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Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO) Vom 26. September 2018
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO) Vom 26. September 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.05.2023 bis 22.10.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage geändert (LVO v. 27.04.2023, GVOBl. S. 228) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO) vom 26. September 2018 | 23.10.2018 bis 22.10.2023 |
Eingangsformel | 23.10.2018 bis 22.10.2023 |
§ 1 | 23.10.2018 bis 22.10.2023 |
§ 2 | 23.10.2018 bis 22.10.2023 |
§ 3 | 23.10.2018 bis 22.10.2023 |
§ 4 | 01.01.2023 bis 22.10.2023 |
§ 5 | 23.10.2018 bis 22.10.2023 |
§ 6 | 11.06.2021 bis 22.10.2023 |
§ 7 | 23.10.2018 bis 22.10.2023 |
Anlage - Allgemeiner Gebührentarif | 26.05.2023 bis 22.10.2023 |
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet die Landesregierung:
§ 1
Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen werden nach dem dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif erhoben; er ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
§ 3
Soweit die Verwaltungsgebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes eines Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes beträgt mindestens fünf Euro, wenn im allgemeinen Gebührentarif nicht eine andere Mindestgebühr festgesetzt ist. Cent-Beträge werden auf volle Euro abgerundet.
§ 4
Die Befugnis zum Erlass einer Landesverordnung über Verwaltungsgebühren wird übertragen auf
1.
das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration für
a)
die Vermessungs- und Katasterbehörden,
b)
Angelegenheiten der Bauaufsicht;
2.
das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für die Straßenbauverwaltung;
3.
das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz für
a)
das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung,
b)
Pflanzenschutzangelegenheiten,
c)
den Saatgutverkehr,
d)
das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt),
e)
Angelegenheiten des Veterinärwesens,
f)
Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts;
4.
das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur für
das Landesamt für Umwelt; soweit die Fachaufsicht eines anderen Ressorts betroffen ist, mit dessen Einvernehmen;
5.
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Abnahme von Schulprüfungen;
6.
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren für staatliche Medizinaluntersuchungsämter im Einvernehmen mit Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
7.
das Finanzministerium für Schuldbucheintragungen.
§ 5
(1) Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, den dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif durch Verordnung zu ändern.
(2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, diese Verordnung und den allgemeinen Gebührentarif in der jeweils geltenden Fassung bekanntzumachen, wenn sie durch Änderungen unübersichtlich geworden sind. Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen, die Paragraphenfolge und die Nummerierung ändern.
(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, die Beträge nach § 6 Absatz 2 durch Verordnung zu ändern.
§ 6
(1) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand sind die Stundensätze nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Die Stundensätze gelten grundsätzlich auch für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte). Bei speziell geschultem Personal oder besonderen Sachkosten kann in der Tarifstelle ein von Absatz 2 abweichender Stundensatz geregelt werden.
(2) Die Gebühren bemessen sich wie folgt:
Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 49,00 €,
Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 55,00 €,
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 66,00 €,
Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 82,00 €.
(3) In der Tarifstelle kann geregelt werden, in welchen Stundenbruchteilen die Gebühr berechnet wird. Wird kein Stundenbruchteil angegeben, berechnet sich die Gebühr pro angefangene Stunde.
§ 7
Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 22. Oktober 2023 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 26. September 2018
Daniel Günther | Hans-Joachim Grote |
Ministerpräsident | Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration |
Anlage
Allgemeiner Gebührentarif
Inhaltsübersicht
Tarifstelle | Gegenstand |
1 | Abfallrechtliche Angelegenheiten |
2 | Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten |
3 | Bergwesen |
4 | Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten |
5 | Einwohnerwesen |
6 | Enteignungs- und entschädigungsrechtliche Angelegenheiten |
7 | Jagd-, Fischerei- und Forstwesen |
8 | Fundsachen |
9 | Gesundheitsrechtliche und soziale Angelegenheiten |
10 | Immissionsschutz und Gentechnologie |
11 | Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes) |
12 | Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten |
13 | Handwerk und Berufsbildung |
14 | Natur- und Tierschutz, Handel mit Tiererzeugnissen sowie bodenschutzrechtliche Angelegenheiten |
15 | Landwirtschaftliche Angelegenheiten |
16 | Glücksspiele und Spielbanken |
17 | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure |
18 | Polizeiliche Angelegenheiten |
19 | Personenstandsrechtliche Angelegenheiten |
20 | Schul- und Hochschulwesen |
21 | Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten |
22 | Verkehrsrechtliche Angelegenheiten |
23 | Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten |
24 | Wasser- und küstenschutzrechtliche Angelegenheiten |
25 | Waffenrechtliche Angelegenheiten, Beschusswesen |
26 | Raumordnungsverfahren |
27 | Sonstiges |
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Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO) Vom 26. September 2018
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO) Vom 26. September 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.05.2023 bis 22.10.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage geändert (LVO v. 27.04.2023, GVOBl. S. 228) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO) vom 26. September 2018 | 23.10.2018 bis 22.10.2023 |
Eingangsformel | 23.10.2018 bis 22.10.2023 |
§ 1 | 23.10.2018 bis 22.10.2023 |
§ 2 | 23.10.2018 bis 22.10.2023 |
§ 3 | 23.10.2018 bis 22.10.2023 |
§ 4 | 01.01.2023 bis 22.10.2023 |
§ 5 | 23.10.2018 bis 22.10.2023 |
§ 6 | 11.06.2021 bis 22.10.2023 |
§ 7 | 23.10.2018 bis 22.10.2023 |
Anlage - Allgemeiner Gebührentarif | 26.05.2023 bis 22.10.2023 |
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet die Landesregierung:
§ 1
Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen werden nach dem dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif erhoben; er ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
§ 3
Soweit die Verwaltungsgebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes eines Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes beträgt mindestens fünf Euro, wenn im allgemeinen Gebührentarif nicht eine andere Mindestgebühr festgesetzt ist. Cent-Beträge werden auf volle Euro abgerundet.
