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Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversichung

Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversichung
*
im Lande Schleswig-Holstein
Vom 31. Dezember 1961
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Die Oberfinanzdirektion Kiel hat sich mit Verfügung vom 12. Dezember 1961 - S 2175 A - St 12/121 - gemäß § 3 Abs. 2 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung für den Steuerabzug vom Arbeitslohn den für die Bewertung in der Sozialversicherung festgesetzten Sätzen angeschlossen:

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversichung im Lande Schleswig-Holstein vom 31. Dezember 196101.01.1962
Eingangsformel01.01.1962
§ 1 - Freie Station01.01.1962
§ 2 - Deputate in der Land- und Forstwirtschaft01.01.1962
§ 3 - Andere Sachbezüge01.01.1962
§ 4 - Sachbezüge in der Seeschiffahrt01.01.1962
§ 5 - Inkrafttreten01.01.1962
Auf Grund des § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 465) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung vom 30. November 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 197) wird verordnet:

§ 1 Freie Station

(1) Für die Bewertung der vollen freien Station einschließlich Wohnung, Heizung und Beleuchtung gelten folgende Sätze:
monatlich wöchentlich täglich
DM DM DM
1. Beschäftigte in leitender oder gehobener Stellung 156,00 36,40 5,20
2. Alle übrigen Beschäftigten mit Ausnahme der Lehrlinge 120,00 28,00 4,00
3. Lehrlinge 87,00 20,30 2,90
(2) Bei teilweiser Gewährung von freier Station sind anzusetzen
1. Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung) mit 3/20
2. Heizung und Beleuchtung mit 1/20
3. Erstes und zweites Frühstück mit je 1/10
4. Mittagessen mit 3/10
5. Nachmittagskaffee mit 1/10
6. Abendessen mit 2/10
der in Absatz 1 bezeichneten Sätze.
(3) Wird die freie Station nicht nur dem Beschäftigten allein, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge
1.
für den Ehegatten um 80 %,
2.
für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30 %,
3.
für jedes Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40 %.

§ 2 Deputate in der Land- und Forstwirtschaft

(1) Für die Bewertung der Deputate in der Land- und Forstwirtschaft gelten die folgenden Sätze:
1. Wohnung
a) für verheiratete Beschäftigte in leitender oder gehobener Stellung jährlich 480,00 DM
b) für alle übrigen verheirateten Beschäftigten jährlich 300,00 DM
2. Feuerung
a) Steinkohlen für 50 kg 6,50 DM
b) Briketts für 50 kg 4,70 DM
c) Hartholz für den Raummeter 18,60 DM
d) Weichholz für den Raummeter 15,50 DM
e) Reisig (Buschholz) für die Fuhre 9,00 DM
f) Preßtorf für 50 kg 2,50 DM
g) Stechtorf für 1.000 Stück 10,00 DM
3. Getreide
a) Roggen für 50 kg 18,50 DM
b) Weizen für 50 kg 20,00 DM
c) Futtergerste für 50 kg 18,30 DM
d) Futterhafer für 50 kg 17,00 DM
4. Hülsenfrüchte
a) Speiseerbsen für 50 kg 35,00 DM
b) Weiße Bohnen für 50 kg 40,00 DM
5. Mehl
a) Roggenmehl für 50 kg 26,40 DM
b) Weizenmehl für 50 kg 31,50 DM
6. Brot
a) Schrotbrot, Vollkornbrot für das Kilogramm 0,72 DM
b) Roggenbrot für das Kilogramm 0,80 DM
c) Weißbrot für das Kilogramm 1,12 DM
d) Roggenmischbrot für das Kilogramm 0,93 DM
e) Weizenmischbrot für das Kilogramm 1,00 DM
7. Kartoffeln
a) sortierte Speisekartoffeln für 50 kg 5,00 DM
b) unsortierte Kartoffeln für 50 kg 3,50 DM
8. Milch
a) Vollmilch für den Liter 0,33 DM
b) Magermilch für den Liter 0,09 DM
9. Butter für das Kilogramm 6,20 DM
10. Ein Schlachtschwein für den Zentner Lebendgewicht 110,00 DM
11. Kuhhaltung für eine Kuh jährlich 410,00 DM
12. Sommerweide für eine Kuh jährlich 140,00 DM
13. Ziegen- und Schafhaltung für ein Stück jährlich 47,00 DM
14. Weide für eine Zuchtgans jährlich 5,00 DM
15. Ein Ferkel 35,00 DM
16. Stroh und Heu
a) Stroh für 50 kg 2,25 DM
b) Wiesenheu für 50 kg 3,75 DM
c) im Feldanbau gewonnenes Heu (Acker-, Luzerne-, Kleeheu) für 50 kg 5,75 DM
17. Kartoffel- oder Gartenland
a) bearbeitet und gedüngt für 0,25 ha jährlich 180,00 DM
b) unbearbeitet und ungedüngt für 0,25 ha jährlich 60,00 DM
18. Grasnutzung für 0,25 ha jährlich 60,00 DM
19. Kleeland für 0,25 ha jährlich 60,00 DM
20. Getreideland für 0,25 ha jährlich 65,00 DM
21. Eine Gespannstunde
a) mit Trecker 5,00 DM
b) mit Pferden 2,00 DM
c) mit Ochsen 1,00 DM
d) die in a bis c enthaltenen Sätze erhöhen sich mit Treckerfahrer oder Gespannführer um 2,25 DM je Stunde.
(2) Die Deputate sind zu den Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich in der Weise heranzuziehen, daß der Arbeitgeber bei jeder Leistung an den Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Die Deputate fließen dem Arbeitnehmer nicht gleichmäßig in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen zu. Es ist deshalb zweckmäßig, zunächst den Wert der Deputate für ein ganzes Jahr zu ermitteln und ohne Rücksicht darauf, wann die Deputate geliefert werden, die gesamten Sachbezüge auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume zu verteilen und die Sozialversicherungsbeiträge danach zu berechnen.
Dieses Verfahren gilt nur, wenn die ordnungmäßige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Deputate dadurch nicht gefährdet wird.

