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Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - AHaftVollzG NRW)

Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - AHaftVollzG NRW)
Vom 17. Dezember 2015 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 901))
Inhaltsübersicht (Fn 3)
§ 1 Abschiebungshaft, Einrichtungen
§ 2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung
§ 3 Aufnahme
§ 4 Zugangsverfahren
§ 5 Unterbringung
§ 6 Bewegungsfreiheit
§ 7 Betreuung und Beratung
§ 8 Arbeit, Verpflegung, Einkauf
§ 9 Bargeld, Eigengeld, Kleidung, persönlicher Bereich
§ 10 Raucherbereiche
§ 11 Ruhezeit, Einschluss
§ 12 Freizeit und Sport
§ 13 Seelsorgliche Betreuung, Religionsausübung
§ 14 Besuche
§ 15 Schriftverkehr, Pakete und Geschenke
§ 16 Telefonie, Telekommunikation
§ 17 Bezug von Zeitungen, Mediennutzung
§ 18 Verhaltensregeln
§ 19 Ordnungsmaßnahmen
§ 20 Unterbringung in besonderen Fällen
§ 21 Durchsuchung
§ 22 Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 23 Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum
§ 24 Fesselung, Fixierung
§ 25 Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt, Beobachtung während des Einschlusses
§ 26 Gefahr im Verzug
§ 27 Erläuterung und Dokumentation besonderer Sicherungsmaßnahmen
§ 28 Unmittelbarer Zwang
§ 29 Schusswaffenverbot
§ 30 Medizinische Versorgung
§ 31 Entlassung aus der Haft
§ 32 Beschwerderecht
§ 33 Beirat Abschiebungshaft
§ 34 Dokumentation, Akteneinsicht
§ 35 Dienstrechtliche Bestimmungen
§ 36 Anwendung der Datenschutzgrundverordnung und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
§ 37 Begriffsbestimmungen
§ 38 Datengeheimnis
§ 39 Zulässigkeit der Datenerhebung
§ 40 Erhebung und Verwendung von Daten über Untergebrachte bei nicht-öffentlichen Stellen
§ 41 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind
§ 42 Verarbeitung innerhalb der Unterbringungseinrichtung
§ 43 Übermittlung an öffentliche Stellen
§ 44 Datenerhebung und Datenübermittlung bei Vorinhaftierungen
§ 45 Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen
§ 46 Haftmitteilungen an öffentliche Stellen
§ 47 Überlassung von Akten
§ 48 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren
§ 49 Identifikation einrichtungsfremder Personen
§ 50 Einsatz von Videotechnik
§ 51 Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Unterbringungseinrichtung
§ 52 Elektronische Aktenführung
§ 53 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungen
§ 54 Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 55 Benachrichtigung und Auskunft der betroffenen Personen
§ 56 Löschungsfrist
§ 57 Ausführungsbestimmungen
§ 58 Einschränkung von Grundrechten
§ 59 Inkrafttreten, Berichtspflicht

§ 1 (Fn 3) Abschiebungshaft, Einrichtungen

(1) Freiheitsentziehende Maßnahmen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung (Abschiebungshaft als Vorbereitungs- und Sicherungshaft und Ausreisegewahrsam), Inhaftnahmen nach § 57 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (Zurückschiebungshaft) und nach § 15 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (Zurückweisungshaft) sowie die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), werden in besonderen speziellen Abschiebungshafteinrichtungen (Unterbringungseinrichtungen) vollzogen.
Die nach § 62 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als äußerstes Mittel definierte, das Fehlen von Haftalternativen voraussetzende Abschiebungshaft dient ausschließlich dem Zweck, richterliche Haftanordnungen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu vollziehen.
(2) Beim Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen werden folgende Aufgaben erfüllt:
1. die Sicherstellung der Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Vollziehung der Abschiebungshaft (Vorbereitungs- und Sicherungshaft) und des Ausreisegewahrsams, der Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft sowie die Vollziehung der Inhaftnahme zur Sicherstellung der Überstellung (Überstellungshaft),
2. die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung innerhalb der Unterbringungseinrichtung,
3. der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten der Untergebrachten, die aus der Haft heraus begangen werden können,
4. die Mitwirkung an Ausweisungen, Abschiebungen und Überstellungen und
5. die Unterstützung der Polizeibehörden bei der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung.
(3) Die Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 umfasst auch die hierzu erforderliche Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenübermittlung.

§ 2 (Fn 4) Grundsätze der Vollzugsgestaltung

(1) Die Persönlichkeitsrechte und die Würde der in einer Einrichtung untergebrachten Personen (Untergebrachte) sind zu achten. Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Zuwanderungshintergrund, Religion und sexuelle Identität, werden bei der Gestaltung des Vollzugs in angemessenem Umfang berücksichtigt.
(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
(3) Untergebrachten dürfen, soweit Beschränkungen nicht Gegenstand von Ordnungsmaßnahmen nach § 19 sind, nur Beschränkungen auferlegt werden, soweit es der Zweck der Haft, die Sicherheit oder Ordnung in einer Unterbringungseinrichtung oder die öffentliche Sicherheit erfordern.
(4) Die nach der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 4. April 2017 (GV. NRW. S. 389, ber. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Bezirksregierung kann eine der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der Einrichtung dienende Hausordnung erlassen. Die Hausordnung schützt auch die berechtigten Interessen der Untergebrachten, des Personals der Unterbringungseinrichtung, der sonstigen dort tätigen Personen und der Besucherinnen und Besucher und stellt den erforderlichen Interessenausgleich sicher. Die Hausordnung ist in die in der Vollzugspraxis erfahrungsgemäß verbreiteten Sprachen zu übersetzen.

§ 3 (Fn 10) Aufnahme

(1) Die Aufnahme von in Abschiebungshaft zu nehmenden Personen erfolgt, unbeschadet abweichender Absprachen im Einzelfall, täglich in der Zeit von 7 bis 21 Uhr.
(2) Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der richterlichen Anordnung und des schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeersuchens der zuständigen Behörde. Die Ausländerbehörden übermitteln der Unterbringungseinrichtung bei der Aufnahme alle vollzugsrelevanten Erkenntnisse zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Vorstrafen und zu Gefährdungen, die von den Untergebrachten für den Vollzug der Abschiebungs- oder Überstellunghaft oder für den Ausreisegewahrsam ausgehen können. Die Einrichtung ist berechtigt, gegenüber der Polizei, den Justizvollzugsbehörden, anderen Vollzugseinrichtungen und gegenüber den Gefahrenabwehrbehörden ein Ersuchen auf Übermittlung solcher Erkenntnisse zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich sind. Die Einrichtung ist berechtigt, die zuständige Polizeibehörde über eine Inhaftierung zu unterrichten. §§ 39 und 43 finden Anwendung.
(3) Der besonderen Situation schutzbedürftiger Personen im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) und der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96), ist durch geeignete Überprüfungen und angemessene Unterstützung Rechnung zu tragen. Ergeben sich während der Abschiebungshaft Hinweise, dass Untergebrachte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Unterbringungseinrichtung unverzüglich das zuständige Jugendamt und die zuständige Ausländerbehörde zu informieren damit gegebenenfalls eine vorläufige Inobhutnahme und eine Altersfeststellung durch das Jugendamt veranlasst werden kann.
(4) Untergebrachte sind nach ihrer Aufnahme unverzüglich möglichst mithilfe von Merkblättern in einer für sie verständlichen Sprache oder bei Bedarf auf andere Weise über die in der jeweiligen Einrichtung geltenden Regeln sowie ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Dies schließt die Information über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu anerkannten Flüchtlingshilfeorganisationen ein.
(5) Mit den Untergebrachten werden die Voraussetzungen und der Ablauf der Ausreise erörtert, sofern Gründe der Eigen- und Fremdgefährdung, der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, der öffentlichen Sicherheit oder des Unterbringungszwecks nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der voraussichtliche Ausreisezeitpunkt mitzuteilen, sobald dieser feststeht.

§ 4 (Fn 5) Zugangsverfahren

(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsausgestaltung der Untergebrachten ein Zugangsverfahren an. Das Verfahren dient der Ermittlung der individuellen Grundbedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf die medizinische Versorgung, die erforderliche Betreuung und die Feststellung von Schwierigkeiten, welche die Untergebrachten mit den Vollzugsbedingungen haben. Dabei sind alle Umstände einzubeziehen, deren Kenntnis für eine planvolle und wirksame Ausgestaltung der Vollzugsbedingungen der Untergebrachten erforderlich ist. Dies schließt die Bewertung einer möglichen Selbstgefährdung und die Bewertung von Gefährdungen ein, die von den Untergebrachten gegenüber anderen Personen oder gegenüber Rechtsgütern ausgehen könnten. Hierzu können die Untergebrachten bis zu einer Woche in einer besonderen Unterbringung, die unter Ausschluss des Rechts aus § 6 erfolgt, beobachtet werden. Ein Mindestzeitraum von täglich zwei Stunden für einen Aufenthalt außerhalb der Hafträume ist grundsätzlich sicherzustellen. Der Ausschluss oder eine Beschränkung der Rechte aus §§ 9, 12, 13 Absatz 4, § 14 Absatz 1, § 15, § 16 Absatz 1 und § 17 können angeordnet werden. Die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsulaten und den einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen ist zu gestatten. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Den zeitlichen Umfang des Zugangsverfahrens und den Umfang der Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 7 ordnet die Leitung der Unterbringungseinrichtung oder in Vertretung die für die Durchführung des Zugangsverfahrens zuständige Leitung auf der Grundlage der bereits im Rahmen des Aufnahmeverfahrens oder im Verlauf des Zugangsverfahrens bekannt gewordenen Erkenntnisse über die Untergebrachten an. Sie kann Ausnahmen vom Ausschluss des Rechts auf Bewegungsfreiheit nach Absatz 1 Satz 5 anordnen oder dieses Recht beschränkt zulassen.
(3) Untergebrachte werden während des Zugangsverfahrens von Amts wegen ärztlich untersucht und der sozialen Betreuung im Sinne von § 7 Absatz 2 vorgestellt. In entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung sind sie verpflichtet, die ärztliche Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Bei Schwangeren ist von einer Röntgenaufnahme abzusehen.
(4) Das Zugangsverfahren ist zu beenden, sobald eine Entscheidung über die Vollzugsausgestaltung möglich ist, spätestens aber nach Ablauf einer Woche seit der Aufnahme. Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem Zugangsverfahren wird durch die Leitung der Unterbringungseinrichtung entschieden, ob die Untergebrachten in den normalen Vollzug überführt oder Anordnungen nach § 20 getroffen werden.

§ 5 (Fn 4) Unterbringung

(1) Frauen und Männer sind grundsätzlich in verschiedenen, voneinander getrennten Bereichen einer Einrichtung unterzubringen. Sie werden regelmäßig einzeln untergebracht.
(2) Wenn im Falle der Einzelunterbringung für das Leben oder für die Gesundheit der Person eine Gefahr besteht oder die Person hilfsbedürftig ist, kann die Unterbringung mit einer anderen Person erfolgen, wenn diese andere Person zustimmt. Eine gemeinsame Unterbringung ist darüber hinaus zulässig, wenn Untergebrachte übereinstimmend eine gemeinsame Unterbringung wünschen oder dies aus zwingenden organisatorischen Gründen der Einrichtung oder wegen hoher Belegungsnachfrage vorübergehend erforderlich ist.
(3) Untergebrachte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, sind so weit möglich getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die einen derartigen Antrag nicht gestellt haben, unterzubringen.
(4) Angehörigen derselben Familie und einander nahestehenden Personen soll auf übereinstimmenden Wunsch ein Zusammenleben in der Einrichtung getrennt von anderen Untergebrachten ermöglicht werden.
(5) Bei der Unterbringung sind religiöse, kulturelle und ethnische Belange zu berücksichtigen.

§ 6 (Fn 4) Bewegungsfreiheit

(1) Die Untergebrachten können sich außerhalb der Ruhezeiten für einen Zeitraum von mindestens acht Stunden täglich in den für sie vorgesehenen Bereichen einer Unterbringungseinrichtung grundsätzlich frei bewegen, dies gilt auch für den zugehörigen Außenbereich. Der Zugang zu Gemeinschaftsräumen und anderen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung kann auch darüber hinaus im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten gewährt werden. Einschränkungen sind zulässig, wenn und soweit dies der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherung des Unterbringungszweckes dient. Untergebrachte dürfen sich jederzeit in ihre Zimmer zurückziehen.
(2) Die Gewährung von Urlaub oder Ausgang ohne Aufsicht ist unzulässig. Zur Erledigung notwendiger Behördengänge oder Arztbesuche oder dringender privater Angelegenheiten kann Untergebrachten Ausgang unter Aufsicht gewährt werden. Die zuständige Ausländerbehörde oder Bundespolizeidienststelle ist vorab zu informieren.
(3) Bewachte Ausführungen zu angeordneten Behörden-, Gerichts- oder Konsulatsterminen sind zulässig. Ihre Durchführung sowie die Aufsicht über die Untergebrachten werden von der zuständigen Ausländerbehörde sichergestellt.

§ 7 (Fn 7) Betreuung und Beratung

(1) Die Zentralen Ausländerbehörden vermitteln den Untergebrachten bei Bedarf kurzfristig Kontakte zu den jeweils zuständigen Ausländerbehörden.
(2) Die soziale Betreuung der Untergebrachten wird durch geeignete Betreuerinnen und Betreuer gewährleistet. Eine unabhängige Haftberatung wird durch anerkannte Flüchtlingshilfeorganisationen sichergestellt. Die Haftberatung kann im Einzelfall außerhalb der Besuchszeit gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Angehörigen anerkannter Flüchtlingsorganisationen kann mit Zustimmung der Untergebrachten gestattet werden, an Gesprächen nach § 14 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 teilzunehmen. Sie dürfen in den Einrichtungen zu Betreuungs- und Beratungszwecken eigene tragbare Computer und Mobiltelefone benutzen. Foto- und Videoaufnahmen innerhalb der Einrichtungen sind nicht gestattet. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Auf Wunsch erhalten Untergebrachte eine durch die Einrichtung vermittelte kostenlose allgemeine Rechtsberatung im Sinne einer Erstberatung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

§ 8 (Fn 8) Arbeit, Verpflegung, Einkauf

(1) Die Untergebrachten sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Im Rahmen vorhandener Möglichkeiten können ihnen Arbeitsangebote gemacht werden, für die eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Diese wird mit 12 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S.3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist (Eckvergütung), bemessen. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.
(2) Die Untergebrachten nehmen an der Verpflegung in den Einrichtungen mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen teil. Ihnen ist zu ermöglichen, religiöse Speisevorschriften zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren.
(3) Den Untergebrachten ist im Rahmen der baulich-organisatorischen Möglichkeiten zu gestatten, in Gemeinschaftswohnküchen Speisen selbst zuzubereiten.
(4) Die Untergebrachten können unter Verwendung eigener finanzieller Mittel zusätzliche Nahrungsmittel und Getränke sowie Hygieneartikel und Gegenstände des täglichen Bedarfs käuflich erwerben.
(5) Die Einrichtungen bieten die Möglichkeit eines regelmäßigen Einkaufs, dessen Angebot die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten angemessen berücksichtigt.
(6) Alkoholhaltige Getränke und andere berauschende Mittel sowie deren Grundstoffe, rezept- und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtungen gefährden können, sind vom Einkauf ausgeschlossen.

§ 9 (Fn 4) Bargeld, Eigengeld, Kleidung, persönlicher Bereich

(1) Der Besitz von Bargeld ist Untergebrachten in der Unterbringungseinrichtung nicht gestattet. Im Übrigen sind insbesondere bei der Aufnahme mitgeführtes Bargeld und persönliche Wertgegenstände der jeweiligen Einrichtung gegen Bestätigung in Verwahrung zu geben. Die Bestätigung erfasst die Höhe des Bargeldes und die Art des Wertgegenstandes.
(2) Für die Untergebrachten werden Konten geführt. Für sie eingebrachte, eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sind als Eigengeld gutzuschreiben. Untergebrachte dürfen vorbehaltlich entgegenstehender Vorschriften über entsprechende Guthaben verfügen. Der Austausch von Kontoguthaben zwischen den Untergebrachten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen kann die Leitung der Einrichtung zulassen.
(3) Untergebrachte dürfen eigene Kleidung benutzen. Dies gilt nicht, wenn und soweit Gründe der Sicherheit oder Ordnung oder der Unterbringungszweck es erfordern. Bei Bedarf sind Untergebrachten Kleidung und Artikel der Körperhygiene zur Verfügung zu stellen. Kleidung ist von den Untergebrachten regelmäßig selbst zu reinigen. Geeignete Waschmöglichkeiten sind in den Einrichtungen vorzusehen.
(4) Untergebrachte dürfen keine Gegenstände besitzen, welche die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung oder die öffentliche Sicherheit oder den Unterbringungszweck gefährden können. Hierzu gehören insbesondere Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder zu beleidigen, zur Gewalt aufzuwiegeln, Sachen zu beschädigen oder zur Entziehung von der Unterbringung oder zur Flucht dienen können. Derartige Gegenstände werden den Untergebrachten entzogen und dürfen verwertet oder auf Kosten der Untergebrachten vernichtet werden, wenn sie nicht in Verwahrung genommen werden können. Ebenfalls nicht zulässig ist der Besitz und Konsum von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln sowie von rezept- oder apothekenpflichtigen Medikamenten, soweit diese nicht im Einzelfall durch ärztliche Verordnung zugelassen wurden.

