung in Höhe der unvermeidlichen Ausgaben gewährt.
(4)
1
Die Fahrkostenentschädigung besteht im Ersatz der verauslagten Fahrkosten einschließlich der Kosten für zuschlagspflichtige Züge und für Platzkarten sowie der Auslagen für Gepäckbeförderung, für Zu- und Abgang zu und von den Verkehrsmitteln und für sonstige notwendige Nebenkosten.
2
Bei der Benutzung von Flugzeugen werden die erwachsenen Auslagen erstattet.
(5) Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland gelten die für die hamburgischen Landesbeamten der höchsten Reisekostenstufe maßgebenden Bestimmungen entsprechend.

§ 3 Trennungstagegeld

(1) Der Bevollmächtigte der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bund erhält mit Beginn seiner Tätigkeit Trennungstagegeld nach der höchsten Stufe der Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld aus Anlass einer Abordnung vom 4. Mai 1976 mit der Änderung vom 31. Januar 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1976 Seite 122, 1978 Seite 48), die in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist.
(2) Für die seines Amtes wegen gewährte unentgeltliche Unterkunft wird das Trennungstagegeld um 35 vom Hundert gekürzt.
(3) Die Zahlung des Trennungstagegeldes entfällt
a)
für volle Kalendertage eines Urlaubs,
b)
für Krankheitstage,
c)
bei Teilnahme an Sitzungen, für die nach der Diätenordnung des Bundesrats eine Entschädigung gewährt wird.
(4) Bei Dienstreisen des Bevollmächtigten der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bund wird das Trennungstagegeld auf das Tagegeld angerechnet.

§ 4 Schlussbestimmung

Die Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Senatoren vom 24. September 1954 werden aufgehoben.
Hamburg, den 19. Juni 1979 Der Senat
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