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Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.) Vom 27. September 1974

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.) Vom 27. September 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 18 geändert (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Ges. v. 06.12.2022, GVOBl. S. 1002)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.) vom 27. September 197401.01.2003
Inhaltsverzeichnis01.06.2018
Abschnitt I - Altenteilsvertrag01.01.2003
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2003
§ 2 - Dingliche Sicherung01.01.2003
§ 3 - Auslegungsregeln01.01.2003
§ 4 - Vorauszahlung01.01.2003
§ 5 - Folgen der Nichterfüllung01.06.2018
§ 6 - Leistung von Erzeugnissen01.01.2003
§ 7 - Lastentragung01.01.2003
§ 8 - Wohnung des Gläubigers01.01.2003
§ 9 - Mitbenutzung der Wohnung des Schuldners15.04.2022
§ 10 - Geldrente bei Aufgabe der Wohnung01.01.2003
§ 11 - Kündigung der Wohnung durch den Schuldner01.01.2003
§ 12 - Ehegatten als Berechtigte01.01.2003
Abschnitt II - Schuldverschreibungen auf den Inhaber01.01.2003
§ 1301.01.2003
Abschnitt III - Unschädlichkeitszeugnis01.01.2003
§ 14 - Begriff01.01.2003
§ 15 - Voraussetzungen der Erteilung01.01.2003
§ 16 - Gesamtbelastung01.01.2003
§ 17 - Feststellung der Unschädlichkeit01.01.2003
§ 18 - Zuständigkeit01.01.2023
§ 19 - Antrag01.01.2003
Abschnitt IV - Sonstiges Grundstücksrecht01.01.2003
§ 20 - (aufgehoben)01.06.2018
§ 21 - Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken01.01.2003
§ 22 - Kündigungsrecht bei Grundpfandrechten01.01.2003
Abschnitt V - Staatshaftung31.05.2013
§ 23 - Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit31.05.2013
§ 23 a - Haftung für Gebührenbeamte31.05.2013
Abschnitt VI - Übergangs- und Schlußvorschriften01.01.2003
§ 24 - Änderung von Vorschriften01.01.2003
§ 25 - Aufhebung von Vorschriften01.01.2003
§ 26 - Inkrafttreten01.01.2003
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Altenteilsvertrag
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2Dingliche Sicherung
§ 3 Auslegungsregeln
§ 4Vorauszahlung
§ 5Folgen der Nichterfüllung
§ 6Leistung von Erzeugnissen
§ 7Lastentragung
§ 8Wohnung des Gläubigers
§ 9Mitbenutzung der Wohnung des Schuldners
§ 10Geldrente bei Aufgabe der Wohnung
§ 11Kündigung der Wohnung durch den Schuldner
§ 12Ehegatten als Berechtigte
Abschnitt II Schuldverschreibungen auf den Inhaber
§ 13
Abschnitt III Unschädlichkeitszeugnis
§ 14Begriff
§ 15Voraussetzungen der Erteilung
§ 16Gesamtbelastung
§ 17Feststellung der Unschädlichkeit
§ 18Zuständigkeit
§ 19Antrag
Abschnitt IV Sonstiges Grundstücksrecht
§ 20(weggefallen)
§ 21Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken
§ 22Kündigungsrecht bei Grundpfandrechten
Abschnitt V Staatshaftung
§ 23Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit
§ 23aHaftung für Gebührenbeamte
Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24Änderung von Vorschriften
§ 25Aufhebung von Vorschriften
§ 26Inkrafttreten

Abschnitt I Altenteilsvertrag

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.

§ 2 Dingliche Sicherung

Der Erwerber des Grundstücks (Schuldner) ist verpflichtet, dem Berechtigten (Gläubiger) auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich an dem Grundstück zu bestellen
1.
eine Reallast zur Sicherung des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen, die er mit dem Gläubiger vereinbart hat,
2.
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung eines dem Gläubiger eingeräumten Rechts, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil auf dem Grundstück zu bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Teil des Grundstücks in anderer Weise zu benutzen.
Die Belastungen sind nach § 49 der Grundbuchordnung zu bestellen. Hat der Gläubiger ihre Bestellung verlangt, so ist der Schuldner verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die diesen Belastungen zugunsten des Gläubigers im Range vorgehen.