§ 10 (Fn 4) Raucherbereiche

(1) Das Rauchen ist in den jeweiligen Außenbereichen, in ausgewiesenen Raucherzimmern und in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 4 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742) in der jeweils geltenden Fassung auch in den Zimmern bei geschlossener Tür gestattet, soweit hierdurch die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung nicht gefährdet wird.
(2) Die Leitung der Einrichtung hat Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, soweit wie möglich zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für Schwangere oder erkrankte Personen.
(Fn 6)

§ 11 (Fn 4) Ruhezeit, Einschluss

(1) Die Ruhezeit umfasst einen Zeitraum von täglich acht bis 16 Stunden. Die Tageseinteilung wird von der Leitung der Einrichtung angeordnet. Grundsätzlich soll eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr vorgesehen werden.
(2) Während der Nachtruhe haben sich die Untergebrachten grundsätzlich in ihren Zimmern aufzuhalten und werden dort eingeschlossen. Die Leitung einer Einrichtung kann auch während der Nachtruhe den Aufenthalt im jeweiligen Unterbringungsbereich und auch im Außenbereich gestatten, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden.

§ 12 (Fn 4) Freizeit und Sport

(1) Nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten sind ausreichende Möglichkeiten der Freizeitgestaltung vorzuhalten.
(2) Den Untergebrachten soll ausreichende sportliche Betätigung sowohl im Außenbereich als auch in den Gebäuden einer Einrichtung ermöglicht werden.
(3) In den Gemeinschaftsräumen sollen Spiele und handwerklich-künstlerische Aktivitäten angeboten werden. Darüber hinaus sollen Druckerzeugnisse in verschiedenen Sprachen im Rahmen eines Medienangebots bereitgehalten werden.
(4) Soweit eine Gefährdung des Unterbringungszwecks, der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung zu befürchten ist, können die Rechte aus den Absätzen 1 bis 3 eingeschränkt werden.

§ 13 (Fn 4) Seelsorgliche Betreuung, Religionsausübung

(1) Untergebrachten darf die religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch wird Untergebrachten der Kontakt zu einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger der eigenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die jeweilige Einrichtung vermittelt. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger kann Untergebrachte auf deren Wunsch auch besuchen. Bei Bedarf soll es Seelsorgerinnen und Seelsorgern ermöglicht werden, regelmäßige Sprechzeiten in dafür vorgesehenen Räumen einer Einrichtung anzubieten.
(2) Untergebrachte dürfen religiöse Schriften besitzen.
(3) In den Einrichtungen ist eine ausreichende Zahl von Räumen einzurichten, um eine angemessene Religions- oder Weltanschauungsausübung zu gewährleisten.
(4) Nach Möglichkeit können die Untergebrachten in ihrer Einrichtung an Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft teilnehmen. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn und soweit dies aus überwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung erforderlich ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist vorher zu hören.
(5) Die Teilnahme von Untergebrachten an konfessionsfremden Gottesdiensten und Veranstaltungen anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann zugelassen werden, wenn die ausführende Seelsorgerin oder der ausführende Seelsorger zustimmt.
(6) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(7) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 7 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
(8) Mit Zustimmung der Einrichtungsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen hinzuziehen.
(9) Die für Seelsorgerinnen und Seelsorger getroffenen Regelungen gelten insbesondere für Imaminnen und Imame entsprechend.

§ 14 (Fn 4) Besuche

(1) Untergebrachte dürfen täglich in der Zeit von 9 bis 19 Uhr Besuch in hierfür vorgesehenen Besuchsräumen empfangen, soweit unabwendbare organisatorische Gründe nicht ausnahmsweise entgegenstehen. Die Besuchsdauer kann im Einzelfall auf 90 Minuten begrenzt werden, wenn die Raumkapazitäten erschöpft sind. Besucherinnen und Besucher werden bis 17 Uhr 30 Minuten eingelassen. Eine Beaufsichtigung von Besuchen ist zulässig.
(2) Das Besuchsrecht darf nur aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder aus Gründen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, insbesondere auch bei Gefährdung des Unterbringungszwecks, eingeschränkt werden. Gründe für eine Einschränkung können in der Person des oder der Untergebrachten, wie auch der Besucherinnen oder Besucher liegen.
(3) Ein Besuch kann nach einer Abmahnung aus den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen werden. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
(4) Besucherinnen und Besucher haben sich auszuweisen. Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherinnen oder Besucher sich und ihre mitgebrachten Gegenstände durchsuchen lassen. Die Verwendung eines Metalldetektors vor Gewährung des Zutritts zu einer Einrichtung ist zulässig. Insbesondere Taschen, Jacken und Mäntel oder Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen, oder die zur Entziehung von der Unterbringung oder zur Flucht dienen könnten, sind in den Besuchsräumen nicht gestattet. Mobiltelefone oder andere zur Telekommunikation geeignete Geräte dürfen nicht in den Besucherbereich mitgeführt werden.
(5) Besuche beauftragter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie durch Angehörige der Konsularbehörden und Behördenvertreter sind auch außerhalb der Besuchszeit von 9 bis 19 Uhr, jedoch nicht zwischen 22 und 7 Uhr, zuzulassen. Diese Besuche finden ohne zeitliche Begrenzung und ohne Beaufsichtigung statt. Die Vertraulichkeit dabei geführter Gespräche ist bei Bedarf über eigens hierfür bereit gestellte Räume sicherzustellen. Eigene Taschen, Mobiltelefone und Mittel der Bürokommunikation dürfen von dem in Satz 1 genannten Personenkreis mitgeführt werden. Im Übrigen gilt Absatz 4 für anwaltliche Besuche mit der Einschränkung, dass eine inhaltliche Überprüfung der von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Besuchen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen nicht zulässig ist.

§ 15 (Fn 4) Schriftverkehr, Pakete und Geschenke

(1) Untergebrachte dürfen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Einrichtung Schriftstücke, Pakete und Geschenke erhalten und Schriftstücke und Pakete auf eigene Kosten versenden. Verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 6 sind hiervon ausgenommen. Sie erhalten auf Wunsch Schreibmaterial.
(2) Eingehende und ausgehende Schriftstücke sowie ausgehende Pakete werden durch Sichtkontrollen im Beisein der betroffenen Untergebrachten auf verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 6 kontrolliert.
(3) Eingehende Pakete und sonstige Zuwendungen von dritter Seite dürfen Untergebrachten ausgehändigt werden, wenn die Untergebrachten mit einer Überprüfung des Inhalts in ihrer Gegenwart einverstanden sind und der Empfang mit dem Unterbringungszweck vereinbar ist. Vom Empfang auszuschließende verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 6 sind in Verwahrung zu nehmen oder an den Absender zurückzusenden oder zurückzugeben, soweit deren Besitz rechtlich zulässig ist.
(4) Weitergehende Überwachungen des Schrift- und Paketverkehrs sind nur bei konkretem Verdacht auf Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, einer Person oder der öffentlichen Sicherheit zulässig.
(5) Schriftwechsel und vergleichbare Formen der Kommunikation mit beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Rechtsbeiständen) sowie mit Angehörigen anerkannter Flüchtlingshilfeorganisationen werden nicht überwacht. Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die absendende Person zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an Institutionen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen, an die konsularische Vertretung des Heimatlands und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit Gerichten und Behörden sowie mit den Integrations- und Ausländerbeauftragten und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

§ 16 (Fn 4) Telefonie, Telekommunikation

(1) Untergebrachte haben im Rahmen der organisatorisch-technischen Möglichkeiten das Recht, auf eigene Kosten in den Einrichtungen vorhandene Telefone und andere dort vorhandene Formen der Telekommunikation zu nutzen.
(2) Der Besitz eigener Mobiltelefone oder zur Telekommunikation geeigneter Geräte und ihr Gebrauch sind zulässig. Nicht gestattet ist die Nutzung von Mobiltelefonen oder von anderen zur Telekommunikation geeigneten Geräten, die über eine Kamerafunktion verfügen. Sollten Untergebrachte über kein eigenes Mobiltelefon verfügen oder ein vorhandenes eigenes Mobiltelefon oder ein zur Telekommunikation geeignetes Gerät wegen einer Kamerafunktion nicht nutzen dürfen, wird ihnen durch die Einrichtung ein Mobiltelefon gestellt. Nicht benutzbare Mobiltelefone oder andere Geräte mit Kamerafunktion werden in Verwahrung genommen. Sofern dies technisch möglich ist, werden private Kontaktdaten, die auf einem abzugebenden Gerät gespeichert sind, auf das zur Verfügung gestellte Mobiltelefon übertragen. Sofern private Dokumente nicht übertragbar sind, werden diese in vertretbarem Umfang durch Ausdruck zugänglich gemacht.
(3) Soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder eine Gefährdung des Unterbringungszwecks zu befürchten ist, können die Rechte aus Absatz 1 und 2 eingeschränkt werden.
(4) Bedürftigen Untergebrachten werden Telefongespräche mit ihren Rechtsbeiständen und konsularischen Vertretungen in Deutschland sowie mit anerkannten Flüchtlingshilfeorganisationen durch die Einrichtung ermöglicht.

§ 17 (Fn 4) Bezug von Zeitungen, Mediennutzung

(1) Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen. Ausgeschlossen sind Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Der Zugang zu öffentlich-rechtlichen und sonstigen nicht kostenpflichtigen Rundfunk- und Fernsehangeboten ist in angemessenem Umfang zu ermöglichen. Die jeweilige Unterbringungseinrichtung stellt den Untergebrachten ein Gerät für den Rundfunk- und Fernsehempfang kostenfrei zur Verfügung.
(2) Andere Untergebrachte dürfen durch den Rundfunk- oder Fernsehempfang in den Zimmern und Gemeinschaftsräumen nicht gestört werden. Anderenfalls kann der Rundfunk- und Fernsehempfang eingeschränkt oder unterbunden werden.
(3) Untergebrachte können im Rahmen der technischen Möglichkeiten an Computern der jeweiligen Einrichtung nicht kostenpflichtige Internetangebote nutzen.
(4) Soweit eine Gefährdung des Unterbringungszwecks der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung oder eine Gefährdung des Unterbringungszweckes zu befürchten ist, können die Rechte aus Absatz 1, 2 und 3 eingeschränkt werden.

§ 18 (Fn 4) Verhaltensregeln

(1) Untergebrachte dürfen durch ihr Verhalten gegenüber dem Personal der Einrichtungen, anderen Untergebrachten und sonstigen Personen das geordnete Zusammenleben in den Einrichtungen nicht beeinträchtigen. Der Hausordnung und Den Anordnungen des Aufsichtspersonals haben sie Folge zu leisten.
(2) Untergebrachte haben sich nach der Tageseinteilung in den Einrichtungen zu richten.

§ 19 (Fn 5) Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt eine untergebrachte Person schuldhaft gegen Pflichten oder Anordnungen, die ihr durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann die Leitung der Einrichtung gegen sie Ordnungsmaßnahmen anordnen. Von einer Ordnungsmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die untergebrachte Person zu verwarnen. Eine Ordnungsmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
(2) Die zulässigen Ordnungsmaßnahmen sind:
1. die Beschränkung des Einkaufs bis zu zwei Wochen,
2. die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen oder des Rundfunk- und Fernsehempfangs bis zu zwei Wochen,
3. die Beschränkung oder der Entzug von Gegenständen oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen,
4. die Beschränkung der Benutzung oder der Entzug des eigenen Mobiltelefons bis zu vier Wochen,
5. die Beschränkung der Benutzung oder der Entzug des Leihmobiltelefons der Einrichtung bis zu vier Wochen,
6. der Entzug der Arbeit oder Beschäftigung bis zu zwei Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Aufwandsentschädigung,
7. die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Unterbringungseinrichtung auf dringende Fälle bis zu vier Wochen,
8. die Einschränkung der Bewegungsfreiheit (§ 6) bis zu vier Wochen oder
9. der Ausschluss der Bewegungsfreiheit (§ 6) bis zu zwei Wochen.
(3) Ein Ausschluss der Bewegungsfreiheit nach Absatz 2 Nummer 9 darf nur wegen schwerer oder wiederholter erheblicher Verfehlungen verhängt werden. Die Maßnahme wird in Einzelunterbringung vollzogen. Der Ausreisepflichtige kann in einem besonderen Raum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Rechte der Untergebrachten aus den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 12, 16 und 17. Bevor die Maßnahme vollzogen wird, ist der ärztliche Dienst der Unterbringungseinrichtung zu hören. Während der Maßnahme steht der Ausreisepflichtige unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug der Maßnahme unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Ausreisepflichtigen gefährdet würde.
(4) Mehrere Ordnungsmaßnahmen können miteinander verbunden werden. Auswahl und Wirkungsdauer müssen im Hinblick auf den Verstoß angemessen sein.
(5) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 8 sollen nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit einer Maßnahme nach Nummer 9.
(6) Ordnungsmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Eine Ordnungsmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu drei Monate zur Bewährung ausgesetzt werden.
(7) Wird der Besuch der untergebrachten Person mit Personen außerhalb der Unterbringungseinrichtung eingeschränkt, ist ihr Gelegenheit zu geben, dies einer Person ihres Vertrauens mitzuteilen. Die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsulaten und einschlägigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen ist zu gestatten. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
(8) Ordnungsmaßnahmen ordnet die Leitung der Unterbringungseinrichtung an. Die für den Fachbereich zuständige Abteilungsleitung der Bezirksregierung entscheidet, falls sich die Verfehlung des Ausreisepflichtigen gegen die Leitung der Unterbringungseinrichtung richtet.
(9) Vor der Anordnung einer Ordnungsmaßnahme sind der Sachverhalt zu klären und der Untergebrachte anzuhören. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt, die Einlassung des Untergebrachten wird vermerkt. Die Entscheidung wird dem Untergebrachten von der Leitung der Unterbringungseinrichtung oder einer von der Leitung der Unterbringungseinrichtung beauftragten Person mündlich eröffnet und mit einer anlassbezogenen Begründung schriftlich abgefasst.

§ 20 (Fn 5) Unterbringung in besonderen Fällen

(1) Gegenüber Untergebrachten,
1. bei denen konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder durch eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes eine auf Tatsachen gestützte Prognose festgestellt hat, dass von ihnen eine besondere Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutender Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht,
2. bei denen ein Vorfall oder mehrere Vorfälle innerhalb der Unterbringungseinrichtung oder das Ergebnis des Zugangsverfahrens gemäß § 4 die Annahme rechtfertigen, dass diese durch Drohungen oder Gewalt gegen Sachen oder Personen, insbesondere gegen Mituntergebrachte und Vollzugsbedienstete, die Sicherheit oder Ordnung innerhalb der Einrichtung gefährden oder
3. die sich einer Abschiebung oder Überstellung aus der Abschiebungs- oder Überstellungshaft heraus widersetzt haben und deshalb wieder in die Abschiebungs- oder Überstellungshaft genommen werden mussten,
können von der Leitung der Einrichtung Einschränkungen der ihnen durch dieses Gesetz zuerkannten Rechte angeordnet werden. § 26 findet entsprechende Anwendung.
(2) Als Einschränkungen nach Absatz 1 kommen in Frage:
1. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (§ 6),
2. der Entzug von Gegenständen (§ 9),
3. Einschränkungen der Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und des Sports (§ 12),
4. Einschränkungen der Teilnahme an gemeinschaftlichen Gottesdiensten beziehungsweise der gemeinsamen seelsorglichen Betreuung (§ 13); individuelle seelsorgliche Betreuung bleibt hiervon unberührt,
5. Einschränkungen der Möglichkeit, Besuch zu empfangen (§ 14),
6. Einschränkungen der Möglichkeiten, Post und Pakete sowie Geschenke zu empfangen (§ 15) oder
7. Einschränkungen der Möglichkeiten der Nutzung von Telefon und Telekommunikation (§ 16).
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung oder dem Schutz der weiteren Untergebrachten, der Bediensteten der Unterbringungseinrichtung, der sonstigen dort tätigen Personen oder der Besucherinnen und Besucher erforderlich ist.
(4) Maßnahmen nach Absatz 2 sollen den Untergebrachten zusammen mit der Anordnung erläutert werden. Die Anordnung, die Dauer und der Verlauf der Maßnahmen sind außerdem zu dokumentieren.
(5) Für den Vollzug der Unterbringung von Personen nach Absatz 1 können besondere Gewahrsamsbereiche in der Unterbringungseinrichtung vorgesehen werden. Die Leitung der Unterbringungseinrichtung kann anordnen, dass diese Personen dort untergebracht werden.
(6) Die Möglichkeit der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen (§ 22) bleibt unberührt.

