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Version: 30.09.2021
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VO Rekapitalisierungsmaßnahmen (BGBl. II Nr. 416/2021)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (VO Rekapitalisierungsmaßnahmen)
StF: BGBl. II Nr. 416/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014 , zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 4/2021 , wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen

§ 1.

Die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Inkrafttreten

§ 2.

Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 (Anm.: Anhang als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anhang
Version: 30.09.2021
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VO Rekapitalisierungsmaßnahmen (BGBl. II Nr. 416/2021)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (VO Rekapitalisierungsmaßnahmen)
StF: BGBl. II Nr. 416/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014 , zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 4/2021 , wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen

§ 1.

Die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Inkrafttreten

§ 2.

Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 (Anm.: Anhang als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anhang

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