Änderungen vergleichen: BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 3/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen (BGBl. Nr. 565/1994)
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Gemeinsame Erklärung betreffend die Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens (BGBl. Nr. 565/1994)
Langtitel
Gemeinsame Erklärung betreffend die Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens
StF: BGBl. Nr. 565/1994 (NR: GP XVIII RV 1622 AB 1727 S. 169. BR: AB 4835 S. 588. )
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 2 der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 und Nr. 3/94, Art. 8 des Beschlusses Nr. 4/94 und Art. 3 der Beschlüsse Nr. 5/94 und 6/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben. Nach Mitteilung des Sekretariats des Gemeinsamen EWR-Ausschusses treten die Beschlüsse Nr. 2/94 und 3/94 mit 1. Juli 1994 und die Beschlüsse Nr. 4/94 und 5/94 mit 1. August 1994 in Kraft. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 6/94 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
A. Waren, die vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens auf der Grundlage des EFTA-Übereinkommens oder des betreffenden bilateralen Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Finnland, Island, Norwegen, Österreich oder Schweden von einer Vertragspartei in eine andere Vertragspartei ausgeführt wurden, gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR. Dies gilt nicht für Waren, für die Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Protokoll Nr. 2 zu den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den jeweils betroffenen EFTA-Staaten und Anhang D zum EFTA-Übereinkommen angewandt worden sind. B. Die Titel V und VI des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen finden auf die im Rahmen dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise Anwendung, die neben dem Hinweis auf den Ursprung im EWR einen Hinweis auf den Ursprung in der Gemeinschaft, Finnland, Island, Norwegen, Österreich oder Schweden im Sinne des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen EWG-Schweiz oder des Anhangs B zum EFTA-Übereinkommen enthalten. C. Die einschlägigen nicht veröffentlichten Entscheidungen zur Anwendung des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden finden auf Protokoll 4 zum EWR-Abkommen sinngemäß Anwendung. D. Es wird darauf hingewiesen, daß infolge der Nichtbeteiligung der Schweiz am EWR die Titel V und VI der Protokolle Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten und die Titel V und VI des Anhangs B zum EFTA-Übereinkommen weiter auf Ursprungserzeugnisse der Schweiz im Sinne dieser Übereinkünfte Anwendung finden. E. Diese Gemeinsame Erklärung wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit dem Beschluß zu Protokoll 4 zum EWR-Abkommen veröffentlicht.
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 5/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs VII zum EWR-Abkommen (BGBl. Nr. 565/1994)
Langtitel
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 5/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs VII zum EWR-Abkommen
StF: BGBl. Nr. 565/1994 (NR: GP XVIII RV 1622 AB 1727 S. 169. BR: AB 4835 S. 588. )
Änderung
BGBl. Nr. 616/1994 (V über Idat)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepaßt durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die zweite vereinbarte Niederschrift zu Protokoll 37 zum Abkommen sieht vor, daß die Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) in das Verzeichnis des Protokolls 37 aufzunehmen ist.
Es ist notwendig, Anhang VII des Abkommens zu ändern, um die Modalitäten für die Beteiligung zu regeln –
BESCHLIESST:
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 2 der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 und Nr. 3/94, Art. 8 des Beschlusses Nr. 4/94 und Art. 3 der Beschlüsse Nr. 5/94 und 6/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben. Nach Mitteilung des Sekretariats des Gemeinsamen EWR-Ausschusses treten die Beschlüsse Nr. 2/94 und 3/94 mit 1. Juli 1994 und die Beschlüsse Nr. 4/94 und 5/94 mit 1. August 1994 in Kraft. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 6/94 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Artikel 1
In Protokoll 37 zum Abkommen wird nach Nummer 8 folgende Nummer angefügt: „9. Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates).“
Artikel 2
Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) wird wie folgt geändert: Unter A. Allgemeines System wird nach Nummer 1 (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) folgende Bestimmung eingefügt: „Modalitäten für die Beteiligung Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens gemäß Artikel 101 dieses Abkommens Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden können je einen Beobachter zu den Sitzungen der Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung von Hochschuldiplomen entsenden, auf die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG Bezug genommen wird. Die EG-Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig über die Termine der Sitzungen der Gruppe und übermittelt ihnen die darauf bezüglichen Unterlagen.“
Artikel 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1994 in Kraft, sofern alle nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß erfolgt sind.
Artikel 4
Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 8. Februar 1994