§ 3 Auslegungsregeln

(1) Der Schuldner hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Die für die Leistungen festgesetzten Beträge oder Mengen bezeichnen im Zweifel die jährlichen Leistungen.

§ 4 Vorauszahlung

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag sind im voraus zu entrichten.
(2) Geldleistungen sind für einen Monat vorauszuzahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im voraus zu zahlen ist, so gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.

§ 5 Folgen der Nichterfüllung

Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht vertragsgemäß, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, wegen der Nichterfüllung oder wegen des Verzuges nach § 323 oder § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern.

§ 6 Leistung von Erzeugnissen

Hat der Schuldner Erzeugnisse der Art zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, so kann der Gläubiger nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung auf dem Grundstück zu gewinnen sind.

§ 7 Lastentragung

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Lasten zu tragen, die auf Grundstücksteile entfallen, die der Schuldner ihm zur Benutzung überlassen hat.

§ 8 Wohnung des Gläubigers

(1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren, so hat der Schuldner sie ihm in einem Zustand zu übergeben, der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, und sie in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Der Gläubiger ist berechtigt, seine Familie und die Personen in die Wohnung aufzunehmen, die er zu seiner Betreuung und Pflege benötigt.
(3) Wird die Wohnung ohne Verschulden einer Vertragspartei unbrauchbar, so hat sie der Schuldner so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Bis zur Wiederherstellung hat er dem Gläubiger eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.

§ 9 Mitbenutzung der Wohnung des Schuldners

(1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren und hat er außerdem das Recht, die Wohnung des Schuldners mitzubenutzen, so gilt das Recht zur Mitbenutzung auch für die Familienangehörigen, die vom Gläubiger in seine Wohnung aufgenommen werden. Es gilt jedoch nicht für Personen, die erst nach dem Vertragsabschluß durch Eheschließung oder Annahme an Kindes Statt Familienangehörige des Gläubigers werden, und nicht für Kinder, die zur Zeit des Vertragsabschlusses aus seinem Hausstand ausgeschieden waren, es sei denn, daß dieser Ausschluß von der Mitbenutzung der Billigkeit widerspricht.
(2) Beschränkt sich das Wohnrecht des Gläubigers darauf, daß er und seine Familie die Wohnung des Schuldners mitbenutzen dürfen, so gilt dieses Recht nicht für die in Abs. 1 Satz 2 genannten Familienangehörigen.

§ 10 Geldrente bei Aufgabe der Wohnung

(1) Verläßt der Gläubiger das Grundstück für dauernd, so hat ihm der Schuldner neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente zu zahlen, die nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Ursachen der Wohnungsaufgabe, der erhöhten Bedürfnisse und tatsächlichen Belastungen des Gläubigers sowie der Leistungsfähigkeit des Schuldners und des Wertes der Vorteile zu bestimmen ist, die er durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt.
(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger auch die Umzugskosten zu erstatten, soweit die Billigkeit nach den Umständen dies erfordert.

§ 11 Kündigung der Wohnung durch den Schuldner

Ist ein den Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien auf dem Grundstück infolge des Verhaltens des Gläubigers oder einer zu seinem Hausstand gehörigen Person so erschwert, daß es dem Schuldner nicht mehr zugemutet werden kann, dem Gläubiger das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Schuldner die Wohnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen.

§ 12 Ehegatten als Berechtigte

Sind Ehegatten Gläubiger und stirbt einer von ihnen, so bleiben das Wohnrecht und die damit zusammenhängenden Ansprüche unverändert. Die Verpflichtung des Schuldners zu Geld- und Sachleistungen, die den Ehegatten gemeinschaftlich zustanden, verringert sieh auf 60 vom Hundert.

Abschnitt II Schuldverschreibungen auf den Inhaber

§ 13

(1) Bei den vom Land Schleswig-Holstein ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hängt die Gültigkeit der Unterzeichnung davon ab, daß die Schuldverschreibung vorschriftsmäßig ausgefertigt ist. Die Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde ist nicht erforderlich.
(2) Die Ausfertigung erfolgt bei den über das Kapital lautenden Schuldverschreibungen durch die Einprägung des Landeswappens mit einem Trockenstempel links neben der durch mechanische Vervielfältigung hergestellten Unterschrift des Finanzministers. Die zu diesen Schuldverschreibungen gehörenden Zins- und Erneuerungsscheine werden in gleicher Form ausgefertigt.