§ 21 (Fn 4) Durchsuchung

(1) Untergebrachte, ihre Sachen und ihre Zimmer können zur Wahrung der Sicherheit der in einer Einrichtung tätigen Bediensteten und der dort untergebrachten Personen und zur Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdungen durchsucht werden.
(2) Die Durchsuchung männlicher Personen ist durch männliche und die Durchsuchung weiblicher Personen ist durch weibliche Bedienstete unter Beachtung der Menschenwürde in einem abgeschirmten Bereich durchzuführen.
(3) Durchsuchungen der Zimmer und der Sachen von Untergebrachten werden von mindestens zwei Bediensteten einer Einrichtung gemeinsam und grundsätzlich in Abwesenheit betroffener Untergebrachter durchgeführt.
(4) Durchsuchungen der Untergebrachten, ihrer Zimmer und ihrer Sachen sollen den Untergebrachten erläutert werden und sind zu dokumentieren.

§ 22 (Fn 4) Besondere Sicherungsmaßnahmen

Gegenüber Untergebrachten können folgende besondere Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 angeordnet werden:
1. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum,
2. die Fesselung in einem besonders gesicherten Raum,
3. die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum,
4. die Fesselung während des Transports,
5. die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt und
6. die Beobachtung während des Einschlusses.

§ 23 (Fn 4) Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum

(1) Die Leitung einer Einrichtung kann die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände verfügen, wenn und solange nach dem Verhalten von Untergebrachten oder aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder der Selbstverletzung besteht und mildere Mittel nicht ausreichen. Die Maßnahme ist auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung nicht anders abgewendet werden kann. Der ärztliche Dienst der Einrichtung ist baldmöglichst zu beteiligen.
(2) Unterbringungen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände von mehr als 24 Stunden Dauer sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Untergebrachten sind während dieser Unterbringung in besonderem Maße ärztlich und psychologisch zu betreuen und durch Bedienstete dieser Einrichtung kontinuierlich zu beobachten.
(4) Eine ununterbrochene Beobachtung mittels Videotechnik während dieser Unterbringung ist nur zulässig, wenn und soweit sie im Einzelfall zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für das Leben oder gegenwärtiger erheblicher Gefahren für die Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Die Persönlichkeitsrechte, die Würde und insbesondere das Schamgefühl der Untergebrachten sind zu achten. Untergebrachte sind auf die Videobeobachtung hinzuweisen.
(5) Über die Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum ist auf Wunsch der Betroffenen deren Rechtsbeistand unverzüglich zu unterrichten. Dauert die Maßnahme mehr als sechs Stunden an, kann der Besuch des Rechtsbeistandes zugelassen werden, wenn dies gefahrlos möglich ist.

§ 24 (Fn 9) Fesselung, Fixierung

(1) Die Leitung einer Einrichtung kann die Fesselung oder die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum oder eine Fesselung während eines Transports in eigener Zuständigkeit unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 und der nachstehenden Absätze 2 bis 12 anordnen.
(2) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um ein Entweichen zu verhindern.
(3) Fesseln dürfen in der Regel nur an Händen oder Füßen angelegt werden. Bei Art und Umfang der Fesselung sind die Untergebrachten zu schonen. Die Fesselung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.
(4) Fixierungen dürfen nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer von den Untergebrachten ausgehenden erheblichen Gefährdung von Leib und Leben anderer unerlässlich ist und nach dem Verhalten der Untergebrachten oder auf Grund ihres seelischen Zustands andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Bei Art und Umfang der Fixierung sind die Untergebrachten zu schonen. Die Fixierung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.
(5) Fixierungen, durch die die Bewegungsfreiheit der Untergebrachten nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, bedürfen der vorherigen ärztlichen Stellungnahme und richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug darf die Leitung der Einrichtung die Anordnung vorläufig treffen. § 26 bleibt unberührt. Die richterliche Entscheidung und die ärztliche Stellungnahme sind unverzüglich nachzuholen. Einer Antragstellung bei Gericht bedarf es nur dann nicht, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Das Gericht ist unverzüglich zu unterrichten, wenn die Fixierung nach Antragstellung bei Gericht, aber vor einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erforderlich ist.
(6) Während der Fixierung sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sie sind ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.
(7) Fixierungen werden medizinisch überwacht. Die Durchführung der Fixierung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind unabhängig von den Dokumentationspflichten nach Absatz 9 durch den medizinischen Dienst zu dokumentieren.
(8) Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht richterlich angeordnet worden ist, sind die Untergebrachten über die Möglichkeit zu belehren, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.
(9) Die Anordnung, die hierfür maßgeblichen Gründe, Entscheidungen zur Fortdauer und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich der Beteiligung des ärztlichen Dienstes, die Dauer der Maßnahme, die Art der Überwachung und eine Belehrung nach Absatz 8 sind zu dokumentieren.
(10) Über die Fesselung oder Fixierung ist auf Wunsch der Betroffenen deren Rechtsbeistand unverzüglich zu unterrichten.
(11) Fesselungen und Fixierungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 24 Stunden aufrechterhalten werden.
(12) Für die Anordnung einer Fixierung nach Absatz 5 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung ihren Sitz hat. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung. Die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwendenden Bestimmungen gelten entsprechend.

§ 25 (Fn 4) Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt, Beobachtung während des Einschlusses

Die Leitung einer Einrichtung kann die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt oder die Beobachtung während des Einschlusses unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 oder aus Gründen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Sicherstellung des Unterbringungszweckes anordnen. Die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt ist auch unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 zulässig.

§ 26 (Fn 4) Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug können besondere Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 23 bis 25 auch durch andere Bedienstete getroffen werden. Die Entscheidung der Leitung der Einrichtung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.

§ 27 (Fn 4) Erläuterung und Dokumentation besonderer Sicherungsmaßnahmen

Besondere Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 bis 23 sollen den Untergebrachten zusammen mit ihrer Anordnung erläutert werden. Bei einer Eigen- oder Fremdgefährdung durch die Untergebrachten kann die Erläuterung nachgeholt werden. Dies gilt auch bei einer erheblichen Gefahr oder Störung der Sicherheit der Unterbringungseinrichtung oder bei einer Gefahr oder Störung der öffentlichen Sicherheit. Anordnung, Dauer und der Verlauf der Maßnahmen sind außerdem zu dokumentieren.

§ 28 (Fn 4) Unmittelbarer Zwang

Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Einrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 72 bis 75, des § 78 und des § 121 Nummer 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 29 (Fn 4) Schusswaffenverbot

Im Inneren der Einrichtung ist das Vorhalten und der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete der Einrichtung unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist der Einsatz von Schusswaffen zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung von Untergebrachten.

§ 30 (Fn 4) Medizinische Versorgung

(1) Die Untergebrachten werden von Amts wegen oder auf ihren Wunsch hin regelmäßig ärztlich untersucht. Untergebrachte werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften medizinisch versorgt. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich durch den für die jeweilige Einrichtung bestellten medizinisch-ärztlichen Dienst. Für psychologische und fachpsychiatrische Kriseninterventionen und Intensivbetreuungen sollen bei Bedarf geeignete Betreuungspersonen oder externe Fachkräfte, in Eilfällen grundsätzlich eine Ärztin oder ein Arzt, die beziehungsweise der im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren ist, herangezogen werden. Besteht der Verdacht einer ansteckenden Krankheit, sind Betroffene sofort separat unterzubringen.
(2) Kann eine sachgemäße medizinische Behandlung nach Feststellung der für die Einrichtung bestellten Ärztin beziehungsweise des für die Einrichtung bestellten Arztes nur durch eine Fachärztin oder einen Facharzt außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden, sind Untergebrachte unter Beachtung der Maßnahmen der Sicherung dieser Behandlung zuzuführen.
(3) Kann eine sachgemäße medizinische Behandlung nach Feststellung der für die Unterbringungseinrichtung bestellten Ärztinnen und Ärzte nur in einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung durchgeführt werden, ist unter Aufrechterhaltung der Haft eine bewachte Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung zulässig.
(4) Ist eine sachgemäße Behandlung oder Beobachtung nur in einem Krankenhaus möglich und kann die Bewachung nicht aufrechterhalten werden, ist die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten, um die Aussetzung der Haftanordnung vornehmen oder gegebenenfalls deren Aufhebung beantragen zu können. Gleiches gilt in anderen Fällen der medizinisch begründeten Haftunfähigkeit. Bis zur Haftaussetzung oder -aufhebung übernimmt die jeweilige Einrichtung die Bewachung der betreffenden Person.
(5) Untergebrachte können auf eigene Kosten therapeutische Hilfe niedergelassener Ärztinnen und Ärzte in Abstimmung mit dem medizinisch-ärztlichen Dienst und der Leitung der Einrichtung in Anspruch nehmen.
(6) Die Einrichtungen unterrichten die für die Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder Überstellung zuständige Behörde rechtzeitig über transportrelevante medizinische Vorkommnisse während der Haft im notwendigen Umfang. Die Einrichtungen beschaffen bei Bedarf die für Untergebrachte für eine Erstversorgung im Zielstaat erforderlichen Medikamente und stellen sicher, dass für eine Erstversorgung erforderliche Medikamente mit den notwendigen Erläuterungen an das Abholteam übergeben werden.
(7) Die Bezirksregierung, die eine Einrichtung betreibt, stellt bei Bedarf für die zuständige Ausländerbehörde die Reisefähigkeit von dort Untergebrachten vor der Abschiebung oder Überstellung fest.
(8) Von während der Unterbringung durch den medizinisch-ärztlichen Dienst einer Einrichtung erstellten Berichten sollen den Untergebrachten bei Verlassen der Einrichtung Abschriften in deutscher und bei Bedarf einer anderen ihnen verständlichen Sprache ausgehändigt werden.

§ 31 (Fn 4) Entlassung aus der Haft

Untergebrachte, die aus der Haft im Sinne von § 1 im Sinne des § 1 entlassen werden, erhalten Informationen über die für sie zuständigen, ebenfalls zu unterrichtenden Stellen und gegebenenfalls erforderliche Medikamente für die ersten Tage. Darüber hinaus erhalten sie im jeweils notwendigen Umfang Kleidung, Fahrkarten, Bargeld für Fahrkarten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, für Verpflegung und Übernachtung sowie einen Entlassungsschein zur Identifikation. Ihre von den Einrichtungen verwahrte Habe ist ihnen sofort oder innerhalb eines Monats nach der Entlassung auszuhändigen. Zur Information öffentlicher Stellen, insbesondere der zuständigen Polizeibehörden über eine Entlassung, findet § 43 Anwendung. Neben der Unterbringungseinrichtung sind auch die zuständigen Ausländerbehörden berechtigt, die zuständigen Polizeibehörden oder Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der Staatsanwaltschaften, über eine Entlassung zu informieren.

§ 32 (Fn 4) Beschwerderecht

(1) Untergebrachte haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Leitung ihrer Einrichtung zu wenden. Die Leitung der Einrichtung richtet eine wöchentliche Sprechstunde ein und gibt Zeitpunkt und Raum den Untergebrachten bekannt. In der Sprechstunde sind Untergebrachte auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtswegs hinzuweisen.
(2) Schriftliche Beschwerden sind unverzüglich der Leitung der Einrichtung vorzulegen und bevorzugt zu bearbeiten. Die sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung richtet sich nach der Geschäftsordnung der zuständigen Bezirksregierung. Das Ergebnis ist den Untergebrachten mündlich bekannt zu geben und zu erläutern. Im Falle einer schriftlich eingereichten Beschwerde ist dem Beschwerdeführer eine schriftliche Bekanntgabe anzubieten.
(3) Beschwerden sind zu dokumentieren und dem Beirat zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr zuzuleiten.

§ 33 (Fn 2) Beirat Abschiebungshaft

(1) Es wird ein Beirat Abschiebungshaft eingerichtet. Der Beirat hat die Aufgabe, bei der Gestaltung des Abschiebungshaftvollzuges und bei der Betreuung der Untergebrachten mitzuwirken. Er unterstützt die zuständige Bezirksregierung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und berät das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen des Vollzuges, insbesondere bei der Vorbereitung allgemeiner Richtlinien für die Vollzugsgestaltung. Untergebrachte können sich mit Anregungen, Wünschen und Beanstandungen unmittelbar an den Beirat wenden, der sich für ihre Interessen einsetzt.
(2) Die Amtsperiode des Beirats ist an der Wahlperiode des nordrhein-westfälischen Landtags orientiert und beginnt am Tag der konstituierenden Sitzung des Beirats, die alsbald nach der ersten Sitzung des neu gewählten Landtags stattfindet. Mit Ablauf des der konstituierenden Sitzung vorausgehenden Tages endet die Amtsperiode des vorherigen Beirats.
(3) Alle im Landtag vertretenen Fraktionen haben das Recht, jeweils ein Mitglied in den Beirat zu benennen. Daneben benennen die katholische und die evangelische Kirche, der Koordinationsrat der Muslime sowie jede Gemeinde, in deren Gebiet eine Einrichtung liegt, jeweils ein Mitglied für den Beirat. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW und der Flüchtlingsrat NRW e. V. benennen jeweils zwei Mitglieder. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
(4) Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder des Beirats. Scheidet ein Mitglied des Beirats im Lauf der Amtsperiode aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bestellt werden. Die Bestellung eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, widerrufen werden.
(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. Unter denselben Voraussetzungen ist auch eine Abwahl möglich. Wahl oder Abwahl können nur erfolgen, wenn eine entsprechende Tagesordnung den Mitgliedern des Beirats rechtzeitig vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch zugegangen ist.
(6) Das vorsitzende Mitglied führt die Geschäfte, vertritt den Beirat nach außen und beruft den Beirat zu mindestens vier Sitzungen im Jahr ein. Auf Wunsch des Beirats sollen von ihm benannte Bedienstete der Einrichtungen an der Beiratssitzung teilnehmen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Beiratsmitglieder können sich nicht durch beiratsfremde Personen vertreten lassen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Beiratsmitglied ist nicht zulässig.
(7) Über jede Beiratssitzung ist eine Niederschrift nebst Anwesenheitsliste zu fertigen, die den Leitungen der Einrichtungen und dem für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständigen Ministerium zuzuleiten ist. Soweit der Beirat Vertraulichkeit zugesichert hat, kann von der Aufnahme entsprechender Informationen in die Niederschrift abgesehen werden.
(8) Die Mitglieder des Beirats können Einrichtungen besichtigen und sich insbesondere über die Unterbringung, Freizeitangebote, Verpflegung und medizinische Versorgung unterrichten. Sie können die Untergebrachten mit deren Einverständnis in ihren Zimmern während des Tagesdienstes unangemeldet aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel von Mitgliedern des Beirats mit Untergebrachten werden nicht überwacht. Der Beirat kann im Einzelfall Aufgaben einem Mitglied übertragen.
(9) Die Leitungen der Einrichtungen unterstützen den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben, erteilen ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte und nehmen an Anstaltsbesichtigungen und auf Wunsch des Beirats an dessen Sitzungen teil. Die jeweils zuständige Bezirksregierung händigt den Mitgliedern des Beirats Ausweise aus. Aus den Unterbringungsakten dürfen mit Zustimmung der Untergebrachten Mitteilungen gemacht werden. Die Mitglieder des Beirats sind bei allen vertraulichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ende ihrer Mitgliedschaft, verpflichtet.
(10) Die Leitungen der Einrichtungen unterrichten das vorsitzende Mitglied über jeden Ausbruch und jede Entweichung aus dem umschlossenen Einrichtungsbereich sowie über besondere Vorkommnisse in den Einrichtungen.
(11) Die Namen und Kontaktmöglichkeiten der Mitglieder des Beirats sind den Untergebrachten bekanntzugeben. Die Untergebrachten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Beirat wenden können.
(12) Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium soll mindestens halbjährlich eine Besprechung mit dem Beirat durchführen. Der Beirat berichtet jährlich dem zuständigen Ausschuss des Landtages über seine Tätigkeit.
(13) Die Mitglieder des Beirats nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Sie werden nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. Beiratsmitglieder sind gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung unfallversichert.
(14) Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium kann für eine Unterbringungseinrichtung eine beschwerdebeauftragte Person bestellen. Die beschwerdebeauftragte Person nimmt Beschwerden der Untergebrachten entgegen und nimmt dazu Kontakt mit der Einrichtungsleitung auf. Über die Beschwerden und über deren Ergebnisse berichtet die beschwerdebeauftragte Person dem Beirat.

