Änderungen vergleichen: Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 8. Mai 2020
Versionen auswählen:
Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 8. Mai 2020
Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 8. Mai 2020
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert (Art. 6 Ges. v. 03.05.2022, GVOBl. S. 551) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 29 des Gesetzes zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vorschriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 (GVOBl. S. 220)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Mai 2020 | 01.03.2020 |
§ 1 - Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates | 20.05.2022 |
§ 2 - Nicht-Öffentlichkeit und Datenschutz | 01.03.2020 |
§ 1 Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates
(1) Die Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Geltungsbereich des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) können im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2023 Beschlüsse auch im Rahmen einer Beratung fassen, die mittels einer einen gegenseitigen Austausch ermöglichenden Audio- oder Videoübertragung geführt wird.
(2) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste erfolgt in diesem Falle durch Namensaufruf zur Niederschrift durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
§ 2 Nicht-Öffentlichkeit und Datenschutz
(1) Im Falle einer abweichenden Beschlussfassung gemäß § 1 sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
(2) Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 8. Mai 2020
Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 8. Mai 2020
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert (Art. 6 Ges. v. 03.05.2022, GVOBl. S. 551) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 29 des Gesetzes zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vorschriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 (GVOBl. S. 220)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Mai 2020 | 01.03.2020 |
§ 1 - Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates | 20.05.2022 |
§ 2 - Nicht-Öffentlichkeit und Datenschutz | 01.03.2020 |
§ 1 Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates
(1) Die Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Geltungsbereich des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) können im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2023 Beschlüsse auch im Rahmen einer Beratung fassen, die mittels einer einen gegenseitigen Austausch ermöglichenden Audio- oder Videoübertragung geführt wird.
(2) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste erfolgt in diesem Falle durch Namensaufruf zur Niederschrift durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
§ 2 Nicht-Öffentlichkeit und Datenschutz
(1) Im Falle einer abweichenden Beschlussfassung gemäß § 1 sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
(2) Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Feedback