§ 3 Andere Sachbezüge

(1) Für Dienstkleidung, die dem Beschäftigten auch außerhalb des Dienstes zur Verfügung steht, gelten folgende Sätze:
a) für einen Rock monatlich 3,50 DM
b) für eine Hose monatlich 3,00 DM
c) für eine Weste monatlich 0,75 DM
d) für einen Mantel monatlich 3,50 DM
e) für eine Mütze monatlich 0,50 DM
(2) Der Wert der Dienstkleidung für Krankenpflegeschüler und Krankenpflegeschülerinnen beträgt monatlich 2,15 DM.

§ 4 Sachbezüge in der Seeschiffahrt

Diese Verordnung gilt nicht für das auf Seeschiffen beschäftigte Personal. Die Bewertung der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung und sonstigen Sachbezüge geschieht nach Maßgabe der §§ 1067 bis 1071 der Reichsversicherungsordnung.

§ 5 Inkrafttreten

Die Sätze der §§ 1 bis 3 gelten:
a)
bei laufendem Arbeitsentgelt erstmalig für das Arbeitsentgelt, das für einen nach dem 31. Dezember 1961 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
b)
bei sonstigen Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Beschäftigten nach dem 31. Dezember 1961 zufließen.
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Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversichung

Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversichung
*
im Lande Schleswig-Holstein
Vom 31. Dezember 1961
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Die Oberfinanzdirektion Kiel hat sich mit Verfügung vom 12. Dezember 1961 - S 2175 A - St 12/121 - gemäß § 3 Abs. 2 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung für den Steuerabzug vom Arbeitslohn den für die Bewertung in der Sozialversicherung festgesetzten Sätzen angeschlossen:

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversichung im Lande Schleswig-Holstein vom 31. Dezember 196101.01.1962
Eingangsformel01.01.1962
§ 1 - Freie Station01.01.1962
§ 2 - Deputate in der Land- und Forstwirtschaft01.01.1962
§ 3 - Andere Sachbezüge01.01.1962
§ 4 - Sachbezüge in der Seeschiffahrt01.01.1962
§ 5 - Inkrafttreten01.01.1962
Auf Grund des § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 465) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung vom 30. November 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 197) wird verordnet:

§ 1 Freie Station

(1) Für die Bewertung der vollen freien Station einschließlich Wohnung, Heizung und Beleuchtung gelten folgende Sätze:
monatlich wöchentlich täglich
DM DM DM
1. Beschäftigte in leitender oder gehobener Stellung 156,00 36,40 5,20
2. Alle übrigen Beschäftigten mit Ausnahme der Lehrlinge 120,00 28,00 4,00
3. Lehrlinge 87,00 20,30 2,90
(2) Bei teilweiser Gewährung von freier Station sind anzusetzen
1. Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung) mit 3/20
2. Heizung und Beleuchtung mit 1/20
3. Erstes und zweites Frühstück mit je 1/10
4. Mittagessen mit 3/10
5. Nachmittagskaffee mit 1/10
6. Abendessen mit 2/10
der in Absatz 1 bezeichneten Sätze.
(3) Wird die freie Station nicht nur dem Beschäftigten allein, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge
1.
für den Ehegatten um 80 %,
2.
für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30 %,
3.
für jedes Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40 %.