Abschnitt III Unschädlichkeitszeugnis

§ 14 Begriff

(1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, daß die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).
(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf öffentliche Lasten, nicht anzuwenden.

§ 15 Voraussetzungen der Erteilung

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt
1.
nach § 14 Abs. 1, wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks geringeren Wert und Umfang hat und für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu erwarten ist,
2.
nach § 14 Abs. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu erwarten ist, weil ihre Rechte nur geringfügig betroffen werden.
(2) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.

§ 16 Gesamtbelastung

Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), so gelten diese im Sinne der §§ 14 und 15 als ein Grundstück.

§ 17 Feststellung der Unschädlichkeit

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung des Berechtigten.
(2) Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

§ 18 Zuständigkeit

Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation zuständig. Findet die Rechtsänderung (§ 14) in einem Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahren statt, so ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung zuständig.

§ 19 Antrag

Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.

Abschnitt IV Sonstiges Grundstücksrecht

§ 20 (aufgehoben)

§ 21 Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen werden muß, genügt die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers. Die Einigung bedarf der notariellen Beurkundung; sie kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen.

§ 22 Kündigungsrecht bei Grundpfandrechten

Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur soweit ausgeschlossen werden, daß der Eigentümer nach zwanzig Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündigen darf.

Abschnitt V Staatshaftung

§ 23 Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm vom Land anvertrauten öffentlichen Amtes eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht, ist seine Verantwortlichkeit aber deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, hat das Land den Schaden zu ersetzen. Schadensersatz wird wie bei fahrlässigem Handeln geleistet, jedoch nur soweit die Billigkeit nach den Umständen des Einzelfalls die Schadloshaltung erfordert. Dies gilt entsprechend für Personen, denen eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ein öffentliches Amt anvertraut hat.

§ 23 a Haftung für Gebührenbeamte

Die Staatshaftung für Personen, die, abgesehen von einer Entschädigung für Dienstaufwand, ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, ist ausgeschlossen.

Abschnitt VI Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 24 Änderung von Vorschriften

[Die Änderungen sind in die entsprechenden Vorschriften im Intranet, im Internet und in der Juris-Datenbank eingearbeitet]

§ 25 Aufhebung von Vorschriften

(1) Die nachstehenden Vorschriften werden in der geltenden Fassung aufgehoben:
1.
das Gesetz über den erleichterten Abverkauf kleiner Grundstücke vom 3. März 1850 (GS. S. 145);
2.
das Gesetz über den erleichterten Austausch einzelner Parzellen von Grundstücken vom 27. Juni 1860 (GS. S. 384);
3.
das Gesetz zur Ausdehnung des Gesetzes vom 3. März 1850 (GS. S. 145) und der §§ 2 bis 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1860 (GS. S. 384) auf die Provinz Schleswig-Holstein vom 22. April 1886 (GS. S. 139);
4.
§ 1 Abs. S des Gesetzes über Rentengüter vom 27. Juni 1890 (GS. S. 209;
5.
das Gesetz über die Erleichterung unentgeltlicher Abtretungen einzelner Gutsteile oder Zubehörstücke zu öffentlichen Zwecken vom 15. Juli 1890 (GS. S. 226);
6.
das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 (GS. S. 177);
7.
das Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche vom 24. September 1899 (GS. S. 303);
8.
Artikel 20 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899 (GS. S. 307);
9.
die Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. November 1899 (GS. S. 562 );
10.
das Gesetz zur Förderung der Ansiedlung vom 8. Mai 1916 (GS. S. 51);
11.
die Verordnung über die Rangstelle von Erbbaurechten vom 30. April 1919 (GS. S. 88);
12.
das Gesetz über die Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen durch die Katasterämter vom 19. Mai 1953 (GVOBl. Schl.-H. S. 59)
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Gesetze und Verordnungen bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung dieser Vorschriften bestanden haben oder entstanden sind.