§ 34 (Fn 4) Dokumentation, Akteneinsicht

(1) Neben den bereits genannten Durchsuchungen und Maßnahmen nach § 20 ist auch der sonstige Aufenthalt der Untergebrachten in den Einrichtungen zu dokumentieren.
(2) Untergebrachte und von ihnen bevollmächtigte Personen haben das Recht, diese Dokumentation in Gegenwart einer oder eines Bediensteten der Unterbringungseinrichtung einzusehen, sofern nicht Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen oder die Sicherstellung der Durchsetzung der Ausreisepflicht gefährdet würde.
(3) Den für die Untergebrachten zuständigen Ausländerbehörden oder Bundespolizeidienststellen ist auf Antrag im Einzelfall Einsicht in die Dokumentation mit Ausnahme der medizinischen Unterlagen zu gewähren. Die Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen ist zulässig, wenn Untergebrachte ihr zustimmen.
(Fn 6)

§ 35 (Fn 2) Dienstrechtliche Bestimmungen

(1) Das Einstiegsamt der Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes und der Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug ist der Besoldungsgruppe A 7 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zuzuweisen.
(2) Der Leiterin oder dem Leiter des Abschiebungshaftvollzugsdienstes einer Abschiebungshaftvollzugseinrichtung kann das Amt
1. einer Vollzugsoberinspektorin oder eines Vollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes oder
2. einer Vollzugsamtfrau oder eines Vollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes verliehen werden.
(3) Ist der Leiterin oder dem Leiter des Abschiebungshaftvollzugsdienstes einer Abschiebungshaftvollzugseinrichtung ein Amt nach Absatz 2 Nummer 2 verliehen worden, kann der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter das Amt einer Vollzugsoberinspektorin oder eines Vollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes verliehen werden.
(4) Beamtinnen und Beamten darf
1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens drei Jahren ein Amt gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wenigstens der Besoldungsgruppe A 9 verliehen ist, oder
2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 10 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verliehen ist.
(5) Die Wertigkeit der leitenden Funktionen nach den Absätzen 2 und 3 und deren Zuordnung zu den Ämtern A 10 und A 11 legt das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium fest. Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach den Absätzen 2 bis 4 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden.
(6) Die Leitung der Unterbringungseinrichtung üben die Leiterin oder der Leiter des bei der zuständigen Bezirksregierung für den Abschiebungshaftvollzug eingerichteten Dezernates und die zur Vertretung bestimmten Dezernentinnen und Dezernenten aus. Im Fall der Abwesenheit der Leitung und der zur Vertretung bestimmten Dezernentinnen und Dezernenten dürfen Entscheidungen, die nach diesem Gesetz der Leitung der Unterbringungseinrichtung obliegen, auch von in der Einrichtung eingesetzten Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der allgemeinen inneren Verwaltung getroffen werden.
(7) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Ruhestand und Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamten im Ruhestand kann vorübergehend die Wahrnehmung von Abschiebungshaftvollzugsaufgaben übertragen werden. Die Regelung tritt mit Ablauf des Jahres 2023 außer Kraft.

§ 36 (Fn 5) Anwendung der Datenschutzgrundverordnung und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

Soweit in den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) in der jeweils geltenden Fassung und den §§ 3, 31 und den nachfolgenden Vorschriften keine bereichsspezifischen, ergänzenden, modifizierenden oder beschränkenden Regelungen vorgenommen werden, gilt die Verordnung (EU) des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72).

§ 37 (Fn 5) Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:
1.
„Untergebrachte“
Untergebrachte sind ausreisepflichtige Personen, die zur Vorbereitung der Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung oder zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach § 1 Nummer 1 in Haft genommen wurden,
2.
„Unterbringungseinrichtung“
Unterbringungseinrichtung ist eine spezielle Hafteinrichtung
nach § 62a des Aufenthaltsgesetzes,
3. „öffentliche Stellen“
a) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,
b) die öffentlichen Stellen im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 36 Nummer 20 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen,
c) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
4. „nicht-öffentliche Stellen“
natürliche und juristische Personen, Gesellschaften, Flüchtlingsorganisationen und andere Nichtregierungsorganisationen und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, sofern sie keine öffentlichen Stellen sind.

§ 38 (Fn 5) Datengeheimnis

(1) Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in einer Unterbringungseinrichtung über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung förmlich zu verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(2) Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit in einer Unterbringungseinrichtung oder auf Grund ihrer Tätigkeit für eine nicht öffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten von Untergebrachten oder in der Unterbringungseinrichtung tätigen Personen erlangen können, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vertraglich zu verpflichten.

§ 39 (Fn 5) Zulässigkeit der Datenerhebung

(1) Die Unterbringungseinrichtung darf personenbezogene Daten bei Untergebrachten oder bei öffentlichen Stellen ohne Einwilligung der Untergebrachten erheben, soweit diese für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich sind.
(2) Die Datenerhebung ist auch zulässig, soweit dieser personenbezogene Daten im Rahmen der Aufnahme von Untergebrachten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 oder des Zugangsverfahrens nach § 4 von den Polizeibehörden übermittelt wurden und dies Daten für die Aufgabenerfüllung der Unterbringungseinrichtung nach § 1 Absatz 2 erforderlich sind.
(3) Für die Erhebung personenbezogener Daten besonderer Kategorien gilt § 54.

§ 40 (Fn 5) Erhebung und Verwendung von Daten über Untergebrachte bei nicht-öffentlichen Stellen

Bei nicht öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten von Untergebrachten auch ohne deren Einwilligung durch die Unterbringungseinrichtung erhoben oder verarbeitet werden, soweit
1. sich die Unterbringungseinrichtung zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedient und für diese Mitwirkung die personenbezogenen Daten erforderlich sind oder
2. es dazu erforderlich ist, Untergebrachte die medizinische Behandlung außerhalb der Unterbringungseinrichtung zu ermöglichen.
Für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien nach Nummer 1 und 2 gilt § 54.

§ 41 (Fn 5) Erhebung von Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind

Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Einwilligung bei Untergebrachten oder bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde durch die Unterbringungseinrichtung nur erhoben werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 unbedingt erforderlich sind und der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien gilt § 54.

§ 42 (Fn 5) Verarbeitung innerhalb der Unterbringungseinrichtung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Unterbringungseinrichtung ohne Einwilligung der Untergebrachten ist zulässig, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich sind. Bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien findet § 54 Anwendung.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Unterbringungseinrichtung zu anderen Zwecken ist über die in § 9 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen aufgeführten Gründe hinaus zulässig, wenn diese zur Wahrnehmung von Kontrollbefugnissen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafen dient.

§ 43 (Fn 5) Übermittlung an öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Unterbringungseinrichtung an öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Unterbringungseinrichtung nach § 1 Absatz 2 oder die in § 42 Absatz 2 genannten anderen Zwecke oder für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stellen erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien findet § 54 Anwendung. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, ist darüber hinaus nur unter den Vorrausetzungen, die gemäß § 41 für deren Erhebung gelten, zulässig. Die Unterbringungseinrichtung ist befugt, die Polizeibehörden und alle Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Staatsanwaltschaften über eine Inhaftierung und über eine Entlassung zu informieren.
(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für
1. die Überprüfung von Angaben von Untergebrachten gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen,
2. durch oder aufgrund Gesetz angeordnete Statistiken oder
3. Maßnahmen der Ausländerbehörden zu deren Aufgabenerfüllung
oder im Fall besonders schützenswerter personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen von § 54 erforderlich ist.

§ 44 (Fn 5) Datenerhebung und Datenübermittlung bei Vorinhaftierungen

Bei Vorinhaftierungen in Nordrhein-Westfalen übermittelt die Justizvollzugsbehörde, in der eine frühere Inhaftierung vollzogen wurde, auf Ersuchen einer Unterbringungseinrichtung oder eine Unterbringungseinrichtung, in der eine frühere Inhaftierung vollzogen wurde, auf Ersuchen einer Justizvollzugsbehörde oder einer anderen Unterbringungseinrichtung personenbezogene Daten, soweit diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben der die Daten empfangenden Vollzugsbehörde erforderlich sind, auch ohne Einwilligung der Untergebrachten oder Gefangenen. Diese Daten umfassen insbesondere die Identitätsdaten der Vorinhaftierten, die Zeiten und Gründe einer Vorinhaftierung, sicherheitsrelevante Erkenntnisse und Wahrnehmungen über Untergebrachte, Besuchsverbote und Daten zu Sanktionen und besonderen Sicherungsmaßnahmen der Vorinhaftierten. Die Unterbringungseinrichtung kann diese personenbezogenen Daten auch unter Zweckänderung im Sinne von § 42 Absatz 2 verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien findet § 54 Anwendung.

§ 45 (Fn 5) Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen

(1) Eine Übermittlung zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 ist insbesondere zulässig, soweit
1. sich die Unterbringungseinrichtung zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedient und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch die Unterbringungseinrichtung übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre oder
2. es dazu erforderlich ist, Untergebrachten die medizinische Behandlung außerhalb einer Unterbringungseinrichtung zu ermöglichen.
(2) Personenbezogene Daten, die an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden, sind vor der Übermittlung zu anonymisieren oder, sofern dies nicht möglich ist, zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Dabei ist die Buchungsnummer der Untergebrachten als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Für die Verarbeitung von Daten im Auftrag gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

§ 46 (Fn 5) Haftmitteilungen an öffentliche Stellen

Eine Unterbringungseinrichtung darf öffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person dort in Haft befindet sowie wann ihre Abschiebung oder Überstellung oder Entlassung bevorsteht, soweit die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Mitteilung von Abschiebungs- oder Überstellungsterminen unterbleibt, sofern hierdurch die Durchführung der Abschiebung oder Überstellung gefährdet würde.

§ 47 (Fn 5) Überlassung von Akten

(1) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten durch die Unterbringungseinrichtung nur
1. den zuständigen Ausländerbehörden,
2. den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen,
3. den für ausländerrechtliche oder für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie
4. den Polizei-, Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden
überlassen werden. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten an öffentliche Stellen zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter entgegen stehen. Eine Verarbeitung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig. Hierauf ist bei der Übermittlung der Akten hinzuweisen.
(3) Die Datenverarbeitung soll so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, insbesondere bei der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist.

§ 48 (Fn 5) Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren

(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untergebrachten durch die Unterbringungseinrichtung zulässig:
1. die Aufnahme von Lichtbildern,
2. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und
3. Messungen,
sofern diese Daten für die Aufgabenerfüllung nach §1 Absatz 2 erforderlich sind.
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen oder Daten werden zu den Personalakten der Untergebrachten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten dürfen von der Unterbringungseinrichtung im Übrigen nur für die in § 1 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben, insbesondere zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, die im öffentlichen Interesse geboten ist oder für deren Verfolgung ein Strafantrag gestellt wurde, sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung gefährdet wird, verarbeitet und übermittelt werden. Sie dürfen den Ausländerbehörden, den Strafverfolgungsbehörden sowie den für die Fahndung und Festnahme zuständigen Polizeidienststellen übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Identitätsfeststellung, der Fahndung und Festnahme entwichener Untergebrachter oder für die Durchsetzung des Unterbringungszweckes erforderlich ist. Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Unterbringungseinrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung an öffentliche Stellen auf deren Ersuchen ist zulässig, soweit die Betroffenen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen; beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber dem Betroffenen im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist.

§ 49 (Fn 5) Identifikation einrichtungsfremder Personen

Das Betreten der Unterbringungseinrichtung durch einrichtungsfremde Personen ist davon abhängig, dass diese zur Identitätsfeststellung ihren Namen, ihren Vornamen und ihre Anschrift der Unterbringungseinrichtung angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen. Die erhobenen Daten werden nach Verlassen der Unterbringungseinrichtung gelöscht, sofern deren weitere Speicherung zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Unterbringungseinrichtung oder der öffentlichen Sicherheit oder zu Zwecken der Strafverfolgung, deren Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt oder zu deren Verfolgung ein Strafantrag gestellt wurde, nicht erforderlich ist.

§ 50 (Fn 5) Einsatz von Videotechnik

(1) Das Gelände der Unterbringungseinrichtung sowie das Innere der Einrichtungsgebäude dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik nach Maßgabe der Anforderungen des Absatzes 3 beobachtet werden. Besucherräume und die ständigen Arbeitsplätze der Beschäftigten und der sonstigen in der Unterbringungseinrichtung tätigen Personen werden nicht elektronisch beobachtet.
(2) Die Unterbringungseinrichtung, die optisch-elektronische Einrichtungen einsetzt, hat ein einheitliches Konzept zur optisch-elektronischen Beobachtung der baulichen Anlagen zu erstellen. Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung und eine Begründung zu den einzelnen Beobachtungsmaßnahmen zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben.
(3) Bei der Planung optisch-elektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass
1. die Beobachtung nur insoweit erfolgt, als dies für die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte oder das Einbringen verbotener Gegenstände zu verhindern und
2. den Untergebrachten in der Unterbringungseinrichtung angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optisch-elektronischer Einrichtungen beobachtet werden.
(4) Bei bewachten Transporten von Untergebrachten ist der Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen zur Beobachtung einzelner Bereiche des Transportfahrzeuges zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder Sicherung des Vollzugs erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen überwiegen.
(5) Die Beobachtung von Untergebrachten in Hafträumen mittels Videotechnik erfolgt nur bei Maßnahmen nach §§ 23 bis 25. Bildaufzeichnungen sind nicht zulässig.

§ 51 (Fn 5) Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Unterbringungseinrichtung

(1) Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Unterbringungseinrichtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Unterbringungseinrichtung und der Sicherung des Vollzugs erforderlich ist, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe oder Abwürfe von Gegenständen auf das Gelände der Unterbringungseinrichtung zu verhindern und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.
(2) § 50 Absatz 2, 3 und 5 gelten entsprechend.

§ 52 (Fn 5) Elektronische Aktenführung

Personalakten der Untergebrachten, Gesundheitsakten oder sonstige Akten können auch elektronisch geführt werden.

§ 53 (Fn 5) Erkenntnisse aus Beaufsichtigungen

Die bei der Beaufsichtigung der Besuche, der Sichtkontrolle des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten dürfen durch die Unterbringungseinrichtung nur
1. für die in § 42 Absatz 2 aufgeführten Zwecke oder
2. zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung,
oder der Abwehr einer Gefahr für die öffentlichen Sicherheit verarbeitet werden.

§ 54 (Fn 5) Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne von Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich und von erheblichem öffentlichem Interesse ist, insbesondere zur Feststellung der Haftfähigkeit und Reisefähigkeit oder soweit dies dem Schutz lebenswichtiger Interessen der Untergebrachten dient und die betroffene Person zur Einwilligung nicht imstande ist oder wenn diese Daten für die Gesundheitsvorsorge erhoben werden oder Untergebrachte diese personenbezogenen Daten offensichtlich öffentlich gemacht haben.
(2) Daten, die das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis Untergebrachter betreffen, und personenbezogene Daten, die anlässlich medizinischer Untersuchungen erhoben worden sind, sowie andere nach Absatz 1 geschützte Daten dürfen in der Unterbringungseinrichtung unter den Voraussetzungen von Absatz 1 verarbeitet, aber nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über Untergebrachte dürfen innerhalb der Unterbringungseinrichtung verarbeitet und allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Unterbringungseinrichtung erforderlich ist, § 42 Absatz 2 und § 53 bleiben unberührt.
(3) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Unterbringungseinrichtung der Schweigepflicht. Die in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen haben sich gegenüber der Leitung der Einrichtung zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Untergebrachten an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten zur Verhinderung von Selbstverletzungen, zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben anderer Untergebrachter oder Dritter oder zur Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten im Einzelfall erforderlich ist. Die Ärztin oder der Arzt des medizinischen Dienstes ist zur Offenbarung ihr oder ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Unterbringungseinrichtung unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Untergebrachter oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Untergebrachte sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(4) Die nach Absatz 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Leitung der Unterbringungseinrichtung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(5) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung Untergebrachter beauftragt werden, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung des ärztlichen Dienstes der Unterbringungseinrichtung oder der in der Unterbringungseinrichtung mit der psychologischen Behandlung der betroffenen Untergebrachten betrauten Person befugt ist.
(6) Behandeln die in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen gleichzeitig oder nacheinander dieselben Untergebrachten, so unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft verpflichtet, soweit dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist und
1. eine wirksame Einwilligung der Untergebrachten vorliegt oder
2. sie in Bezug auf die betreffenden Untergebrachten nicht mit anderen Aufgaben im Vollzug betraut sind.

§ 55 (Fn 5) Benachrichtigung und Auskunft der betroffenen Personen

(1) Über eine ohne Einwilligung vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder über die Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, werden Untergebrachte und andere betroffene Personen durch die Unterbringungseinrichtung informiert. Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung findet Anwendung.
(2) Die Unterbringungseinrichtung erteilt betroffenen Personen auf Antrag Auskunft nach Maßgabe von § 15 der Datenschutz-Grundverordnung.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 und bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann die Unterbringungseinrichtung die Benachrichtigung oder die Auskunft gemäß den §§ 11 bis 13 des Datenschutzgesetzes Nordrhein Westfalen beschränken. Über die Zwecke der §§ 11 bis 13 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen hinausgehend, ist eine Beschränkung auch zulässig, sofern eine Information oder Auskunft die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 gefährden würden.
(4) Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Beschränkung sind die öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung mit dem Informationsinteresse der betroffenen Person abzuwägen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Vor einer vollständigen Beschränkung sind die Möglichkeiten einer teilweisen Beschränkung der Information oder Auskunft zu prüfen. Im öffentlichen Interesse geheim zu halten sind insbesondere Daten, die Rückschlüsse auf nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Urheber von Informationen oder Rückschlüsse auf die nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Art und Weise der Ermittlung oder die nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Verarbeitung oder Übermittlung von Informationen zulassen. Bei der Ablehnung einer Auskunftserteilung findet § 12 Absatz 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die betroffene Person ist über die Beschränkung zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

§ 56 (Fn 5) Löschungsfrist

Personenbezogene Daten sind drei Jahre nach der vollzogenen Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder vollzogenen Überstellung oder der Entlassung aus der Haft zu löschen. Diese Frist gilt auch für die in Verzeichnissen und Protokollen enthaltenen Daten.

