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Zweites Gesetz über die Änderung der Gesetze über die Ablösung der auf Dienstbarkeit beruhenden Berechtigungen Vom 13. Dezember 1927

Zweites Gesetz über die Änderung der Gesetze über die Ablösung der auf Dienstbarkeit beruhenden Berechtigungen Vom 13. Dezember 1927
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Gesetzesbezeichnung und § 2 geändert, §§ 1 und 3 aufgehoben (§ 2 Abs. 2 Ges. v. 05.10.1963, GVOBl. S. 117)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweites Gesetz über die Änderung der Gesetze über die Ablösung der auf Dienstbarkeit beruhenden Berechtigungen vom 13. Dezember 192701.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 01.01.2003
§ 201.01.2003
§ 3 01.01.2003
§ 401.01.2003
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 *)

*) § 1: Aufhebungsvorschrift

§ 2

(1) Der Jahreswert der Berechtigungen, die auf Grund der Gesetze, betreffend die Ablösung der auf Dienstbarkeit beruhenden Berechtigungen, abgelöst werden, ist durch Sachverständige zu schätzen.
(2) Die Vorschriften
1.
der Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 (Gesetzsamml. S. 53) § 120 Satz 2 bis zu Schlusse,
2.
des Gesetzes, betreffend die Ergänzung und Abänderung der Gemeinheitsteilungsordnung, vom 7. Juni 1821 und einiger anderen über Gemeinheitsteilungen ergangenen Gesetze, vom 2. März 1850 (Gesetzsamml. S. 139) Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 von den Worten „welche dabei“ bis zum Schlusse,
3.
*)
4.
*)
5.
über das schiedsrichterliche Verfahren, soweit es bisher bei der Ablösung der auf Dienstbarkeit beruhenden Berechtigungen zulässig war,
werden aufgehoben.
Fußnoten
*)
§ 2 Abs. 2: Nr. 3 und 4 gegenstandslos für Schl.-H.
§ 2 Abs. 2: Nr. 3 und 4 gegenstandslos für Schl.-H.

§ 3 *)

*) § 3: Übergangsvorschrift

§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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Zweites Gesetz über die Änderung der Gesetze über die Ablösung der auf Dienstbarkeit beruhenden Berechtigungen Vom 13. Dezember 1927

Zweites Gesetz über die Änderung der Gesetze über die Ablösung der auf Dienstbarkeit beruhenden Berechtigungen Vom 13. Dezember 1927
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Gesetzesbezeichnung und § 2 geändert, §§ 1 und 3 aufgehoben (§ 2 Abs. 2 Ges. v. 05.10.1963, GVOBl. S. 117)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweites Gesetz über die Änderung der Gesetze über die Ablösung der auf Dienstbarkeit beruhenden Berechtigungen vom 13. Dezember 192701.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 01.01.2003
§ 201.01.2003
§ 3 01.01.2003
§ 401.01.2003
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 *)

*) § 1: Aufhebungsvorschrift

§ 2

(1) Der Jahreswert der Berechtigungen, die auf Grund der Gesetze, betreffend die Ablösung der auf Dienstbarkeit beruhenden Berechtigungen, abgelöst werden, ist durch Sachverständige zu schätzen.
(2) Die Vorschriften
1.
der Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 (Gesetzsamml. S. 53) § 120 Satz 2 bis zu Schlusse,
2.
des Gesetzes, betreffend die Ergänzung und Abänderung der Gemeinheitsteilungsordnung, vom 7. Juni 1821 und einiger anderen über Gemeinheitsteilungen ergangenen Gesetze, vom 2. März 1850 (Gesetzsamml. S. 139) Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 von den Worten „welche dabei“ bis zum Schlusse,
3.
*)
4.
*)
5.
über das schiedsrichterliche Verfahren, soweit es bisher bei der Ablösung der auf Dienstbarkeit beruhenden Berechtigungen zulässig war,
werden aufgehoben.
Fußnoten
*)
§ 2 Abs. 2: Nr. 3 und 4 gegenstandslos für Schl.-H.
§ 2 Abs. 2: Nr. 3 und 4 gegenstandslos für Schl.-H.

§ 3 *)

*) § 3: Übergangsvorschrift

§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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