§ 4
Die Befugnis zum Erlass einer Landesverordnung über Verwaltungsgebühren wird übertragen auf
1.
das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration für
a)
die Vermessungs- und Katasterbehörden,
b)
Angelegenheiten der Bauaufsicht;
2.
das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für die Straßenbauverwaltung;
3.
das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz für
a)
das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung,
b)
Pflanzenschutzangelegenheiten,
c)
den Saatgutverkehr,
d)
das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt),
e)
Angelegenheiten des Veterinärwesens,
f)
Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts;
4.
das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur für
das Landesamt für Umwelt; soweit die Fachaufsicht eines anderen Ressorts betroffen ist, mit dessen Einvernehmen;
5.
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Abnahme von Schulprüfungen;
6.
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren für staatliche Medizinaluntersuchungsämter im Einvernehmen mit Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
7.
das Finanzministerium für Schuldbucheintragungen.
§ 5
(1) Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, den dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif durch Verordnung zu ändern.
(2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, diese Verordnung und den allgemeinen Gebührentarif in der jeweils geltenden Fassung bekanntzumachen, wenn sie durch Änderungen unübersichtlich geworden sind. Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen, die Paragraphenfolge und die Nummerierung ändern.
(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, die Beträge nach § 6 Absatz 2 durch Verordnung zu ändern.
§ 6
(1) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand sind die Stundensätze nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Die Stundensätze gelten grundsätzlich auch für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte). Bei speziell geschultem Personal oder besonderen Sachkosten kann in der Tarifstelle ein von Absatz 2 abweichender Stundensatz geregelt werden.
(2) Die Gebühren bemessen sich wie folgt:
Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 49,00 €,
Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 55,00 €,
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 66,00 €,
Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 82,00 €.
(3) In der Tarifstelle kann geregelt werden, in welchen Stundenbruchteilen die Gebühr berechnet wird. Wird kein Stundenbruchteil angegeben, berechnet sich die Gebühr pro angefangene Stunde.
§ 7
Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 22. Oktober 2023 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 26. September 2018
Daniel Günther | Hans-Joachim Grote |
Ministerpräsident | Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration |
Anlage
Allgemeiner Gebührentarif
Inhaltsübersicht
Tarifstelle | Gegenstand |
1 | Abfallrechtliche Angelegenheiten |
2 | Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten |
3 | Bergwesen |
4 | Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten |
5 | Einwohnerwesen |
6 | Enteignungs- und entschädigungsrechtliche Angelegenheiten |
7 | Jagd-, Fischerei- und Forstwesen |
8 | Fundsachen |
9 | Gesundheitsrechtliche und soziale Angelegenheiten |
10 | Immissionsschutz und Gentechnologie |
11 | Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes) |
12 | Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten |
13 | Handwerk und Berufsbildung |
14 | Natur- und Tierschutz, Handel mit Tiererzeugnissen sowie bodenschutzrechtliche Angelegenheiten |
15 | Landwirtschaftliche Angelegenheiten |
16 | Glücksspiele und Spielbanken |
17 | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure |
18 | Polizeiliche Angelegenheiten |
19 | Personenstandsrechtliche Angelegenheiten |
20 | Schul- und Hochschulwesen |
21 | Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten |
22 | Verkehrsrechtliche Angelegenheiten |
23 | Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten |
24 | Wasser- und küstenschutzrechtliche Angelegenheiten |
25 | Waffenrechtliche Angelegenheiten, Beschusswesen |
26 | Raumordnungsverfahren |
27 | Sonstiges |
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