§ 57 (Fn 5) Ausführungsbestimmungen

Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen über die für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Behörden, über die Aufnahme, die Feststellung einer besonderen Schutzbedürftigkeit, Unterbringung, Bewegungsfreiheit, Arbeitsmöglichkeiten, die Betreuung und Beratung von Untergebrachten, über in den Einrichtungen vorzuhaltende Freizeit- und Sportmöglichkeiten, über Verhaltensregeln und über die Art und Weise der Dokumentation und Akteneinsicht zu treffen.

§ 58 (Fn 5) Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Informationsfreiheit) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen eingeschränkt.

§ 59 (Fn 4) Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister für Inneres und Kommunales
Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 901); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 31 Absatz 1, 4, 7 und 12, § 33 und § 35 Absatz 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; § 31 (alt) wird § 33 und Absatz 1, 4, 7 und 12 geändert und Absatz 14 angefügt, § 35 Absatz 1 neu gefasst, Absätze 2, 3, 4 und 5 geändert und Absätze 6 und 7 angefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 33 Absatz 5 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 3

Inhaltsübersicht und § 1 neu gefasst durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 4

§ 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 5

§ 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 6

§ 10 (alt) und §§ 33 (alt) und 34 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 7

§ 6 (alt) wird § 7 geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 8

§ 7 (alt) wird § 8 und Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 und 5 geändert und Absatz 6 angefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 9

§ 22 (alt) wird § 24 durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 24 neu gefasst durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 10

§ 3: Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, Absätze 4 bis 6 (alt) aufgehoben, Absatz 7 (alt) wird Absatz 5 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Version: 18.02.2022
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Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - AHaftVollzG NRW)

Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - AHaftVollzG NRW)
Vom 17. Dezember 2015 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 901))
Inhaltsübersicht (Fn 3)
§ 1 Abschiebungshaft, Einrichtungen
§ 2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung
§ 3 Aufnahme
§ 4 Zugangsverfahren
§ 5 Unterbringung
§ 6 Bewegungsfreiheit
§ 7 Betreuung und Beratung
§ 8 Arbeit, Verpflegung, Einkauf
§ 9 Bargeld, Eigengeld, Kleidung, persönlicher Bereich
§ 10 Raucherbereiche
§ 11 Ruhezeit, Einschluss
§ 12 Freizeit und Sport
§ 13 Seelsorgliche Betreuung, Religionsausübung
§ 14 Besuche
§ 15 Schriftverkehr, Pakete und Geschenke
§ 16 Telefonie, Telekommunikation
§ 17 Bezug von Zeitungen, Mediennutzung
§ 18 Verhaltensregeln
§ 19 Ordnungsmaßnahmen
§ 20 Unterbringung in besonderen Fällen
§ 21 Durchsuchung
§ 22 Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 23 Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum
§ 24 Fesselung, Fixierung
§ 25 Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt, Beobachtung während des Einschlusses
§ 26 Gefahr im Verzug
§ 27 Erläuterung und Dokumentation besonderer Sicherungsmaßnahmen
§ 28 Unmittelbarer Zwang
§ 29 Schusswaffenverbot
§ 30 Medizinische Versorgung
§ 31 Entlassung aus der Haft
§ 32 Beschwerderecht
§ 33 Beirat Abschiebungshaft
§ 34 Dokumentation, Akteneinsicht
§ 35 Dienstrechtliche Bestimmungen
§ 36 Anwendung der Datenschutzgrundverordnung und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
§ 37 Begriffsbestimmungen
§ 38 Datengeheimnis
§ 39 Zulässigkeit der Datenerhebung
§ 40 Erhebung und Verwendung von Daten über Untergebrachte bei nicht-öffentlichen Stellen
§ 41 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind
§ 42 Verarbeitung innerhalb der Unterbringungseinrichtung
§ 43 Übermittlung an öffentliche Stellen
§ 44 Datenerhebung und Datenübermittlung bei Vorinhaftierungen
§ 45 Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen
§ 46 Haftmitteilungen an öffentliche Stellen
§ 47 Überlassung von Akten
§ 48 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren
§ 49 Identifikation einrichtungsfremder Personen
§ 50 Einsatz von Videotechnik
§ 51 Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Unterbringungseinrichtung
§ 52 Elektronische Aktenführung
§ 53 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungen
§ 54 Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 55 Benachrichtigung und Auskunft der betroffenen Personen
§ 56 Löschungsfrist
§ 57 Ausführungsbestimmungen
§ 58 Einschränkung von Grundrechten
§ 59 Inkrafttreten, Berichtspflicht

§ 1 (Fn 3) Abschiebungshaft, Einrichtungen

(1) Freiheitsentziehende Maßnahmen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung (Abschiebungshaft als Vorbereitungs- und Sicherungshaft und Ausreisegewahrsam), Inhaftnahmen nach § 57 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (Zurückschiebungshaft) und nach § 15 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (Zurückweisungshaft) sowie die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), werden in besonderen speziellen Abschiebungshafteinrichtungen (Unterbringungseinrichtungen) vollzogen.
Die nach § 62 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als äußerstes Mittel definierte, das Fehlen von Haftalternativen voraussetzende Abschiebungshaft dient ausschließlich dem Zweck, richterliche Haftanordnungen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu vollziehen.
(2) Beim Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen werden folgende Aufgaben erfüllt:
1. die Sicherstellung der Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Vollziehung der Abschiebungshaft (Vorbereitungs- und Sicherungshaft) und des Ausreisegewahrsams, der Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft sowie die Vollziehung der Inhaftnahme zur Sicherstellung der Überstellung (Überstellungshaft),
2. die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung innerhalb der Unterbringungseinrichtung,
3. der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten der Untergebrachten, die aus der Haft heraus begangen werden können,
4. die Mitwirkung an Ausweisungen, Abschiebungen und Überstellungen und
5. die Unterstützung der Polizeibehörden bei der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung.
(3) Die Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 umfasst auch die hierzu erforderliche Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenübermittlung.

§ 2 (Fn 4) Grundsätze der Vollzugsgestaltung

(1) Die Persönlichkeitsrechte und die Würde der in einer Einrichtung untergebrachten Personen (Untergebrachte) sind zu achten. Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Zuwanderungshintergrund, Religion und sexuelle Identität, werden bei der Gestaltung des Vollzugs in angemessenem Umfang berücksichtigt.
(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
(3) Untergebrachten dürfen, soweit Beschränkungen nicht Gegenstand von Ordnungsmaßnahmen nach § 19 sind, nur Beschränkungen auferlegt werden, soweit es der Zweck der Haft, die Sicherheit oder Ordnung in einer Unterbringungseinrichtung oder die öffentliche Sicherheit erfordern.
(4) Die nach der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 4. April 2017 (GV. NRW. S. 389, ber. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Bezirksregierung kann eine der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der Einrichtung dienende Hausordnung erlassen. Die Hausordnung schützt auch die berechtigten Interessen der Untergebrachten, des Personals der Unterbringungseinrichtung, der sonstigen dort tätigen Personen und der Besucherinnen und Besucher und stellt den erforderlichen Interessenausgleich sicher. Die Hausordnung ist in die in der Vollzugspraxis erfahrungsgemäß verbreiteten Sprachen zu übersetzen.

§ 3 (Fn 10) Aufnahme

(1) Die Aufnahme von in Abschiebungshaft zu nehmenden Personen erfolgt, unbeschadet abweichender Absprachen im Einzelfall, täglich in der Zeit von 7 bis 21 Uhr.
(2) Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der richterlichen Anordnung und des schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeersuchens der zuständigen Behörde. Die Ausländerbehörden übermitteln der Unterbringungseinrichtung bei der Aufnahme alle vollzugsrelevanten Erkenntnisse zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Vorstrafen und zu Gefährdungen, die von den Untergebrachten für den Vollzug der Abschiebungs- oder Überstellunghaft oder für den Ausreisegewahrsam ausgehen können. Die Einrichtung ist berechtigt, gegenüber der Polizei, den Justizvollzugsbehörden, anderen Vollzugseinrichtungen und gegenüber den Gefahrenabwehrbehörden ein Ersuchen auf Übermittlung solcher Erkenntnisse zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich sind. Die Einrichtung ist berechtigt, die zuständige Polizeibehörde über eine Inhaftierung zu unterrichten. §§ 39 und 43 finden Anwendung.
(3) Der besonderen Situation schutzbedürftiger Personen im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) und der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96), ist durch geeignete Überprüfungen und angemessene Unterstützung Rechnung zu tragen. Ergeben sich während der Abschiebungshaft Hinweise, dass Untergebrachte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Unterbringungseinrichtung unverzüglich das zuständige Jugendamt und die zuständige Ausländerbehörde zu informieren damit gegebenenfalls eine vorläufige Inobhutnahme und eine Altersfeststellung durch das Jugendamt veranlasst werden kann.
(4) Untergebrachte sind nach ihrer Aufnahme unverzüglich möglichst mithilfe von Merkblättern in einer für sie verständlichen Sprache oder bei Bedarf auf andere Weise über die in der jeweiligen Einrichtung geltenden Regeln sowie ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Dies schließt die Information über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu anerkannten Flüchtlingshilfeorganisationen ein.
(5) Mit den Untergebrachten werden die Voraussetzungen und der Ablauf der Ausreise erörtert, sofern Gründe der Eigen- und Fremdgefährdung, der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, der öffentlichen Sicherheit oder des Unterbringungszwecks nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der voraussichtliche Ausreisezeitpunkt mitzuteilen, sobald dieser feststeht.

§ 4 (Fn 5) Zugangsverfahren

(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsausgestaltung der Untergebrachten ein Zugangsverfahren an. Das Verfahren dient der Ermittlung der individuellen Grundbedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf die medizinische Versorgung, die erforderliche Betreuung und die Feststellung von Schwierigkeiten, welche die Untergebrachten mit den Vollzugsbedingungen haben. Dabei sind alle Umstände einzubeziehen, deren Kenntnis für eine planvolle und wirksame Ausgestaltung der Vollzugsbedingungen der Untergebrachten erforderlich ist. Dies schließt die Bewertung einer möglichen Selbstgefährdung und die Bewertung von Gefährdungen ein, die von den Untergebrachten gegenüber anderen Personen oder gegenüber Rechtsgütern ausgehen könnten. Hierzu können die Untergebrachten bis zu einer Woche in einer besonderen Unterbringung, die unter Ausschluss des Rechts aus § 6 erfolgt, beobachtet werden. Ein Mindestzeitraum von täglich zwei Stunden für einen Aufenthalt außerhalb der Hafträume ist grundsätzlich sicherzustellen. Der Ausschluss oder eine Beschränkung der Rechte aus §§ 9, 12, 13 Absatz 4, § 14 Absatz 1, § 15, § 16 Absatz 1 und § 17 können angeordnet werden. Die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsulaten und den einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen ist zu gestatten. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Den zeitlichen Umfang des Zugangsverfahrens und den Umfang der Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 7 ordnet die Leitung der Unterbringungseinrichtung oder in Vertretung die für die Durchführung des Zugangsverfahrens zuständige Leitung auf der Grundlage der bereits im Rahmen des Aufnahmeverfahrens oder im Verlauf des Zugangsverfahrens bekannt gewordenen Erkenntnisse über die Untergebrachten an. Sie kann Ausnahmen vom Ausschluss des Rechts auf Bewegungsfreiheit nach Absatz 1 Satz 5 anordnen oder dieses Recht beschränkt zulassen.
(3) Untergebrachte werden während des Zugangsverfahrens von Amts wegen ärztlich untersucht und der sozialen Betreuung im Sinne von § 7 Absatz 2 vorgestellt. In entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung sind sie verpflichtet, die ärztliche Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Bei Schwangeren ist von einer Röntgenaufnahme abzusehen.
(4) Das Zugangsverfahren ist zu beenden, sobald eine Entscheidung über die Vollzugsausgestaltung möglich ist, spätestens aber nach Ablauf einer Woche seit der Aufnahme. Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem Zugangsverfahren wird durch die Leitung der Unterbringungseinrichtung entschieden, ob die Untergebrachten in den normalen Vollzug überführt oder Anordnungen nach § 20 getroffen werden.

§ 5 (Fn 4) Unterbringung

(1) Frauen und Männer sind grundsätzlich in verschiedenen, voneinander getrennten Bereichen einer Einrichtung unterzubringen. Sie werden regelmäßig einzeln untergebracht.
(2) Wenn im Falle der Einzelunterbringung für das Leben oder für die Gesundheit der Person eine Gefahr besteht oder die Person hilfsbedürftig ist, kann die Unterbringung mit einer anderen Person erfolgen, wenn diese andere Person zustimmt. Eine gemeinsame Unterbringung ist darüber hinaus zulässig, wenn Untergebrachte übereinstimmend eine gemeinsame Unterbringung wünschen oder dies aus zwingenden organisatorischen Gründen der Einrichtung oder wegen hoher Belegungsnachfrage vorübergehend erforderlich ist.
(3) Untergebrachte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, sind so weit möglich getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die einen derartigen Antrag nicht gestellt haben, unterzubringen.
(4) Angehörigen derselben Familie und einander nahestehenden Personen soll auf übereinstimmenden Wunsch ein Zusammenleben in der Einrichtung getrennt von anderen Untergebrachten ermöglicht werden.
(5) Bei der Unterbringung sind religiöse, kulturelle und ethnische Belange zu berücksichtigen.

§ 6 (Fn 4) Bewegungsfreiheit

(1) Die Untergebrachten können sich außerhalb der Ruhezeiten für einen Zeitraum von mindestens acht Stunden täglich in den für sie vorgesehenen Bereichen einer Unterbringungseinrichtung grundsätzlich frei bewegen, dies gilt auch für den zugehörigen Außenbereich. Der Zugang zu Gemeinschaftsräumen und anderen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung kann auch darüber hinaus im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten gewährt werden. Einschränkungen sind zulässig, wenn und soweit dies der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherung des Unterbringungszweckes dient. Untergebrachte dürfen sich jederzeit in ihre Zimmer zurückziehen.
(2) Die Gewährung von Urlaub oder Ausgang ohne Aufsicht ist unzulässig. Zur Erledigung notwendiger Behördengänge oder Arztbesuche oder dringender privater Angelegenheiten kann Untergebrachten Ausgang unter Aufsicht gewährt werden. Die zuständige Ausländerbehörde oder Bundespolizeidienststelle ist vorab zu informieren.
(3) Bewachte Ausführungen zu angeordneten Behörden-, Gerichts- oder Konsulatsterminen sind zulässig. Ihre Durchführung sowie die Aufsicht über die Untergebrachten werden von der zuständigen Ausländerbehörde sichergestellt.

§ 7 (Fn 7) Betreuung und Beratung

(1) Die Zentralen Ausländerbehörden vermitteln den Untergebrachten bei Bedarf kurzfristig Kontakte zu den jeweils zuständigen Ausländerbehörden.
(2) Die soziale Betreuung der Untergebrachten wird durch geeignete Betreuerinnen und Betreuer gewährleistet. Eine unabhängige Haftberatung wird durch anerkannte Flüchtlingshilfeorganisationen sichergestellt. Die Haftberatung kann im Einzelfall außerhalb der Besuchszeit gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Angehörigen anerkannter Flüchtlingsorganisationen kann mit Zustimmung der Untergebrachten gestattet werden, an Gesprächen nach § 14 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 teilzunehmen. Sie dürfen in den Einrichtungen zu Betreuungs- und Beratungszwecken eigene tragbare Computer und Mobiltelefone benutzen. Foto- und Videoaufnahmen innerhalb der Einrichtungen sind nicht gestattet. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Auf Wunsch erhalten Untergebrachte eine durch die Einrichtung vermittelte kostenlose allgemeine Rechtsberatung im Sinne einer Erstberatung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

§ 8 (Fn 8) Arbeit, Verpflegung, Einkauf

(1) Die Untergebrachten sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Im Rahmen vorhandener Möglichkeiten können ihnen Arbeitsangebote gemacht werden, für die eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Diese wird mit 12 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S.3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist (Eckvergütung), bemessen. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.
(2) Die Untergebrachten nehmen an der Verpflegung in den Einrichtungen mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen teil. Ihnen ist zu ermöglichen, religiöse Speisevorschriften zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren.
(3) Den Untergebrachten ist im Rahmen der baulich-organisatorischen Möglichkeiten zu gestatten, in Gemeinschaftswohnküchen Speisen selbst zuzubereiten.
(4) Die Untergebrachten können unter Verwendung eigener finanzieller Mittel zusätzliche Nahrungsmittel und Getränke sowie Hygieneartikel und Gegenstände des täglichen Bedarfs käuflich erwerben.
(5) Die Einrichtungen bieten die Möglichkeit eines regelmäßigen Einkaufs, dessen Angebot die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten angemessen berücksichtigt.
(6) Alkoholhaltige Getränke und andere berauschende Mittel sowie deren Grundstoffe, rezept- und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtungen gefährden können, sind vom Einkauf ausgeschlossen.