§ 2 Deputate in der Land- und Forstwirtschaft

(1) Für die Bewertung der Deputate in der Land- und Forstwirtschaft gelten die folgenden Sätze:
1. Wohnung
a) für verheiratete Beschäftigte in leitender oder gehobener Stellung jährlich 480,00 DM
b) für alle übrigen verheirateten Beschäftigten jährlich 300,00 DM
2. Feuerung
a) Steinkohlen für 50 kg 6,50 DM
b) Briketts für 50 kg 4,70 DM
c) Hartholz für den Raummeter 18,60 DM
d) Weichholz für den Raummeter 15,50 DM
e) Reisig (Buschholz) für die Fuhre 9,00 DM
f) Preßtorf für 50 kg 2,50 DM
g) Stechtorf für 1.000 Stück 10,00 DM
3. Getreide
a) Roggen für 50 kg 18,50 DM
b) Weizen für 50 kg 20,00 DM
c) Futtergerste für 50 kg 18,30 DM
d) Futterhafer für 50 kg 17,00 DM
4. Hülsenfrüchte
a) Speiseerbsen für 50 kg 35,00 DM
b) Weiße Bohnen für 50 kg 40,00 DM
5. Mehl
a) Roggenmehl für 50 kg 26,40 DM
b) Weizenmehl für 50 kg 31,50 DM
6. Brot
a) Schrotbrot, Vollkornbrot für das Kilogramm 0,72 DM
b) Roggenbrot für das Kilogramm 0,80 DM
c) Weißbrot für das Kilogramm 1,12 DM
d) Roggenmischbrot für das Kilogramm 0,93 DM
e) Weizenmischbrot für das Kilogramm 1,00 DM
7. Kartoffeln
a) sortierte Speisekartoffeln für 50 kg 5,00 DM
b) unsortierte Kartoffeln für 50 kg 3,50 DM
8. Milch
a) Vollmilch für den Liter 0,33 DM
b) Magermilch für den Liter 0,09 DM
9. Butter für das Kilogramm 6,20 DM
10. Ein Schlachtschwein für den Zentner Lebendgewicht 110,00 DM
11. Kuhhaltung für eine Kuh jährlich 410,00 DM
12. Sommerweide für eine Kuh jährlich 140,00 DM
13. Ziegen- und Schafhaltung für ein Stück jährlich 47,00 DM
14. Weide für eine Zuchtgans jährlich 5,00 DM
15. Ein Ferkel 35,00 DM
16. Stroh und Heu
a) Stroh für 50 kg 2,25 DM
b) Wiesenheu für 50 kg 3,75 DM
c) im Feldanbau gewonnenes Heu (Acker-, Luzerne-, Kleeheu) für 50 kg 5,75 DM
17. Kartoffel- oder Gartenland
a) bearbeitet und gedüngt für 0,25 ha jährlich 180,00 DM
b) unbearbeitet und ungedüngt für 0,25 ha jährlich 60,00 DM
18. Grasnutzung für 0,25 ha jährlich 60,00 DM
19. Kleeland für 0,25 ha jährlich 60,00 DM
20. Getreideland für 0,25 ha jährlich 65,00 DM
21. Eine Gespannstunde
a) mit Trecker 5,00 DM
b) mit Pferden 2,00 DM
c) mit Ochsen 1,00 DM
d) die in a bis c enthaltenen Sätze erhöhen sich mit Treckerfahrer oder Gespannführer um 2,25 DM je Stunde.
(2) Die Deputate sind zu den Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich in der Weise heranzuziehen, daß der Arbeitgeber bei jeder Leistung an den Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Die Deputate fließen dem Arbeitnehmer nicht gleichmäßig in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen zu. Es ist deshalb zweckmäßig, zunächst den Wert der Deputate für ein ganzes Jahr zu ermitteln und ohne Rücksicht darauf, wann die Deputate geliefert werden, die gesamten Sachbezüge auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume zu verteilen und die Sozialversicherungsbeiträge danach zu berechnen.
Dieses Verfahren gilt nur, wenn die ordnungmäßige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Deputate dadurch nicht gefährdet wird.

§ 3 Andere Sachbezüge

(1) Für Dienstkleidung, die dem Beschäftigten auch außerhalb des Dienstes zur Verfügung steht, gelten folgende Sätze:
a) für einen Rock monatlich 3,50 DM
b) für eine Hose monatlich 3,00 DM
c) für eine Weste monatlich 0,75 DM
d) für einen Mantel monatlich 3,50 DM
e) für eine Mütze monatlich 0,50 DM
(2) Der Wert der Dienstkleidung für Krankenpflegeschüler und Krankenpflegeschülerinnen beträgt monatlich 2,15 DM.

§ 4 Sachbezüge in der Seeschiffahrt

Diese Verordnung gilt nicht für das auf Seeschiffen beschäftigte Personal. Die Bewertung der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung und sonstigen Sachbezüge geschieht nach Maßgabe der §§ 1067 bis 1071 der Reichsversicherungsordnung.

§ 5 Inkrafttreten

Die Sätze der §§ 1 bis 3 gelten:
a)
bei laufendem Arbeitsentgelt erstmalig für das Arbeitsentgelt, das für einen nach dem 31. Dezember 1961 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
b)
bei sonstigen Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Beschäftigten nach dem 31. Dezember 1961 zufließen.
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