Änderungen vergleichen: Verordnung über die Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Bestatter in Niederösterreich (LGBl. 7001/3-4)
Versionen auswählen:
Verordnung über die Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Bestatter in Niederösterreich (LGBl. 7001/3-4)
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Langtitel
Verordnung über die Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Bestatter in Niederösterreich
StF: LGBl. 7001/3-0
Änderung
LGBl. 7001/3-1
LGBl. 7001/3-2
LGBl. 7001/3-3
LGBl. 7001/3-4
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 21. August 2001 aufgrund des § 132 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 , in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000 , verordnet:
§ 1
(1) Für Überführungen von Verstorbenen in der Gemeinde des Standortes des Bestattungsunternehmens, für Aufbahrungen, Kondukte und Trauerfeiern in innerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhöfen sowie für Überführungen im Inland werden die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage enthaltenen Höchsttarife festgesetzt.
(2) In diesen Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.Nr. 223, nicht inbegriffen.
(3) Für Bestattungsleistungen, für die ein Höchsttarif nicht festgelegt ist, wie z. B. für zusätzliche Aufbahrungsleistungen gemäß § 130 der Gewerbeordnung 1994, ist das Entgelt in einer dem Aufwand entsprechenden Höhe zu vereinbaren. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 2
Für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier (wie Telefonate, Behördenwege u. dgl.) darf ein Höchstbetrag von € 40,– in Rechnung gestellt werden. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 3
Zuschläge zu den Höchsttarifen entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch höchstens bis zu 100 %, sind in folgenden Fällen zulässig: a) bei Besorgungen und bei Bereitung und Überführung eines Verstorbenen, wenn dies nachweislich mit Mehraufwendungen, insbesondere infolge des notwendigen Einsatzes besonderer Beförderungsmittel, Geräte oder mit außergewöhnlichen Erschwernissen, etwa im Hinblick auf den Zustand des Toten, verbunden ist; b) bei Überführungen im Inland, wenn diese an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen oder in der Zeit zwischen 16 und 8 Uhr vorgenommen werden oder damit Mehraufwendungen verbunden sind, es sei denn, die Abholung zu den genannten Zeiten oder die Mehraufwendungen wurden vom Bestatter verursacht; c) bei den Tarifposten für Aufbahrungen, Kondukte und Trauerfeiern, wenn diese Leistungen nicht auf einem innerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhof erbracht werden und damit Mehraufwendungen, insbesondere hinsichtlich der Personalkosten und des Transportes von Bestattungseinrichtungen verbunden sind; d) für die Beistellung von Konduktfahrzeugen, wenn diese in außerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhöfen zu Bestattungsfeierlichkeiten eingesetzt werden. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 4
Bei Überführungen im Inland ist der Berechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste Fahrstrecke zugrunde zu legen. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben Anlage 1 Tarif Gültig ab 1. Jänner 1998 Tarif- post Arbeitsleistung Euro I 1 Bereitung 94,47 II Überführung im Standortbereich 2 Einsatz eines Bestattungsfahrzeuges 210,75 3 Zuschläge bei Verwendung eines Metallsarges oder Hartholzsarges 14,53 III Überführung im Inland 4 Einsatz eines Repräsentationswagens pro Fahrkilometer 2,03 5 Einsatz eines Bestatterfahrzeuges pro Fahrkilometer 1,74 6 Einsatz eines Blumenwagens pro Fahrkilometer 2,03 Anmerkung Die Tarifposten 4 bis 6 dürfen erst dann verrechnet werden, wenn diese Ansätze die Tarifpost 2 überschreiten. IV 7 Begleiter bei Überführungen pro Stunde 28,34 V Aufbahrung in Friedhöfen des Standortes 8 Beistellung einer Aufbahrung mit folgender Mindestleistung Aufbahrung in neuzeitlich ausgestaltetem Raum, Oberlichte in der Apsis, 20 Lichtquellen, die je nach Gestaltung des Raumes aus Kandelabern, Scheinwerfern, Leuchten, Lichtbändern oder indirekter Beleuchtung bestehen können, Tumba bzw. umkleideter Bahrwagen sowie eine den architektonischen Gegebenheiten des Raumes entsprechende besonders schmückende Dekoration. Aufbahrung in ausspaliertem Raum, Tumba, Kreuz, 20 hohe Metalleuchter, 2 Teppiche 377,90 VI Kondukte und Trauerfeiern in Friedhöfen innerhalb der Stadtgemeinde 9 Beistellung eines Konduktglaswagens 218,02 10 Beistellung eines Blumenwagens 123,54 11 Beistellung eines Bahrwagens 87,21 12 Beistellung eines Sanitätssarges sowie einmaliger Sargausstattung einschließlich Reinigung und Desinfektion 44,33
Verordnung über die Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Bestatter in Niederösterreich (LGBl. 7001/3-4)
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Langtitel
Verordnung über die Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Bestatter in Niederösterreich
StF: LGBl. 7001/3-0
Änderung
LGBl. 7001/3-1
LGBl. 7001/3-2
LGBl. 7001/3-3
LGBl. 7001/3-4
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 21. August 2001 aufgrund des § 132 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 , in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000 , verordnet:
§ 1
(1) Für Überführungen von Verstorbenen in der Gemeinde des Standortes des Bestattungsunternehmens, für Aufbahrungen, Kondukte und Trauerfeiern in innerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhöfen sowie für Überführungen im Inland werden die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage enthaltenen Höchsttarife festgesetzt.
