Änderungen vergleichen: Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste Vom 26. Juni 2012
Versionen auswählen:
Version: 13.07.2012
Anzahl Änderungen: 0

Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste Vom 26. Juni 2012

Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste Vom 26. Juni 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 12 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2090)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni 201214.07.2012
I01.07.2020
II14.07.2012

I

(1) Zuständig für die Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahnen
der Senat - Senatskanzlei -,
der Senat - Personalamt -,
die Fachbehörden,
die Bezirksämter und
der Rechnungshof.
(2) Zuständig für die Durchführung der
1.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 299),
2.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 315)
in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
1.
für die Laufbahnzweige
a)
Architektur,
b)
Städtebau,
c)
Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen -,
d)
Maschinen- und Elektrotechnik,
e)
Geoinformation, Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
f)
Maschinen- und Elektrotechnik,
g)
Umwelttechnik/Umweltschutz
die Behörde für Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
2.
für die Laufbahnzweige
a)
Architektur - mit Ausbildung bei der Hamburg Port Authority -,
b)
Städtebau - mit Ausbildung bei der Hamburg Port Authority -,
c)
Bauingenieurwesen - Fachgebiet Wasserwesen -,
d)
Maschinen- und Elektrotechnik - mit Ausbildung bei der Hamburg Port Authority -,
e)
Eisenbahnwesen,
f)
Hafendienst
die Behörde für Wirtschaft und Innovation - Hamburg Port Authority -.

II

Folgende Anordnungen treten außer Kraft:
1.
Anordnung zur Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes vom 17. Februar 2009 (Amtl. Anz. S. 381),
2.
Anordnung zur Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 17. Februar 2009 (Amtl. Anz. S. 381),
3.
Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Hafendienstes vom 4. April 1989 (Amtl. Anz. S. 821) in der geltenden Fassung,
4.
Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Arbeitsschutzdienstes vom 12. Februar 1991 (Amtl. Anz. S. 485) in der geltenden Fassung.
Version: 13.07.2012
Anzahl Änderungen: 0

Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste Vom 26. Juni 2012

Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste Vom 26. Juni 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 12 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2090)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni 201214.07.2012
I01.07.2020
II14.07.2012

I

(1) Zuständig für die Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahnen
der Senat - Senatskanzlei -,
der Senat - Personalamt -,
die Fachbehörden,
die Bezirksämter und
der Rechnungshof.
(2) Zuständig für die Durchführung der
1.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 299),
2.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 315)
in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
1.
für die Laufbahnzweige
a)
Architektur,
b)
Städtebau,
c)
Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen -,
d)
Maschinen- und Elektrotechnik,
e)
Geoinformation, Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
f)
Maschinen- und Elektrotechnik,
g)
Umwelttechnik/Umweltschutz
die Behörde für Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
2.
für die Laufbahnzweige
a)
Architektur - mit Ausbildung bei der Hamburg Port Authority -,
b)
Städtebau - mit Ausbildung bei der Hamburg Port Authority -,
c)
Bauingenieurwesen - Fachgebiet Wasserwesen -,
d)
Maschinen- und Elektrotechnik - mit Ausbildung bei der Hamburg Port Authority -,
e)
Eisenbahnwesen,
f)
Hafendienst
die Behörde für Wirtschaft und Innovation - Hamburg Port Authority -.

II

Folgende Anordnungen treten außer Kraft:
1.
Anordnung zur Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes vom 17. Februar 2009 (Amtl. Anz. S. 381),
2.
Anordnung zur Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 17. Februar 2009 (Amtl. Anz. S. 381),
3.
Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Hafendienstes vom 4. April 1989 (Amtl. Anz. S. 821) in der geltenden Fassung,
4.
Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Arbeitsschutzdienstes vom 12. Februar 1991 (Amtl. Anz. S. 485) in der geltenden Fassung.
Markierungen
Leseansicht