§ 26 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Version: 31.12.2002
Anzahl Änderungen: 0

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.) Vom 27. September 1974

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.) Vom 27. September 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 18 geändert (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Ges. v. 06.12.2022, GVOBl. S. 1002)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.) vom 27. September 197401.01.2003
Inhaltsverzeichnis01.06.2018
Abschnitt I - Altenteilsvertrag01.01.2003
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2003
§ 2 - Dingliche Sicherung01.01.2003
§ 3 - Auslegungsregeln01.01.2003
§ 4 - Vorauszahlung01.01.2003
§ 5 - Folgen der Nichterfüllung01.06.2018
§ 6 - Leistung von Erzeugnissen01.01.2003
§ 7 - Lastentragung01.01.2003
§ 8 - Wohnung des Gläubigers01.01.2003
§ 9 - Mitbenutzung der Wohnung des Schuldners15.04.2022
§ 10 - Geldrente bei Aufgabe der Wohnung01.01.2003
§ 11 - Kündigung der Wohnung durch den Schuldner01.01.2003
§ 12 - Ehegatten als Berechtigte01.01.2003
Abschnitt II - Schuldverschreibungen auf den Inhaber01.01.2003
§ 1301.01.2003
Abschnitt III - Unschädlichkeitszeugnis01.01.2003
§ 14 - Begriff01.01.2003
§ 15 - Voraussetzungen der Erteilung01.01.2003
§ 16 - Gesamtbelastung01.01.2003
§ 17 - Feststellung der Unschädlichkeit01.01.2003
§ 18 - Zuständigkeit01.01.2023
§ 19 - Antrag01.01.2003
Abschnitt IV - Sonstiges Grundstücksrecht01.01.2003
§ 20 - (aufgehoben)01.06.2018
§ 21 - Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken01.01.2003
§ 22 - Kündigungsrecht bei Grundpfandrechten01.01.2003
Abschnitt V - Staatshaftung31.05.2013
§ 23 - Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit31.05.2013
§ 23 a - Haftung für Gebührenbeamte31.05.2013
Abschnitt VI - Übergangs- und Schlußvorschriften01.01.2003
§ 24 - Änderung von Vorschriften01.01.2003
§ 25 - Aufhebung von Vorschriften01.01.2003
§ 26 - Inkrafttreten01.01.2003
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Altenteilsvertrag
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2Dingliche Sicherung
§ 3 Auslegungsregeln
§ 4Vorauszahlung
§ 5Folgen der Nichterfüllung
§ 6Leistung von Erzeugnissen
§ 7Lastentragung
§ 8Wohnung des Gläubigers
§ 9Mitbenutzung der Wohnung des Schuldners
§ 10Geldrente bei Aufgabe der Wohnung
§ 11Kündigung der Wohnung durch den Schuldner
§ 12Ehegatten als Berechtigte
Abschnitt II Schuldverschreibungen auf den Inhaber
§ 13
Abschnitt III Unschädlichkeitszeugnis
§ 14Begriff
§ 15Voraussetzungen der Erteilung
§ 16Gesamtbelastung
§ 17Feststellung der Unschädlichkeit
§ 18Zuständigkeit
§ 19Antrag
Abschnitt IV Sonstiges Grundstücksrecht
§ 20(weggefallen)
§ 21Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken
§ 22Kündigungsrecht bei Grundpfandrechten
Abschnitt V Staatshaftung
§ 23Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit
§ 23aHaftung für Gebührenbeamte
Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24Änderung von Vorschriften
§ 25Aufhebung von Vorschriften
§ 26Inkrafttreten

Abschnitt I Altenteilsvertrag

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.

§ 2 Dingliche Sicherung

Der Erwerber des Grundstücks (Schuldner) ist verpflichtet, dem Berechtigten (Gläubiger) auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich an dem Grundstück zu bestellen
1.
eine Reallast zur Sicherung des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen, die er mit dem Gläubiger vereinbart hat,
2.
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung eines dem Gläubiger eingeräumten Rechts, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil auf dem Grundstück zu bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Teil des Grundstücks in anderer Weise zu benutzen.
Die Belastungen sind nach § 49 der Grundbuchordnung zu bestellen. Hat der Gläubiger ihre Bestellung verlangt, so ist der Schuldner verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die diesen Belastungen zugunsten des Gläubigers im Range vorgehen.

