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Version: 31.12.1995
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Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande nach Art. 27 Abs. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (BGBl. Nr. 847/1995)

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande nach Art. 27 Abs. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
StF: BGBl. Nr. 847/1995 (NR: GP XIX RV 197 AB 315 S. 46. BR: AB 5060 S. 603. )

Ratifikationstext

Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen wurden am 20. bzw. 25. Oktober 1995 abgegeben; die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Nr. wen-178/94 Verbalnote Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich vorzuschlagen, daß die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 in Übereinstimmung mit Artikel 27 Absatz 4 auch auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt wird, weiters, daß die Erklärungen und Vorbehalte, die im Verhältnis zwischen dem Königreich der Niederlande in bezug auf das Königreich in Europa und der Republik Österreich Anwendung finden, ebenso im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande in bezug auf die Niederländischen Antillen und Aruba Anwendung finden, und daß die vom Königreich der Niederlande bei der Ratifikation des Übereinkommens am 14. Februar 1969 abgegebene und am 14. Oktober 1987 ergänzte Erklärung zu Artikel 6 und 21 auch auf die Niederländischen Antillen und Aruba entsprechend Anwendung finden soll, jedoch im Hinblick auf die Auslieferung niederländischer Staatsangehöriger nur, wenn das Europäische Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983, auch auf die Niederländischen Antillen und Aruba entsprechend anwendbar wird. Sofern dieser Vorschlag für die Republik Österreich annehmbar erscheint, beehrt sich die Botschaft weiters vorzuschlagen, daß diese Note und die entsprechende Antwort des Ministeriums eine Vereinbarung nach Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens begründen, die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft treten wird, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die Königlich Niederländische Botschaft benützt auch diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Wien, den 22. Juli 1994 BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Abteilung IV/1 Ballhausplatz 2 1014 WIEN BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Zl. 302.84/19-IV.1/94 Verbalnote Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Königlich Niederländischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der geschätzten Verbalnote Nr. wen-178/94 vom 22. Juli 1994 zu bestätigen, die wie folgt lautet: (Anm.: es folgt der Text des Schreibens) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten teilt der Botschaft mit, daß die Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden ist. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Königlich Niederländischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Wien, am 28. Juli 1994 L. S. An die Königlich Niederländische Botschaft Wien
Version: 31.12.1995
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Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande nach Art. 27 Abs. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (BGBl. Nr. 847/1995)

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande nach Art. 27 Abs. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
StF: BGBl. Nr. 847/1995 (NR: GP XIX RV 197 AB 315 S. 46. BR: AB 5060 S. 603. )

Ratifikationstext

Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen wurden am 20. bzw. 25. Oktober 1995 abgegeben; die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Nr. wen-178/94 Verbalnote Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich vorzuschlagen, daß die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 in Übereinstimmung mit Artikel 27 Absatz 4 auch auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt wird, weiters, daß die Erklärungen und Vorbehalte, die im Verhältnis zwischen dem Königreich der Niederlande in bezug auf das Königreich in Europa und der Republik Österreich Anwendung finden, ebenso im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande in bezug auf die Niederländischen Antillen und Aruba Anwendung finden, und daß die vom Königreich der Niederlande bei der Ratifikation des Übereinkommens am 14. Februar 1969 abgegebene und am 14. Oktober 1987 ergänzte Erklärung zu Artikel 6 und 21 auch auf die Niederländischen Antillen und Aruba entsprechend Anwendung finden soll, jedoch im Hinblick auf die Auslieferung niederländischer Staatsangehöriger nur, wenn das Europäische Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983, auch auf die Niederländischen Antillen und Aruba entsprechend anwendbar wird. Sofern dieser Vorschlag für die Republik Österreich annehmbar erscheint, beehrt sich die Botschaft weiters vorzuschlagen, daß diese Note und die entsprechende Antwort des Ministeriums eine Vereinbarung nach Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens begründen, die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft treten wird, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die Königlich Niederländische Botschaft benützt auch diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Wien, den 22. Juli 1994 BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Abteilung IV/1 Ballhausplatz 2 1014 WIEN BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Zl. 302.84/19-IV.1/94 Verbalnote Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Königlich Niederländischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der geschätzten Verbalnote Nr. wen-178/94 vom 22. Juli 1994 zu bestätigen, die wie folgt lautet: (Anm.: es folgt der Text des Schreibens) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten teilt der Botschaft mit, daß die Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden ist. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Königlich Niederländischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Wien, am 28. Juli 1994 L. S. An die Königlich Niederländische Botschaft Wien

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