§ 9 (Fn 4) Bargeld, Eigengeld, Kleidung, persönlicher Bereich

(1) Der Besitz von Bargeld ist Untergebrachten in der Unterbringungseinrichtung nicht gestattet. Im Übrigen sind insbesondere bei der Aufnahme mitgeführtes Bargeld und persönliche Wertgegenstände der jeweiligen Einrichtung gegen Bestätigung in Verwahrung zu geben. Die Bestätigung erfasst die Höhe des Bargeldes und die Art des Wertgegenstandes.
(2) Für die Untergebrachten werden Konten geführt. Für sie eingebrachte, eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sind als Eigengeld gutzuschreiben. Untergebrachte dürfen vorbehaltlich entgegenstehender Vorschriften über entsprechende Guthaben verfügen. Der Austausch von Kontoguthaben zwischen den Untergebrachten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen kann die Leitung der Einrichtung zulassen.
(3) Untergebrachte dürfen eigene Kleidung benutzen. Dies gilt nicht, wenn und soweit Gründe der Sicherheit oder Ordnung oder der Unterbringungszweck es erfordern. Bei Bedarf sind Untergebrachten Kleidung und Artikel der Körperhygiene zur Verfügung zu stellen. Kleidung ist von den Untergebrachten regelmäßig selbst zu reinigen. Geeignete Waschmöglichkeiten sind in den Einrichtungen vorzusehen.
(4) Untergebrachte dürfen keine Gegenstände besitzen, welche die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung oder die öffentliche Sicherheit oder den Unterbringungszweck gefährden können. Hierzu gehören insbesondere Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder zu beleidigen, zur Gewalt aufzuwiegeln, Sachen zu beschädigen oder zur Entziehung von der Unterbringung oder zur Flucht dienen können. Derartige Gegenstände werden den Untergebrachten entzogen und dürfen verwertet oder auf Kosten der Untergebrachten vernichtet werden, wenn sie nicht in Verwahrung genommen werden können. Ebenfalls nicht zulässig ist der Besitz und Konsum von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln sowie von rezept- oder apothekenpflichtigen Medikamenten, soweit diese nicht im Einzelfall durch ärztliche Verordnung zugelassen wurden.

§ 10 (Fn 4) Raucherbereiche

(1) Das Rauchen ist in den jeweiligen Außenbereichen, in ausgewiesenen Raucherzimmern und in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 4 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742) in der jeweils geltenden Fassung auch in den Zimmern bei geschlossener Tür gestattet, soweit hierdurch die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung nicht gefährdet wird.
(2) Die Leitung der Einrichtung hat Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, soweit wie möglich zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für Schwangere oder erkrankte Personen.
(Fn 6)

§ 11 (Fn 4) Ruhezeit, Einschluss

(1) Die Ruhezeit umfasst einen Zeitraum von täglich acht bis 16 Stunden. Die Tageseinteilung wird von der Leitung der Einrichtung angeordnet. Grundsätzlich soll eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr vorgesehen werden.
(2) Während der Nachtruhe haben sich die Untergebrachten grundsätzlich in ihren Zimmern aufzuhalten und werden dort eingeschlossen. Die Leitung einer Einrichtung kann auch während der Nachtruhe den Aufenthalt im jeweiligen Unterbringungsbereich und auch im Außenbereich gestatten, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden.

§ 12 (Fn 4) Freizeit und Sport

(1) Nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten sind ausreichende Möglichkeiten der Freizeitgestaltung vorzuhalten.
(2) Den Untergebrachten soll ausreichende sportliche Betätigung sowohl im Außenbereich als auch in den Gebäuden einer Einrichtung ermöglicht werden.
(3) In den Gemeinschaftsräumen sollen Spiele und handwerklich-künstlerische Aktivitäten angeboten werden. Darüber hinaus sollen Druckerzeugnisse in verschiedenen Sprachen im Rahmen eines Medienangebots bereitgehalten werden.
(4) Soweit eine Gefährdung des Unterbringungszwecks, der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung zu befürchten ist, können die Rechte aus den Absätzen 1 bis 3 eingeschränkt werden.

§ 13 (Fn 4) Seelsorgliche Betreuung, Religionsausübung

(1) Untergebrachten darf die religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch wird Untergebrachten der Kontakt zu einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger der eigenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die jeweilige Einrichtung vermittelt. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger kann Untergebrachte auf deren Wunsch auch besuchen. Bei Bedarf soll es Seelsorgerinnen und Seelsorgern ermöglicht werden, regelmäßige Sprechzeiten in dafür vorgesehenen Räumen einer Einrichtung anzubieten.
(2) Untergebrachte dürfen religiöse Schriften besitzen.
(3) In den Einrichtungen ist eine ausreichende Zahl von Räumen einzurichten, um eine angemessene Religions- oder Weltanschauungsausübung zu gewährleisten.
(4) Nach Möglichkeit können die Untergebrachten in ihrer Einrichtung an Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft teilnehmen. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn und soweit dies aus überwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung erforderlich ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist vorher zu hören.
(5) Die Teilnahme von Untergebrachten an konfessionsfremden Gottesdiensten und Veranstaltungen anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann zugelassen werden, wenn die ausführende Seelsorgerin oder der ausführende Seelsorger zustimmt.
(6) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(7) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 7 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
(8) Mit Zustimmung der Einrichtungsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen hinzuziehen.
(9) Die für Seelsorgerinnen und Seelsorger getroffenen Regelungen gelten insbesondere für Imaminnen und Imame entsprechend.

§ 14 (Fn 4) Besuche

(1) Untergebrachte dürfen täglich in der Zeit von 9 bis 19 Uhr Besuch in hierfür vorgesehenen Besuchsräumen empfangen, soweit unabwendbare organisatorische Gründe nicht ausnahmsweise entgegenstehen. Die Besuchsdauer kann im Einzelfall auf 90 Minuten begrenzt werden, wenn die Raumkapazitäten erschöpft sind. Besucherinnen und Besucher werden bis 17 Uhr 30 Minuten eingelassen. Eine Beaufsichtigung von Besuchen ist zulässig.
(2) Das Besuchsrecht darf nur aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder aus Gründen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, insbesondere auch bei Gefährdung des Unterbringungszwecks, eingeschränkt werden. Gründe für eine Einschränkung können in der Person des oder der Untergebrachten, wie auch der Besucherinnen oder Besucher liegen.
(3) Ein Besuch kann nach einer Abmahnung aus den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen werden. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
(4) Besucherinnen und Besucher haben sich auszuweisen. Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherinnen oder Besucher sich und ihre mitgebrachten Gegenstände durchsuchen lassen. Die Verwendung eines Metalldetektors vor Gewährung des Zutritts zu einer Einrichtung ist zulässig. Insbesondere Taschen, Jacken und Mäntel oder Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen, oder die zur Entziehung von der Unterbringung oder zur Flucht dienen könnten, sind in den Besuchsräumen nicht gestattet. Mobiltelefone oder andere zur Telekommunikation geeignete Geräte dürfen nicht in den Besucherbereich mitgeführt werden.
(5) Besuche beauftragter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie durch Angehörige der Konsularbehörden und Behördenvertreter sind auch außerhalb der Besuchszeit von 9 bis 19 Uhr, jedoch nicht zwischen 22 und 7 Uhr, zuzulassen. Diese Besuche finden ohne zeitliche Begrenzung und ohne Beaufsichtigung statt. Die Vertraulichkeit dabei geführter Gespräche ist bei Bedarf über eigens hierfür bereit gestellte Räume sicherzustellen. Eigene Taschen, Mobiltelefone und Mittel der Bürokommunikation dürfen von dem in Satz 1 genannten Personenkreis mitgeführt werden. Im Übrigen gilt Absatz 4 für anwaltliche Besuche mit der Einschränkung, dass eine inhaltliche Überprüfung der von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Besuchen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen nicht zulässig ist.

§ 15 (Fn 4) Schriftverkehr, Pakete und Geschenke

(1) Untergebrachte dürfen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Einrichtung Schriftstücke, Pakete und Geschenke erhalten und Schriftstücke und Pakete auf eigene Kosten versenden. Verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 6 sind hiervon ausgenommen. Sie erhalten auf Wunsch Schreibmaterial.
(2) Eingehende und ausgehende Schriftstücke sowie ausgehende Pakete werden durch Sichtkontrollen im Beisein der betroffenen Untergebrachten auf verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 6 kontrolliert.
(3) Eingehende Pakete und sonstige Zuwendungen von dritter Seite dürfen Untergebrachten ausgehändigt werden, wenn die Untergebrachten mit einer Überprüfung des Inhalts in ihrer Gegenwart einverstanden sind und der Empfang mit dem Unterbringungszweck vereinbar ist. Vom Empfang auszuschließende verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 6 sind in Verwahrung zu nehmen oder an den Absender zurückzusenden oder zurückzugeben, soweit deren Besitz rechtlich zulässig ist.
(4) Weitergehende Überwachungen des Schrift- und Paketverkehrs sind nur bei konkretem Verdacht auf Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, einer Person oder der öffentlichen Sicherheit zulässig.
(5) Schriftwechsel und vergleichbare Formen der Kommunikation mit beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Rechtsbeiständen) sowie mit Angehörigen anerkannter Flüchtlingshilfeorganisationen werden nicht überwacht. Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die absendende Person zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an Institutionen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen, an die konsularische Vertretung des Heimatlands und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit Gerichten und Behörden sowie mit den Integrations- und Ausländerbeauftragten und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

§ 16 (Fn 4) Telefonie, Telekommunikation

(1) Untergebrachte haben im Rahmen der organisatorisch-technischen Möglichkeiten das Recht, auf eigene Kosten in den Einrichtungen vorhandene Telefone und andere dort vorhandene Formen der Telekommunikation zu nutzen.
(2) Der Besitz eigener Mobiltelefone oder zur Telekommunikation geeigneter Geräte und ihr Gebrauch sind zulässig. Nicht gestattet ist die Nutzung von Mobiltelefonen oder von anderen zur Telekommunikation geeigneten Geräten, die über eine Kamerafunktion verfügen. Sollten Untergebrachte über kein eigenes Mobiltelefon verfügen oder ein vorhandenes eigenes Mobiltelefon oder ein zur Telekommunikation geeignetes Gerät wegen einer Kamerafunktion nicht nutzen dürfen, wird ihnen durch die Einrichtung ein Mobiltelefon gestellt. Nicht benutzbare Mobiltelefone oder andere Geräte mit Kamerafunktion werden in Verwahrung genommen. Sofern dies technisch möglich ist, werden private Kontaktdaten, die auf einem abzugebenden Gerät gespeichert sind, auf das zur Verfügung gestellte Mobiltelefon übertragen. Sofern private Dokumente nicht übertragbar sind, werden diese in vertretbarem Umfang durch Ausdruck zugänglich gemacht.
(3) Soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder eine Gefährdung des Unterbringungszwecks zu befürchten ist, können die Rechte aus Absatz 1 und 2 eingeschränkt werden.
(4) Bedürftigen Untergebrachten werden Telefongespräche mit ihren Rechtsbeiständen und konsularischen Vertretungen in Deutschland sowie mit anerkannten Flüchtlingshilfeorganisationen durch die Einrichtung ermöglicht.

§ 17 (Fn 4) Bezug von Zeitungen, Mediennutzung

(1) Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen. Ausgeschlossen sind Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Der Zugang zu öffentlich-rechtlichen und sonstigen nicht kostenpflichtigen Rundfunk- und Fernsehangeboten ist in angemessenem Umfang zu ermöglichen. Die jeweilige Unterbringungseinrichtung stellt den Untergebrachten ein Gerät für den Rundfunk- und Fernsehempfang kostenfrei zur Verfügung.
(2) Andere Untergebrachte dürfen durch den Rundfunk- oder Fernsehempfang in den Zimmern und Gemeinschaftsräumen nicht gestört werden. Anderenfalls kann der Rundfunk- und Fernsehempfang eingeschränkt oder unterbunden werden.
(3) Untergebrachte können im Rahmen der technischen Möglichkeiten an Computern der jeweiligen Einrichtung nicht kostenpflichtige Internetangebote nutzen.
(4) Soweit eine Gefährdung des Unterbringungszwecks der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung oder eine Gefährdung des Unterbringungszweckes zu befürchten ist, können die Rechte aus Absatz 1, 2 und 3 eingeschränkt werden.

§ 18 (Fn 4) Verhaltensregeln

(1) Untergebrachte dürfen durch ihr Verhalten gegenüber dem Personal der Einrichtungen, anderen Untergebrachten und sonstigen Personen das geordnete Zusammenleben in den Einrichtungen nicht beeinträchtigen. Der Hausordnung und Den Anordnungen des Aufsichtspersonals haben sie Folge zu leisten.
(2) Untergebrachte haben sich nach der Tageseinteilung in den Einrichtungen zu richten.

§ 19 (Fn 5) Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt eine untergebrachte Person schuldhaft gegen Pflichten oder Anordnungen, die ihr durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann die Leitung der Einrichtung gegen sie Ordnungsmaßnahmen anordnen. Von einer Ordnungsmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die untergebrachte Person zu verwarnen. Eine Ordnungsmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
(2) Die zulässigen Ordnungsmaßnahmen sind:
1. die Beschränkung des Einkaufs bis zu zwei Wochen,
2. die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen oder des Rundfunk- und Fernsehempfangs bis zu zwei Wochen,
3. die Beschränkung oder der Entzug von Gegenständen oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen,
4. die Beschränkung der Benutzung oder der Entzug des eigenen Mobiltelefons bis zu vier Wochen,
5. die Beschränkung der Benutzung oder der Entzug des Leihmobiltelefons der Einrichtung bis zu vier Wochen,
6. der Entzug der Arbeit oder Beschäftigung bis zu zwei Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Aufwandsentschädigung,
7. die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Unterbringungseinrichtung auf dringende Fälle bis zu vier Wochen,
8. die Einschränkung der Bewegungsfreiheit (§ 6) bis zu vier Wochen oder
9. der Ausschluss der Bewegungsfreiheit (§ 6) bis zu zwei Wochen.
(3) Ein Ausschluss der Bewegungsfreiheit nach Absatz 2 Nummer 9 darf nur wegen schwerer oder wiederholter erheblicher Verfehlungen verhängt werden. Die Maßnahme wird in Einzelunterbringung vollzogen. Der Ausreisepflichtige kann in einem besonderen Raum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Rechte der Untergebrachten aus den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 12, 16 und 17. Bevor die Maßnahme vollzogen wird, ist der ärztliche Dienst der Unterbringungseinrichtung zu hören. Während der Maßnahme steht der Ausreisepflichtige unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug der Maßnahme unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Ausreisepflichtigen gefährdet würde.
(4) Mehrere Ordnungsmaßnahmen können miteinander verbunden werden. Auswahl und Wirkungsdauer müssen im Hinblick auf den Verstoß angemessen sein.
(5) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 8 sollen nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit einer Maßnahme nach Nummer 9.
(6) Ordnungsmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Eine Ordnungsmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu drei Monate zur Bewährung ausgesetzt werden.
(7) Wird der Besuch der untergebrachten Person mit Personen außerhalb der Unterbringungseinrichtung eingeschränkt, ist ihr Gelegenheit zu geben, dies einer Person ihres Vertrauens mitzuteilen. Die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsulaten und einschlägigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen ist zu gestatten. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
(8) Ordnungsmaßnahmen ordnet die Leitung der Unterbringungseinrichtung an. Die für den Fachbereich zuständige Abteilungsleitung der Bezirksregierung entscheidet, falls sich die Verfehlung des Ausreisepflichtigen gegen die Leitung der Unterbringungseinrichtung richtet.
(9) Vor der Anordnung einer Ordnungsmaßnahme sind der Sachverhalt zu klären und der Untergebrachte anzuhören. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt, die Einlassung des Untergebrachten wird vermerkt. Die Entscheidung wird dem Untergebrachten von der Leitung der Unterbringungseinrichtung oder einer von der Leitung der Unterbringungseinrichtung beauftragten Person mündlich eröffnet und mit einer anlassbezogenen Begründung schriftlich abgefasst.

