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Version: 31.08.2009
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Verordnung der Bundespolizeidirektion Leoben vom 24. August 2009, mit der Tatbestände betreffend Übertretungen der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden (GZ S. 580/2009)

Langtitel

Verordnung der Bundespolizeidirektion Leoben vom 24. August 2009, mit der Tatbestände betreffend Übertretungen der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden
Stammfassung: GZ S. 580/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:

§ 1

Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass 1. bei einer festgestellten Überschreitung bis 10 km/h eine Geldstrafe von € 30,–, 2. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 10 bis 20 km/h eine Geldstrafe von € 45,–, 3. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 20 bis 30 km/h eine Geldstrafe von € 60,–, 4. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 30 bis 40 km/h eine Geldstrafe von € 100,– durch Anonymverfügung vorgeschrieben wird.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Version: 31.08.2009
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Verordnung der Bundespolizeidirektion Leoben vom 24. August 2009, mit der Tatbestände betreffend Übertretungen der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden (GZ S. 580/2009)

Langtitel

Verordnung der Bundespolizeidirektion Leoben vom 24. August 2009, mit der Tatbestände betreffend Übertretungen der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden
Stammfassung: GZ S. 580/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:

§ 1

Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass 1. bei einer festgestellten Überschreitung bis 10 km/h eine Geldstrafe von € 30,–, 2. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 10 bis 20 km/h eine Geldstrafe von € 45,–, 3. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 20 bis 30 km/h eine Geldstrafe von € 60,–, 4. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 30 bis 40 km/h eine Geldstrafe von € 100,– durch Anonymverfügung vorgeschrieben wird.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

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