Änderungen vergleichen: Agrarkontrollgesetz (BGBl. I Nr. 111/2010)
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Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird (BGBl. I Nr. 111/2010)
Langtitel
Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird
StF: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792. )
[CELEX-Nr.: 32010L0012 ]
Änderung
BGBl. I Nr. 45/2012 (NR: GP XXIV RV 1729 AB 1755 S. 153. BR: AB 8724 S. 808. )
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2012 )
(2) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41158 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2011 bis 2019 in der Höhe von bis zu 5 760 Millionen Euro zu begründen.
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Bundesgesetz betreffend die vergleichsweise Bereinigung des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009 (BGBl. I Nr. 111/2010)
Langtitel
Bundesgesetz betreffend die vergleichsweise Bereinigung des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009
StF: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792. )
[CELEX-Nr.: 32010L0012 ]
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermächtigt, auf Forderungen des Bundes einschließlich allfälliger Nebenansprüche wie insbesondere Verzugszinsen gegenüber den nach den Bestimmungen des 2. und des 3. Teils des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992 , errichteten Gesellschaften der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) zu verzichten.
(2) Ein solcher Verzicht ist nur insoweit rechtswirksam, als 1. er sich auf den Anspruch des Bundes auf Rückforderung der von ihm im Rahmen des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. I Nr. 110/1993 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 , an Gesellschaften der ÖBB bezahlten Selbstbehalte in den Jahren 1993 bis 2009 bezieht und den Betrag von 216,5 Millionen Euro (in Worten: zweihundert sechzehn komma fünf Millionen Euro) übersteigt, 2. die Gesellschaften der ÖBB zur ungeteilten Hand gegenüber dem Bund (Bundesminister für Finanzen) eine Forderung in der Höhe von 216,5 Millionen Euro (in Worten: zweihundert sechzehn komma fünf Millionen Euro) aufgrund von in den Jahren 1993 bis 2009 zu Unrecht bezahlter Selbstbehalte bedingungslos anerkennen, 3. sich die Gesellschaften der ÖBB zur ungeteilten Hand verpflichten, den Betrag von 216,5 Millionen Euro (in Worten: zweihundertsechzehn komma fünf Millionen Euro) innerhalb einer vom Bundesminister für Finanzen festzusetzenden Frist von längstens fünf Jahren ohne jegliche An- oder Aufrechnungsmöglichkeit zu bezahlen und 4. die Gesellschaften der ÖBB gegenüber dem Bund (Bundesminister für Finanzen) unwiderruflich auf sämtliche Forderungen, die diesen gegen den Bund aufgrund des Vollzugs oder im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundespflegegeldes für die Jahre 1993 bis 2009 zustehen, verzichten ungeachtet dessen, ob diese schon geltend gemacht wurden oder nicht.
(3) Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung gemäß Abs. 2 Z 3 ist sicherzustellen, dass der Bund gegen fällige Forderungen, die einer oder mehreren Gesellschaften der ÖBB gegen den Bund zustehen, aufrechnen kann.
§ 2.
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 4.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.