Änderungen vergleichen: Gesetz zum Ausgleich der finanziellen Lasten der Stadt Fehmarn und des Kreises Ostholstein für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes durch die Erweiterung der Behördenbezirke nach § 30 Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes (Kostenerstattungsgesetz Fehmarnbeltquerung) Vom 28. Juli 2021
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Gesetz zum Ausgleich der finanziellen Lasten der Stadt Fehmarn und des Kreises Ostholstein für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes durch die Erweiterung der Behördenbezirke nach § 30 Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes (Kostenerstattungsgesetz Fehmarnbeltquerung) Vom 28. Juli 2021
Gesetz zum Ausgleich der finanziellen Lasten der Stadt Fehmarn und des Kreises Ostholstein für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes durch die Erweiterung der Behördenbezirke nach § 30 Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes (Kostenerstattungsgesetz Fehmarnbeltquerung) Vom 28. Juli 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Ausgleich der finanziellen Lasten der Stadt Fehmarn und des Kreises Ostholstein für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes durch die Erweiterung der Behördenbezirke nach § 30 Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes (Kostenerstattungsgesetz Fehmarnbeltquerung) vom 28. Juli 2021 | 13.08.2021 |
Eingangsformel | 13.08.2021 |
§ 1 - Kostenausgleich | 13.08.2021 |
§ 2 - Verordnungsermächtigung | 13.08.2021 |
§ 3 - In-Kraft-Treten | 13.08.2021 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Kostenausgleich
Die Stadt Fehmarn und der Kreis Ostholstein erhalten für die durch das Gesetz zur Erweiterung behördlicher Bezirke auf den Bereich der Festen Fehmarnbeltquerung 13. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 42) verursachten Mehrbelastungen einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.
§ 2 Verordnungsermächtigung
Die Höhe des Ausgleichs sowie das Verfahren der Erstattung regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verordnung.
§ 3 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. Juli 2021
Daniel Günther | Dr. Sabine Sütterlin-Waack |
Ministerpräsident | Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung |
Dr. Bernd Buchholz | Monika Heinold |
Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus | Finanzministerin |
Gesetz zum Ausgleich der finanziellen Lasten der Stadt Fehmarn und des Kreises Ostholstein für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes durch die Erweiterung der Behördenbezirke nach § 30 Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes (Kostenerstattungsgesetz Fehmarnbeltquerung) Vom 28. Juli 2021
Gesetz zum Ausgleich der finanziellen Lasten der Stadt Fehmarn und des Kreises Ostholstein für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes durch die Erweiterung der Behördenbezirke nach § 30 Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes (Kostenerstattungsgesetz Fehmarnbeltquerung) Vom 28. Juli 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Ausgleich der finanziellen Lasten der Stadt Fehmarn und des Kreises Ostholstein für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes durch die Erweiterung der Behördenbezirke nach § 30 Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes (Kostenerstattungsgesetz Fehmarnbeltquerung) vom 28. Juli 2021 | 13.08.2021 |
Eingangsformel | 13.08.2021 |
§ 1 - Kostenausgleich | 13.08.2021 |
§ 2 - Verordnungsermächtigung | 13.08.2021 |
§ 3 - In-Kraft-Treten | 13.08.2021 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Kostenausgleich
Die Stadt Fehmarn und der Kreis Ostholstein erhalten für die durch das Gesetz zur Erweiterung behördlicher Bezirke auf den Bereich der Festen Fehmarnbeltquerung 13. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 42) verursachten Mehrbelastungen einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.
§ 2 Verordnungsermächtigung
Die Höhe des Ausgleichs sowie das Verfahren der Erstattung regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verordnung.
§ 3 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. Juli 2021
Daniel Günther | Dr. Sabine Sütterlin-Waack |
Ministerpräsident | Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung |
Dr. Bernd Buchholz | Monika Heinold |
Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus | Finanzministerin |
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