§ 3 Auslegungsregeln

(1) Der Schuldner hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Die für die Leistungen festgesetzten Beträge oder Mengen bezeichnen im Zweifel die jährlichen Leistungen.

§ 4 Vorauszahlung

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag sind im voraus zu entrichten.
(2) Geldleistungen sind für einen Monat vorauszuzahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im voraus zu zahlen ist, so gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.

§ 5 Folgen der Nichterfüllung

Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht vertragsgemäß, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, wegen der Nichterfüllung oder wegen des Verzuges nach § 323 oder § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern.

§ 6 Leistung von Erzeugnissen

Hat der Schuldner Erzeugnisse der Art zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, so kann der Gläubiger nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung auf dem Grundstück zu gewinnen sind.

§ 7 Lastentragung

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Lasten zu tragen, die auf Grundstücksteile entfallen, die der Schuldner ihm zur Benutzung überlassen hat.

§ 8 Wohnung des Gläubigers

(1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren, so hat der Schuldner sie ihm in einem Zustand zu übergeben, der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, und sie in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Der Gläubiger ist berechtigt, seine Familie und die Personen in die Wohnung aufzunehmen, die er zu seiner Betreuung und Pflege benötigt.
(3) Wird die Wohnung ohne Verschulden einer Vertragspartei unbrauchbar, so hat sie der Schuldner so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Bis zur Wiederherstellung hat er dem Gläubiger eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.

§ 9 Mitbenutzung der Wohnung des Schuldners

(1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren und hat er außerdem das Recht, die Wohnung des Schuldners mitzubenutzen, so gilt das Recht zur Mitbenutzung auch für die Familienangehörigen, die vom Gläubiger in seine Wohnung aufgenommen werden. Es gilt jedoch nicht für Personen, die erst nach dem Vertragsabschluß durch Eheschließung oder Annahme an Kindes Statt Familienangehörige des Gläubigers werden, und nicht für Kinder, die zur Zeit des Vertragsabschlusses aus seinem Hausstand ausgeschieden waren, es sei denn, daß dieser Ausschluß von der Mitbenutzung der Billigkeit widerspricht.
(2) Beschränkt sich das Wohnrecht des Gläubigers darauf, daß er und seine Familie die Wohnung des Schuldners mitbenutzen dürfen, so gilt dieses Recht nicht für die in Abs. 1 Satz 2 genannten Familienangehörigen.

§ 10 Geldrente bei Aufgabe der Wohnung

(1) Verläßt der Gläubiger das Grundstück für dauernd, so hat ihm der Schuldner neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente zu zahlen, die nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Ursachen der Wohnungsaufgabe, der erhöhten Bedürfnisse und tatsächlichen Belastungen des Gläubigers sowie der Leistungsfähigkeit des Schuldners und des Wertes der Vorteile zu bestimmen ist, die er durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt.
(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger auch die Umzugskosten zu erstatten, soweit die Billigkeit nach den Umständen dies erfordert.

§ 11 Kündigung der Wohnung durch den Schuldner

Ist ein den Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien auf dem Grundstück infolge des Verhaltens des Gläubigers oder einer zu seinem Hausstand gehörigen Person so erschwert, daß es dem Schuldner nicht mehr zugemutet werden kann, dem Gläubiger das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Schuldner die Wohnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen.

§ 12 Ehegatten als Berechtigte

Sind Ehegatten Gläubiger und stirbt einer von ihnen, so bleiben das Wohnrecht und die damit zusammenhängenden Ansprüche unverändert. Die Verpflichtung des Schuldners zu Geld- und Sachleistungen, die den Ehegatten gemeinschaftlich zustanden, verringert sieh auf 60 vom Hundert.

Abschnitt II Schuldverschreibungen auf den Inhaber

§ 13

(1) Bei den vom Land Schleswig-Holstein ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hängt die Gültigkeit der Unterzeichnung davon ab, daß die Schuldverschreibung vorschriftsmäßig ausgefertigt ist. Die Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde ist nicht erforderlich.
(2) Die Ausfertigung erfolgt bei den über das Kapital lautenden Schuldverschreibungen durch die Einprägung des Landeswappens mit einem Trockenstempel links neben der durch mechanische Vervielfältigung hergestellten Unterschrift des Finanzministers. Die zu diesen Schuldverschreibungen gehörenden Zins- und Erneuerungsscheine werden in gleicher Form ausgefertigt.

