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Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten (Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten - AvArWahlVO)
§ 1 (Fn 3) Mitteilung des Unternehmens oder der Einrichtung
§ 2 Betriebswahlvorstand, Bildung und Zusammensetzung
§ 3 Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands
§ 4 Wählerliste
§ 5 Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung
§ 6 Einspruch gegen die Wählerliste
§ 7 Wahlvorschläge
§ 8 Wahlvorschläge für stellvertretende Mitglieder
§ 9 Bestätigung und Prüfung der Wahlvorschläge
§ 10 Ungültige Wahlvorschläge
§ 11 Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 12 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 13 Stimmabgabe, Stimmzettel
§ 14 Wahlvorgang
§ 15 Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
§ 16 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
§ 17 Öffentliche Stimmauszählung
§ 18 Ermittlung der für die Vorschlagsliste Gewählten
§ 19 Niederschrift des Wahlergebnisses
§ 20 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Vorgeschlagenen
§ 21 Aufbewahrung der Wahlakten
§ 22 (Fn 3) Anfechtung der Wahl
§ 23 Wahlschutz und Wahlkosten
§ 24 Entsprechende Anwendung der Vorschriften
§ 25 Berechnung der Fristen
§ 26 (Fn 2) Anwendung in den Fällen des § 108b der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 27 (Fn 2) Inkrafttreten
Fussnoten
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In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 223); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020 und am 28. Januar 2021. |
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§ 26 eingefügt und § 27 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020. |
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§§
1 und 22 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021. |
Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten (Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten - AvArWahlVO)
§ 1 (Fn 3) Mitteilung des Unternehmens oder der Einrichtung
§ 2 Betriebswahlvorstand, Bildung und Zusammensetzung
§ 3 Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands
§ 4 Wählerliste
§ 5 Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung
§ 6 Einspruch gegen die Wählerliste
§ 7 Wahlvorschläge
§ 8 Wahlvorschläge für stellvertretende Mitglieder
§ 9 Bestätigung und Prüfung der Wahlvorschläge
§ 10 Ungültige Wahlvorschläge
§ 11 Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 12 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 13 Stimmabgabe, Stimmzettel
§ 14 Wahlvorgang
§ 15 Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
§ 16 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
§ 17 Öffentliche Stimmauszählung
§ 18 Ermittlung der für die Vorschlagsliste Gewählten
§ 19 Niederschrift des Wahlergebnisses
§ 20 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Vorgeschlagenen
§ 21 Aufbewahrung der Wahlakten
§ 22 (Fn 3) Anfechtung der Wahl
§ 23 Wahlschutz und Wahlkosten
§ 24 Entsprechende Anwendung der Vorschriften
§ 25 Berechnung der Fristen
§ 26 (Fn 2) Anwendung in den Fällen des § 108b der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 27 (Fn 2) Inkrafttreten
Fussnoten
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In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 223); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020 und am 28. Januar 2021. |
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§ 26 eingefügt und § 27 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020. |
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§§
1 und 22 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021. |