(2) In diesen Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.Nr. 223, nicht inbegriffen.
(3) Für Bestattungsleistungen, für die ein Höchsttarif nicht festgelegt ist, wie z. B. für zusätzliche Aufbahrungsleistungen gemäß § 130 der Gewerbeordnung 1994, ist das Entgelt in einer dem Aufwand entsprechenden Höhe zu vereinbaren. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 2
Für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier (wie Telefonate, Behördenwege u. dgl.) darf ein Höchstbetrag von € 40,– in Rechnung gestellt werden. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 3
Zuschläge zu den Höchsttarifen entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch höchstens bis zu 100 %, sind in folgenden Fällen zulässig: a) bei Besorgungen und bei Bereitung und Überführung eines Verstorbenen, wenn dies nachweislich mit Mehraufwendungen, insbesondere infolge des notwendigen Einsatzes besonderer Beförderungsmittel, Geräte oder mit außergewöhnlichen Erschwernissen, etwa im Hinblick auf den Zustand des Toten, verbunden ist; b) bei Überführungen im Inland, wenn diese an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen oder in der Zeit zwischen 16 und 8 Uhr vorgenommen werden oder damit Mehraufwendungen verbunden sind, es sei denn, die Abholung zu den genannten Zeiten oder die Mehraufwendungen wurden vom Bestatter verursacht; c) bei den Tarifposten für Aufbahrungen, Kondukte und Trauerfeiern, wenn diese Leistungen nicht auf einem innerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhof erbracht werden und damit Mehraufwendungen, insbesondere hinsichtlich der Personalkosten und des Transportes von Bestattungseinrichtungen verbunden sind; d) für die Beistellung von Konduktfahrzeugen, wenn diese in außerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhöfen zu Bestattungsfeierlichkeiten eingesetzt werden. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 4
Bei Überführungen im Inland ist der Berechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste Fahrstrecke zugrunde zu legen. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben Anlage 1 Tarif Gültig ab 1. Jänner 1998 Tarif- post Arbeitsleistung Euro I 1 Bereitung 94,47 II Überführung im Standortbereich 2 Einsatz eines Bestattungsfahrzeuges 210,75 3 Zuschläge bei Verwendung eines Metallsarges oder Hartholzsarges 14,53 III Überführung im Inland 4 Einsatz eines Repräsentationswagens pro Fahrkilometer 2,03 5 Einsatz eines Bestatterfahrzeuges pro Fahrkilometer 1,74 6 Einsatz eines Blumenwagens pro Fahrkilometer 2,03 Anmerkung Die Tarifposten 4 bis 6 dürfen erst dann verrechnet werden, wenn diese Ansätze die Tarifpost 2 überschreiten. IV 7 Begleiter bei Überführungen pro Stunde 28,34 V Aufbahrung in Friedhöfen des Standortes 8 Beistellung einer Aufbahrung mit folgender Mindestleistung Aufbahrung in neuzeitlich ausgestaltetem Raum, Oberlichte in der Apsis, 20 Lichtquellen, die je nach Gestaltung des Raumes aus Kandelabern, Scheinwerfern, Leuchten, Lichtbändern oder indirekter Beleuchtung bestehen können, Tumba bzw. umkleideter Bahrwagen sowie eine den architektonischen Gegebenheiten des Raumes entsprechende besonders schmückende Dekoration. Aufbahrung in ausspaliertem Raum, Tumba, Kreuz, 20 hohe Metalleuchter, 2 Teppiche 377,90 VI Kondukte und Trauerfeiern in Friedhöfen innerhalb der Stadtgemeinde 9 Beistellung eines Konduktglaswagens 218,02 10 Beistellung eines Blumenwagens 123,54 11 Beistellung eines Bahrwagens 87,21 12 Beistellung eines Sanitätssarges sowie einmaliger Sargausstattung einschließlich Reinigung und Desinfektion 44,33