Abschnitt III Unschädlichkeitszeugnis

§ 14 Begriff

(1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, daß die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).
(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf öffentliche Lasten, nicht anzuwenden.

§ 15 Voraussetzungen der Erteilung

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt
1.
nach § 14 Abs. 1, wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks geringeren Wert und Umfang hat und für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu erwarten ist,
2.
nach § 14 Abs. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu erwarten ist, weil ihre Rechte nur geringfügig betroffen werden.
(2) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.

§ 16 Gesamtbelastung

Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), so gelten diese im Sinne der §§ 14 und 15 als ein Grundstück.

§ 17 Feststellung der Unschädlichkeit

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung des Berechtigten.
(2) Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

§ 18 Zuständigkeit

Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation zuständig. Findet die Rechtsänderung (§ 14) in einem Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahren statt, so ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung zuständig.

§ 19 Antrag

Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.

Abschnitt IV Sonstiges Grundstücksrecht

§ 20 (aufgehoben)

§ 21 Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen werden muß, genügt die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers. Die Einigung bedarf der notariellen Beurkundung; sie kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen.

§ 22 Kündigungsrecht bei Grundpfandrechten

Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur soweit ausgeschlossen werden, daß der Eigentümer nach zwanzig Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündigen darf.

Abschnitt V Staatshaftung

§ 23 Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm vom Land anvertrauten öffentlichen Amtes eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht, ist seine Verantwortlichkeit aber deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, hat das Land den Schaden zu ersetzen. Schadensersatz wird wie bei fahrlässigem Handeln geleistet, jedoch nur soweit die Billigkeit nach den Umständen des Einzelfalls die Schadloshaltung erfordert. Dies gilt entsprechend für Personen, denen eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ein öffentliches Amt anvertraut hat.

§ 23 a Haftung für Gebührenbeamte

Die Staatshaftung für Personen, die, abgesehen von einer Entschädigung für Dienstaufwand, ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, ist ausgeschlossen.

Abschnitt VI Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 24 Änderung von Vorschriften

[Die Änderungen sind in die entsprechenden Vorschriften im Intranet, im Internet und in der Juris-Datenbank eingearbeitet]

§ 25 Aufhebung von Vorschriften

(1) Die nachstehenden Vorschriften werden in der geltenden Fassung aufgehoben:
1.
das Gesetz über den erleichterten Abverkauf kleiner Grundstücke vom 3. März 1850 (GS. S. 145);
2.
das Gesetz über den erleichterten Austausch einzelner Parzellen von Grundstücken vom 27. Juni 1860 (GS. S. 384);
3.
das Gesetz zur Ausdehnung des Gesetzes vom 3. März 1850 (GS. S. 145) und der §§ 2 bis 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1860 (GS. S. 384) auf die Provinz Schleswig-Holstein vom 22. April 1886 (GS. S. 139);
4.
§ 1 Abs. S des Gesetzes über Rentengüter vom 27. Juni 1890 (GS. S. 209;
5.
das Gesetz über die Erleichterung unentgeltlicher Abtretungen einzelner Gutsteile oder Zubehörstücke zu öffentlichen Zwecken vom 15. Juli 1890 (GS. S. 226);
6.
das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 (GS. S. 177);
7.
das Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche vom 24. September 1899 (GS. S. 303);
8.
Artikel 20 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899 (GS. S. 307);
9.
die Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. November 1899 (GS. S. 562 );
10.
das Gesetz zur Förderung der Ansiedlung vom 8. Mai 1916 (GS. S. 51);
11.
die Verordnung über die Rangstelle von Erbbaurechten vom 30. April 1919 (GS. S. 88);
12.
das Gesetz über die Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen durch die Katasterämter vom 19. Mai 1953 (GVOBl. Schl.-H. S. 59)
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Gesetze und Verordnungen bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung dieser Vorschriften bestanden haben oder entstanden sind.

§ 26 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
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