§ 20 (Fn 5) Unterbringung in besonderen Fällen

(1) Gegenüber Untergebrachten,
1. bei denen konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder durch eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes eine auf Tatsachen gestützte Prognose festgestellt hat, dass von ihnen eine besondere Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutender Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht,
2. bei denen ein Vorfall oder mehrere Vorfälle innerhalb der Unterbringungseinrichtung oder das Ergebnis des Zugangsverfahrens gemäß § 4 die Annahme rechtfertigen, dass diese durch Drohungen oder Gewalt gegen Sachen oder Personen, insbesondere gegen Mituntergebrachte und Vollzugsbedienstete, die Sicherheit oder Ordnung innerhalb der Einrichtung gefährden oder
3. die sich einer Abschiebung oder Überstellung aus der Abschiebungs- oder Überstellungshaft heraus widersetzt haben und deshalb wieder in die Abschiebungs- oder Überstellungshaft genommen werden mussten,
können von der Leitung der Einrichtung Einschränkungen der ihnen durch dieses Gesetz zuerkannten Rechte angeordnet werden. § 26 findet entsprechende Anwendung.
(2) Als Einschränkungen nach Absatz 1 kommen in Frage:
1. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (§ 6),
2. der Entzug von Gegenständen (§ 9),
3. Einschränkungen der Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und des Sports (§ 12),
4. Einschränkungen der Teilnahme an gemeinschaftlichen Gottesdiensten beziehungsweise der gemeinsamen seelsorglichen Betreuung (§ 13); individuelle seelsorgliche Betreuung bleibt hiervon unberührt,
5. Einschränkungen der Möglichkeit, Besuch zu empfangen (§ 14),
6. Einschränkungen der Möglichkeiten, Post und Pakete sowie Geschenke zu empfangen (§ 15) oder
7. Einschränkungen der Möglichkeiten der Nutzung von Telefon und Telekommunikation (§ 16).
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung oder dem Schutz der weiteren Untergebrachten, der Bediensteten der Unterbringungseinrichtung, der sonstigen dort tätigen Personen oder der Besucherinnen und Besucher erforderlich ist.
(4) Maßnahmen nach Absatz 2 sollen den Untergebrachten zusammen mit der Anordnung erläutert werden. Die Anordnung, die Dauer und der Verlauf der Maßnahmen sind außerdem zu dokumentieren.
(5) Für den Vollzug der Unterbringung von Personen nach Absatz 1 können besondere Gewahrsamsbereiche in der Unterbringungseinrichtung vorgesehen werden. Die Leitung der Unterbringungseinrichtung kann anordnen, dass diese Personen dort untergebracht werden.
(6) Die Möglichkeit der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen (§ 22) bleibt unberührt.

§ 21 (Fn 4) Durchsuchung

(1) Untergebrachte, ihre Sachen und ihre Zimmer können zur Wahrung der Sicherheit der in einer Einrichtung tätigen Bediensteten und der dort untergebrachten Personen und zur Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdungen durchsucht werden.
(2) Die Durchsuchung männlicher Personen ist durch männliche und die Durchsuchung weiblicher Personen ist durch weibliche Bedienstete unter Beachtung der Menschenwürde in einem abgeschirmten Bereich durchzuführen.
(3) Durchsuchungen der Zimmer und der Sachen von Untergebrachten werden von mindestens zwei Bediensteten einer Einrichtung gemeinsam und grundsätzlich in Abwesenheit betroffener Untergebrachter durchgeführt.
(4) Durchsuchungen der Untergebrachten, ihrer Zimmer und ihrer Sachen sollen den Untergebrachten erläutert werden und sind zu dokumentieren.

§ 22 (Fn 4) Besondere Sicherungsmaßnahmen

Gegenüber Untergebrachten können folgende besondere Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 angeordnet werden:
1. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum,
2. die Fesselung in einem besonders gesicherten Raum,
3. die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum,
4. die Fesselung während des Transports,
5. die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt und
6. die Beobachtung während des Einschlusses.

§ 23 (Fn 4) Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum

(1) Die Leitung einer Einrichtung kann die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände verfügen, wenn und solange nach dem Verhalten von Untergebrachten oder aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder der Selbstverletzung besteht und mildere Mittel nicht ausreichen. Die Maßnahme ist auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung nicht anders abgewendet werden kann. Der ärztliche Dienst der Einrichtung ist baldmöglichst zu beteiligen.
(2) Unterbringungen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände von mehr als 24 Stunden Dauer sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Untergebrachten sind während dieser Unterbringung in besonderem Maße ärztlich und psychologisch zu betreuen und durch Bedienstete dieser Einrichtung kontinuierlich zu beobachten.
(4) Eine ununterbrochene Beobachtung mittels Videotechnik während dieser Unterbringung ist nur zulässig, wenn und soweit sie im Einzelfall zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für das Leben oder gegenwärtiger erheblicher Gefahren für die Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Die Persönlichkeitsrechte, die Würde und insbesondere das Schamgefühl der Untergebrachten sind zu achten. Untergebrachte sind auf die Videobeobachtung hinzuweisen.
(5) Über die Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum ist auf Wunsch der Betroffenen deren Rechtsbeistand unverzüglich zu unterrichten. Dauert die Maßnahme mehr als sechs Stunden an, kann der Besuch des Rechtsbeistandes zugelassen werden, wenn dies gefahrlos möglich ist.

§ 24 (Fn 9) Fesselung, Fixierung

(1) Die Leitung einer Einrichtung kann die Fesselung oder die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum oder eine Fesselung während eines Transports in eigener Zuständigkeit unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 und der nachstehenden Absätze 2 bis 12 anordnen.
(2) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um ein Entweichen zu verhindern.
(3) Fesseln dürfen in der Regel nur an Händen oder Füßen angelegt werden. Bei Art und Umfang der Fesselung sind die Untergebrachten zu schonen. Die Fesselung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.
(4) Fixierungen dürfen nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer von den Untergebrachten ausgehenden erheblichen Gefährdung von Leib und Leben anderer unerlässlich ist und nach dem Verhalten der Untergebrachten oder auf Grund ihres seelischen Zustands andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Bei Art und Umfang der Fixierung sind die Untergebrachten zu schonen. Die Fixierung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.
(5) Fixierungen, durch die die Bewegungsfreiheit der Untergebrachten nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, bedürfen der vorherigen ärztlichen Stellungnahme und richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug darf die Leitung der Einrichtung die Anordnung vorläufig treffen. § 26 bleibt unberührt. Die richterliche Entscheidung und die ärztliche Stellungnahme sind unverzüglich nachzuholen. Einer Antragstellung bei Gericht bedarf es nur dann nicht, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Das Gericht ist unverzüglich zu unterrichten, wenn die Fixierung nach Antragstellung bei Gericht, aber vor einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erforderlich ist.
(6) Während der Fixierung sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sie sind ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.
(7) Fixierungen werden medizinisch überwacht. Die Durchführung der Fixierung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind unabhängig von den Dokumentationspflichten nach Absatz 9 durch den medizinischen Dienst zu dokumentieren.
(8) Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht richterlich angeordnet worden ist, sind die Untergebrachten über die Möglichkeit zu belehren, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.
(9) Die Anordnung, die hierfür maßgeblichen Gründe, Entscheidungen zur Fortdauer und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich der Beteiligung des ärztlichen Dienstes, die Dauer der Maßnahme, die Art der Überwachung und eine Belehrung nach Absatz 8 sind zu dokumentieren.
(10) Über die Fesselung oder Fixierung ist auf Wunsch der Betroffenen deren Rechtsbeistand unverzüglich zu unterrichten.
(11) Fesselungen und Fixierungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 24 Stunden aufrechterhalten werden.
(12) Für die Anordnung einer Fixierung nach Absatz 5 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung ihren Sitz hat. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung. Die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwendenden Bestimmungen gelten entsprechend.

§ 25 (Fn 4) Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt, Beobachtung während des Einschlusses

Die Leitung einer Einrichtung kann die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt oder die Beobachtung während des Einschlusses unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 oder aus Gründen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Sicherstellung des Unterbringungszweckes anordnen. Die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt ist auch unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 zulässig.

§ 26 (Fn 4) Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug können besondere Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 23 bis 25 auch durch andere Bedienstete getroffen werden. Die Entscheidung der Leitung der Einrichtung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.

§ 27 (Fn 4) Erläuterung und Dokumentation besonderer Sicherungsmaßnahmen

Besondere Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 bis 23 sollen den Untergebrachten zusammen mit ihrer Anordnung erläutert werden. Bei einer Eigen- oder Fremdgefährdung durch die Untergebrachten kann die Erläuterung nachgeholt werden. Dies gilt auch bei einer erheblichen Gefahr oder Störung der Sicherheit der Unterbringungseinrichtung oder bei einer Gefahr oder Störung der öffentlichen Sicherheit. Anordnung, Dauer und der Verlauf der Maßnahmen sind außerdem zu dokumentieren.

§ 28 (Fn 4) Unmittelbarer Zwang

Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Einrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 72 bis 75, des § 78 und des § 121 Nummer 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 29 (Fn 4) Schusswaffenverbot

Im Inneren der Einrichtung ist das Vorhalten und der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete der Einrichtung unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist der Einsatz von Schusswaffen zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung von Untergebrachten.

§ 30 (Fn 4) Medizinische Versorgung

(1) Die Untergebrachten werden von Amts wegen oder auf ihren Wunsch hin regelmäßig ärztlich untersucht. Untergebrachte werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften medizinisch versorgt. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich durch den für die jeweilige Einrichtung bestellten medizinisch-ärztlichen Dienst. Für psychologische und fachpsychiatrische Kriseninterventionen und Intensivbetreuungen sollen bei Bedarf geeignete Betreuungspersonen oder externe Fachkräfte, in Eilfällen grundsätzlich eine Ärztin oder ein Arzt, die beziehungsweise der im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren ist, herangezogen werden. Besteht der Verdacht einer ansteckenden Krankheit, sind Betroffene sofort separat unterzubringen.
(2) Kann eine sachgemäße medizinische Behandlung nach Feststellung der für die Einrichtung bestellten Ärztin beziehungsweise des für die Einrichtung bestellten Arztes nur durch eine Fachärztin oder einen Facharzt außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden, sind Untergebrachte unter Beachtung der Maßnahmen der Sicherung dieser Behandlung zuzuführen.
(3) Kann eine sachgemäße medizinische Behandlung nach Feststellung der für die Unterbringungseinrichtung bestellten Ärztinnen und Ärzte nur in einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung durchgeführt werden, ist unter Aufrechterhaltung der Haft eine bewachte Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung zulässig.
(4) Ist eine sachgemäße Behandlung oder Beobachtung nur in einem Krankenhaus möglich und kann die Bewachung nicht aufrechterhalten werden, ist die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten, um die Aussetzung der Haftanordnung vornehmen oder gegebenenfalls deren Aufhebung beantragen zu können. Gleiches gilt in anderen Fällen der medizinisch begründeten Haftunfähigkeit. Bis zur Haftaussetzung oder -aufhebung übernimmt die jeweilige Einrichtung die Bewachung der betreffenden Person.
(5) Untergebrachte können auf eigene Kosten therapeutische Hilfe niedergelassener Ärztinnen und Ärzte in Abstimmung mit dem medizinisch-ärztlichen Dienst und der Leitung der Einrichtung in Anspruch nehmen.
(6) Die Einrichtungen unterrichten die für die Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder Überstellung zuständige Behörde rechtzeitig über transportrelevante medizinische Vorkommnisse während der Haft im notwendigen Umfang. Die Einrichtungen beschaffen bei Bedarf die für Untergebrachte für eine Erstversorgung im Zielstaat erforderlichen Medikamente und stellen sicher, dass für eine Erstversorgung erforderliche Medikamente mit den notwendigen Erläuterungen an das Abholteam übergeben werden.
(7) Die Bezirksregierung, die eine Einrichtung betreibt, stellt bei Bedarf für die zuständige Ausländerbehörde die Reisefähigkeit von dort Untergebrachten vor der Abschiebung oder Überstellung fest.
(8) Von während der Unterbringung durch den medizinisch-ärztlichen Dienst einer Einrichtung erstellten Berichten sollen den Untergebrachten bei Verlassen der Einrichtung Abschriften in deutscher und bei Bedarf einer anderen ihnen verständlichen Sprache ausgehändigt werden.

§ 31 (Fn 4) Entlassung aus der Haft

Untergebrachte, die aus der Haft im Sinne von § 1 im Sinne des § 1 entlassen werden, erhalten Informationen über die für sie zuständigen, ebenfalls zu unterrichtenden Stellen und gegebenenfalls erforderliche Medikamente für die ersten Tage. Darüber hinaus erhalten sie im jeweils notwendigen Umfang Kleidung, Fahrkarten, Bargeld für Fahrkarten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, für Verpflegung und Übernachtung sowie einen Entlassungsschein zur Identifikation. Ihre von den Einrichtungen verwahrte Habe ist ihnen sofort oder innerhalb eines Monats nach der Entlassung auszuhändigen. Zur Information öffentlicher Stellen, insbesondere der zuständigen Polizeibehörden über eine Entlassung, findet § 43 Anwendung. Neben der Unterbringungseinrichtung sind auch die zuständigen Ausländerbehörden berechtigt, die zuständigen Polizeibehörden oder Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der Staatsanwaltschaften, über eine Entlassung zu informieren.

§ 32 (Fn 4) Beschwerderecht

(1) Untergebrachte haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Leitung ihrer Einrichtung zu wenden. Die Leitung der Einrichtung richtet eine wöchentliche Sprechstunde ein und gibt Zeitpunkt und Raum den Untergebrachten bekannt. In der Sprechstunde sind Untergebrachte auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtswegs hinzuweisen.
(2) Schriftliche Beschwerden sind unverzüglich der Leitung der Einrichtung vorzulegen und bevorzugt zu bearbeiten. Die sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung richtet sich nach der Geschäftsordnung der zuständigen Bezirksregierung. Das Ergebnis ist den Untergebrachten mündlich bekannt zu geben und zu erläutern. Im Falle einer schriftlich eingereichten Beschwerde ist dem Beschwerdeführer eine schriftliche Bekanntgabe anzubieten.
(3) Beschwerden sind zu dokumentieren und dem Beirat zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr zuzuleiten.

§ 33 (Fn 2) Beirat Abschiebungshaft

(1) Es wird ein Beirat Abschiebungshaft eingerichtet. Der Beirat hat die Aufgabe, bei der Gestaltung des Abschiebungshaftvollzuges und bei der Betreuung der Untergebrachten mitzuwirken. Er unterstützt die zuständige Bezirksregierung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und berät das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen des Vollzuges, insbesondere bei der Vorbereitung allgemeiner Richtlinien für die Vollzugsgestaltung. Untergebrachte können sich mit Anregungen, Wünschen und Beanstandungen unmittelbar an den Beirat wenden, der sich für ihre Interessen einsetzt.
(2) Die Amtsperiode des Beirats ist an der Wahlperiode des nordrhein-westfälischen Landtags orientiert und beginnt am Tag der konstituierenden Sitzung des Beirats, die alsbald nach der ersten Sitzung des neu gewählten Landtags stattfindet. Mit Ablauf des der konstituierenden Sitzung vorausgehenden Tages endet die Amtsperiode des vorherigen Beirats.
(3) Alle im Landtag vertretenen Fraktionen haben das Recht, jeweils ein Mitglied in den Beirat zu benennen. Daneben benennen die katholische und die evangelische Kirche, der Koordinationsrat der Muslime sowie jede Gemeinde, in deren Gebiet eine Einrichtung liegt, jeweils ein Mitglied für den Beirat. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW und der Flüchtlingsrat NRW e. V. benennen jeweils zwei Mitglieder. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
(4) Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder des Beirats. Scheidet ein Mitglied des Beirats im Lauf der Amtsperiode aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bestellt werden. Die Bestellung eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, widerrufen werden.
(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. Unter denselben Voraussetzungen ist auch eine Abwahl möglich. Wahl oder Abwahl können nur erfolgen, wenn eine entsprechende Tagesordnung den Mitgliedern des Beirats rechtzeitig vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch zugegangen ist.
(6) Das vorsitzende Mitglied führt die Geschäfte, vertritt den Beirat nach außen und beruft den Beirat zu mindestens vier Sitzungen im Jahr ein. Auf Wunsch des Beirats sollen von ihm benannte Bedienstete der Einrichtungen an der Beiratssitzung teilnehmen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Beiratsmitglieder können sich nicht durch beiratsfremde Personen vertreten lassen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Beiratsmitglied ist nicht zulässig.
(7) Über jede Beiratssitzung ist eine Niederschrift nebst Anwesenheitsliste zu fertigen, die den Leitungen der Einrichtungen und dem für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständigen Ministerium zuzuleiten ist. Soweit der Beirat Vertraulichkeit zugesichert hat, kann von der Aufnahme entsprechender Informationen in die Niederschrift abgesehen werden.
(8) Die Mitglieder des Beirats können Einrichtungen besichtigen und sich insbesondere über die Unterbringung, Freizeitangebote, Verpflegung und medizinische Versorgung unterrichten. Sie können die Untergebrachten mit deren Einverständnis in ihren Zimmern während des Tagesdienstes unangemeldet aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel von Mitgliedern des Beirats mit Untergebrachten werden nicht überwacht. Der Beirat kann im Einzelfall Aufgaben einem Mitglied übertragen.
(9) Die Leitungen der Einrichtungen unterstützen den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben, erteilen ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte und nehmen an Anstaltsbesichtigungen und auf Wunsch des Beirats an dessen Sitzungen teil. Die jeweils zuständige Bezirksregierung händigt den Mitgliedern des Beirats Ausweise aus. Aus den Unterbringungsakten dürfen mit Zustimmung der Untergebrachten Mitteilungen gemacht werden. Die Mitglieder des Beirats sind bei allen vertraulichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ende ihrer Mitgliedschaft, verpflichtet.
(10) Die Leitungen der Einrichtungen unterrichten das vorsitzende Mitglied über jeden Ausbruch und jede Entweichung aus dem umschlossenen Einrichtungsbereich sowie über besondere Vorkommnisse in den Einrichtungen.
(11) Die Namen und Kontaktmöglichkeiten der Mitglieder des Beirats sind den Untergebrachten bekanntzugeben. Die Untergebrachten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Beirat wenden können.
(12) Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium soll mindestens halbjährlich eine Besprechung mit dem Beirat durchführen. Der Beirat berichtet jährlich dem zuständigen Ausschuss des Landtages über seine Tätigkeit.
(13) Die Mitglieder des Beirats nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Sie werden nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. Beiratsmitglieder sind gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung unfallversichert.
(14) Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium kann für eine Unterbringungseinrichtung eine beschwerdebeauftragte Person bestellen. Die beschwerdebeauftragte Person nimmt Beschwerden der Untergebrachten entgegen und nimmt dazu Kontakt mit der Einrichtungsleitung auf. Über die Beschwerden und über deren Ergebnisse berichtet die beschwerdebeauftragte Person dem Beirat.

