Änderungen vergleichen: Anordnung über Zuständigkeiten im Zusammenhang mit technischen Anschlussbedingungen und Messungen bei der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser Vom 7. April 1987
Versionen auswählen:
Version: 31.12.2003
Anzahl Änderungen: 0

Anordnung über Zuständigkeiten im Zusammenhang mit technischen Anschlussbedingungen und Messungen bei der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser Vom 7. April 1987

Anordnung über Zuständigkeiten im Zusammenhang mit technischen Anschlussbedingungen und Messungen bei der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser Vom 7. April 1987
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 146 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten im Zusammenhang mit technischen Anschlussbedingungen und Messungen bei der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser vom 7. April 198701.01.2004
I01.07.2020
II19.04.2004

I

(1) Zuständige Behörde bei der Entgegennahme von Anzeigen im Sinne jeweils des § 17 Absatz 2 der
1.
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert am 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 3001), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), geändert am 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 3000), in der jeweils geltenden Fassung
ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(2) Sie ist zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 18 Absatz 3 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.

II

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.
(2) Die Anordnung über die Zuständigkeit bei der Anzeige Technischer Anschlussbedingungen im Rahmen der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme und Wasser vom 1. September 1982 (Amtlicher Anzeiger Seite 1621) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Version: 31.12.2003
Anzahl Änderungen: 0

Anordnung über Zuständigkeiten im Zusammenhang mit technischen Anschlussbedingungen und Messungen bei der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser Vom 7. April 1987

Anordnung über Zuständigkeiten im Zusammenhang mit technischen Anschlussbedingungen und Messungen bei der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser Vom 7. April 1987
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 146 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten im Zusammenhang mit technischen Anschlussbedingungen und Messungen bei der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser vom 7. April 198701.01.2004
I01.07.2020
II19.04.2004

I

(1) Zuständige Behörde bei der Entgegennahme von Anzeigen im Sinne jeweils des § 17 Absatz 2 der
1.
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert am 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 3001), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), geändert am 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 3000), in der jeweils geltenden Fassung
ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(2) Sie ist zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 18 Absatz 3 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.

II

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.
(2) Die Anordnung über die Zuständigkeit bei der Anzeige Technischer Anschlussbedingungen im Rahmen der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme und Wasser vom 1. September 1982 (Amtlicher Anzeiger Seite 1621) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Markierungen
Leseansicht