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Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Juni 1992 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Wulkaprodersdorf (LGBl.Nr. 48/1992)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Juni 1992 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Wulkaprodersdorf
StF: LGBl. Nr. 48/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Der Gemeinde Wulkaprodersdorf wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 1992 in Kraft.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Juni 1992 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Wulkaprodersdorf (LGBl.Nr. 48/1992)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Juni 1992 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Wulkaprodersdorf
StF: LGBl. Nr. 48/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Der Gemeinde Wulkaprodersdorf wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 1992 in Kraft.