§ 34 (Fn 4) Dokumentation, Akteneinsicht

(1) Neben den bereits genannten Durchsuchungen und Maßnahmen nach § 20 ist auch der sonstige Aufenthalt der Untergebrachten in den Einrichtungen zu dokumentieren.
(2) Untergebrachte und von ihnen bevollmächtigte Personen haben das Recht, diese Dokumentation in Gegenwart einer oder eines Bediensteten der Unterbringungseinrichtung einzusehen, sofern nicht Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen oder die Sicherstellung der Durchsetzung der Ausreisepflicht gefährdet würde.
(3) Den für die Untergebrachten zuständigen Ausländerbehörden oder Bundespolizeidienststellen ist auf Antrag im Einzelfall Einsicht in die Dokumentation mit Ausnahme der medizinischen Unterlagen zu gewähren. Die Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen ist zulässig, wenn Untergebrachte ihr zustimmen.
(Fn 6)

§ 35 (Fn 2) Dienstrechtliche Bestimmungen

(1) Das Einstiegsamt der Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes und der Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug ist der Besoldungsgruppe A 7 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zuzuweisen.
(2) Der Leiterin oder dem Leiter des Abschiebungshaftvollzugsdienstes einer Abschiebungshaftvollzugseinrichtung kann das Amt
1. einer Vollzugsoberinspektorin oder eines Vollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes oder
2. einer Vollzugsamtfrau oder eines Vollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes verliehen werden.
(3) Ist der Leiterin oder dem Leiter des Abschiebungshaftvollzugsdienstes einer Abschiebungshaftvollzugseinrichtung ein Amt nach Absatz 2 Nummer 2 verliehen worden, kann der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter das Amt einer Vollzugsoberinspektorin oder eines Vollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes verliehen werden.
(4) Beamtinnen und Beamten darf
1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens drei Jahren ein Amt gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wenigstens der Besoldungsgruppe A 9 verliehen ist, oder
2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 10 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verliehen ist.
(5) Die Wertigkeit der leitenden Funktionen nach den Absätzen 2 und 3 und deren Zuordnung zu den Ämtern A 10 und A 11 legt das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium fest. Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach den Absätzen 2 bis 4 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden.
(6) Die Leitung der Unterbringungseinrichtung üben die Leiterin oder der Leiter des bei der zuständigen Bezirksregierung für den Abschiebungshaftvollzug eingerichteten Dezernates und die zur Vertretung bestimmten Dezernentinnen und Dezernenten aus. Im Fall der Abwesenheit der Leitung und der zur Vertretung bestimmten Dezernentinnen und Dezernenten dürfen Entscheidungen, die nach diesem Gesetz der Leitung der Unterbringungseinrichtung obliegen, auch von in der Einrichtung eingesetzten Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der allgemeinen inneren Verwaltung getroffen werden.
(7) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Ruhestand und Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamten im Ruhestand kann vorübergehend die Wahrnehmung von Abschiebungshaftvollzugsaufgaben übertragen werden. Die Regelung tritt mit Ablauf des Jahres 2023 außer Kraft.

§ 36 (Fn 5) Anwendung der Datenschutzgrundverordnung und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

Soweit in den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) in der jeweils geltenden Fassung und den §§ 3, 31 und den nachfolgenden Vorschriften keine bereichsspezifischen, ergänzenden, modifizierenden oder beschränkenden Regelungen vorgenommen werden, gilt die Verordnung (EU) des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72).

§ 37 (Fn 5) Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:
1.
„Untergebrachte“
Untergebrachte sind ausreisepflichtige Personen, die zur Vorbereitung der Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung oder zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach § 1 Nummer 1 in Haft genommen wurden,
2.
„Unterbringungseinrichtung“
Unterbringungseinrichtung ist eine spezielle Hafteinrichtung
nach § 62a des Aufenthaltsgesetzes,
3. „öffentliche Stellen“
a) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,
b) die öffentlichen Stellen im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 36 Nummer 20 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen,
c) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
4. „nicht-öffentliche Stellen“
natürliche und juristische Personen, Gesellschaften, Flüchtlingsorganisationen und andere Nichtregierungsorganisationen und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, sofern sie keine öffentlichen Stellen sind.

§ 38 (Fn 5) Datengeheimnis

(1) Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in einer Unterbringungseinrichtung über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung förmlich zu verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(2) Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit in einer Unterbringungseinrichtung oder auf Grund ihrer Tätigkeit für eine nicht öffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten von Untergebrachten oder in der Unterbringungseinrichtung tätigen Personen erlangen können, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vertraglich zu verpflichten.

§ 39 (Fn 5) Zulässigkeit der Datenerhebung

(1) Die Unterbringungseinrichtung darf personenbezogene Daten bei Untergebrachten oder bei öffentlichen Stellen ohne Einwilligung der Untergebrachten erheben, soweit diese für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich sind.
(2) Die Datenerhebung ist auch zulässig, soweit dieser personenbezogene Daten im Rahmen der Aufnahme von Untergebrachten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 oder des Zugangsverfahrens nach § 4 von den Polizeibehörden übermittelt wurden und dies Daten für die Aufgabenerfüllung der Unterbringungseinrichtung nach § 1 Absatz 2 erforderlich sind.
(3) Für die Erhebung personenbezogener Daten besonderer Kategorien gilt § 54.

§ 40 (Fn 5) Erhebung und Verwendung von Daten über Untergebrachte bei nicht-öffentlichen Stellen

Bei nicht öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten von Untergebrachten auch ohne deren Einwilligung durch die Unterbringungseinrichtung erhoben oder verarbeitet werden, soweit
1. sich die Unterbringungseinrichtung zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedient und für diese Mitwirkung die personenbezogenen Daten erforderlich sind oder
2. es dazu erforderlich ist, Untergebrachte die medizinische Behandlung außerhalb der Unterbringungseinrichtung zu ermöglichen.
Für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien nach Nummer 1 und 2 gilt § 54.

§ 41 (Fn 5) Erhebung von Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind

Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Einwilligung bei Untergebrachten oder bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde durch die Unterbringungseinrichtung nur erhoben werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 unbedingt erforderlich sind und der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien gilt § 54.

§ 42 (Fn 5) Verarbeitung innerhalb der Unterbringungseinrichtung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Unterbringungseinrichtung ohne Einwilligung der Untergebrachten ist zulässig, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich sind. Bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien findet § 54 Anwendung.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Unterbringungseinrichtung zu anderen Zwecken ist über die in § 9 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen aufgeführten Gründe hinaus zulässig, wenn diese zur Wahrnehmung von Kontrollbefugnissen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafen dient.

§ 43 (Fn 5) Übermittlung an öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Unterbringungseinrichtung an öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Unterbringungseinrichtung nach § 1 Absatz 2 oder die in § 42 Absatz 2 genannten anderen Zwecke oder für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stellen erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien findet § 54 Anwendung. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, ist darüber hinaus nur unter den Vorrausetzungen, die gemäß § 41 für deren Erhebung gelten, zulässig. Die Unterbringungseinrichtung ist befugt, die Polizeibehörden und alle Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Staatsanwaltschaften über eine Inhaftierung und über eine Entlassung zu informieren.
(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für
1. die Überprüfung von Angaben von Untergebrachten gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen,
2. durch oder aufgrund Gesetz angeordnete Statistiken oder
3. Maßnahmen der Ausländerbehörden zu deren Aufgabenerfüllung
oder im Fall besonders schützenswerter personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen von § 54 erforderlich ist.

§ 44 (Fn 5) Datenerhebung und Datenübermittlung bei Vorinhaftierungen

Bei Vorinhaftierungen in Nordrhein-Westfalen übermittelt die Justizvollzugsbehörde, in der eine frühere Inhaftierung vollzogen wurde, auf Ersuchen einer Unterbringungseinrichtung oder eine Unterbringungseinrichtung, in der eine frühere Inhaftierung vollzogen wurde, auf Ersuchen einer Justizvollzugsbehörde oder einer anderen Unterbringungseinrichtung personenbezogene Daten, soweit diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben der die Daten empfangenden Vollzugsbehörde erforderlich sind, auch ohne Einwilligung der Untergebrachten oder Gefangenen. Diese Daten umfassen insbesondere die Identitätsdaten der Vorinhaftierten, die Zeiten und Gründe einer Vorinhaftierung, sicherheitsrelevante Erkenntnisse und Wahrnehmungen über Untergebrachte, Besuchsverbote und Daten zu Sanktionen und besonderen Sicherungsmaßnahmen der Vorinhaftierten. Die Unterbringungseinrichtung kann diese personenbezogenen Daten auch unter Zweckänderung im Sinne von § 42 Absatz 2 verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien findet § 54 Anwendung.

§ 45 (Fn 5) Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen

(1) Eine Übermittlung zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 ist insbesondere zulässig, soweit
1. sich die Unterbringungseinrichtung zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedient und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch die Unterbringungseinrichtung übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre oder
2. es dazu erforderlich ist, Untergebrachten die medizinische Behandlung außerhalb einer Unterbringungseinrichtung zu ermöglichen.
(2) Personenbezogene Daten, die an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden, sind vor der Übermittlung zu anonymisieren oder, sofern dies nicht möglich ist, zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Dabei ist die Buchungsnummer der Untergebrachten als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Für die Verarbeitung von Daten im Auftrag gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

§ 46 (Fn 5) Haftmitteilungen an öffentliche Stellen

Eine Unterbringungseinrichtung darf öffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person dort in Haft befindet sowie wann ihre Abschiebung oder Überstellung oder Entlassung bevorsteht, soweit die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Mitteilung von Abschiebungs- oder Überstellungsterminen unterbleibt, sofern hierdurch die Durchführung der Abschiebung oder Überstellung gefährdet würde.

§ 47 (Fn 5) Überlassung von Akten

(1) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten durch die Unterbringungseinrichtung nur
1. den zuständigen Ausländerbehörden,
2. den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen,
3. den für ausländerrechtliche oder für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie
4. den Polizei-, Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden
überlassen werden. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten an öffentliche Stellen zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter entgegen stehen. Eine Verarbeitung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig. Hierauf ist bei der Übermittlung der Akten hinzuweisen.
(3) Die Datenverarbeitung soll so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, insbesondere bei der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist.

§ 48 (Fn 5) Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren

(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untergebrachten durch die Unterbringungseinrichtung zulässig:
1. die Aufnahme von Lichtbildern,
2. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und
3. Messungen,
sofern diese Daten für die Aufgabenerfüllung nach §1 Absatz 2 erforderlich sind.
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen oder Daten werden zu den Personalakten der Untergebrachten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten dürfen von der Unterbringungseinrichtung im Übrigen nur für die in § 1 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben, insbesondere zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, die im öffentlichen Interesse geboten ist oder für deren Verfolgung ein Strafantrag gestellt wurde, sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung gefährdet wird, verarbeitet und übermittelt werden. Sie dürfen den Ausländerbehörden, den Strafverfolgungsbehörden sowie den für die Fahndung und Festnahme zuständigen Polizeidienststellen übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Identitätsfeststellung, der Fahndung und Festnahme entwichener Untergebrachter oder für die Durchsetzung des Unterbringungszweckes erforderlich ist. Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Unterbringungseinrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung an öffentliche Stellen auf deren Ersuchen ist zulässig, soweit die Betroffenen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen; beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber dem Betroffenen im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist.

§ 49 (Fn 5) Identifikation einrichtungsfremder Personen

Das Betreten der Unterbringungseinrichtung durch einrichtungsfremde Personen ist davon abhängig, dass diese zur Identitätsfeststellung ihren Namen, ihren Vornamen und ihre Anschrift der Unterbringungseinrichtung angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen. Die erhobenen Daten werden nach Verlassen der Unterbringungseinrichtung gelöscht, sofern deren weitere Speicherung zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Unterbringungseinrichtung oder der öffentlichen Sicherheit oder zu Zwecken der Strafverfolgung, deren Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt oder zu deren Verfolgung ein Strafantrag gestellt wurde, nicht erforderlich ist.

§ 50 (Fn 5) Einsatz von Videotechnik

(1) Das Gelände der Unterbringungseinrichtung sowie das Innere der Einrichtungsgebäude dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik nach Maßgabe der Anforderungen des Absatzes 3 beobachtet werden. Besucherräume und die ständigen Arbeitsplätze der Beschäftigten und der sonstigen in der Unterbringungseinrichtung tätigen Personen werden nicht elektronisch beobachtet.
(2) Die Unterbringungseinrichtung, die optisch-elektronische Einrichtungen einsetzt, hat ein einheitliches Konzept zur optisch-elektronischen Beobachtung der baulichen Anlagen zu erstellen. Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung und eine Begründung zu den einzelnen Beobachtungsmaßnahmen zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben.
(3) Bei der Planung optisch-elektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass
1. die Beobachtung nur insoweit erfolgt, als dies für die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte oder das Einbringen verbotener Gegenstände zu verhindern und
2. den Untergebrachten in der Unterbringungseinrichtung angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optisch-elektronischer Einrichtungen beobachtet werden.
(4) Bei bewachten Transporten von Untergebrachten ist der Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen zur Beobachtung einzelner Bereiche des Transportfahrzeuges zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder Sicherung des Vollzugs erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen überwiegen.
(5) Die Beobachtung von Untergebrachten in Hafträumen mittels Videotechnik erfolgt nur bei Maßnahmen nach §§ 23 bis 25. Bildaufzeichnungen sind nicht zulässig.

§ 51 (Fn 5) Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Unterbringungseinrichtung

(1) Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Unterbringungseinrichtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Unterbringungseinrichtung und der Sicherung des Vollzugs erforderlich ist, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe oder Abwürfe von Gegenständen auf das Gelände der Unterbringungseinrichtung zu verhindern und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.
(2) § 50 Absatz 2, 3 und 5 gelten entsprechend.

§ 52 (Fn 5) Elektronische Aktenführung

Personalakten der Untergebrachten, Gesundheitsakten oder sonstige Akten können auch elektronisch geführt werden.

§ 53 (Fn 5) Erkenntnisse aus Beaufsichtigungen

Die bei der Beaufsichtigung der Besuche, der Sichtkontrolle des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten dürfen durch die Unterbringungseinrichtung nur
1. für die in § 42 Absatz 2 aufgeführten Zwecke oder
2. zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung,
oder der Abwehr einer Gefahr für die öffentlichen Sicherheit verarbeitet werden.

§ 54 (Fn 5) Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne von Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich und von erheblichem öffentlichem Interesse ist, insbesondere zur Feststellung der Haftfähigkeit und Reisefähigkeit oder soweit dies dem Schutz lebenswichtiger Interessen der Untergebrachten dient und die betroffene Person zur Einwilligung nicht imstande ist oder wenn diese Daten für die Gesundheitsvorsorge erhoben werden oder Untergebrachte diese personenbezogenen Daten offensichtlich öffentlich gemacht haben.
(2) Daten, die das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis Untergebrachter betreffen, und personenbezogene Daten, die anlässlich medizinischer Untersuchungen erhoben worden sind, sowie andere nach Absatz 1 geschützte Daten dürfen in der Unterbringungseinrichtung unter den Voraussetzungen von Absatz 1 verarbeitet, aber nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über Untergebrachte dürfen innerhalb der Unterbringungseinrichtung verarbeitet und allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Unterbringungseinrichtung erforderlich ist, § 42 Absatz 2 und § 53 bleiben unberührt.
(3) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Unterbringungseinrichtung der Schweigepflicht. Die in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen haben sich gegenüber der Leitung der Einrichtung zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Untergebrachten an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten zur Verhinderung von Selbstverletzungen, zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben anderer Untergebrachter oder Dritter oder zur Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten im Einzelfall erforderlich ist. Die Ärztin oder der Arzt des medizinischen Dienstes ist zur Offenbarung ihr oder ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Unterbringungseinrichtung unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Untergebrachter oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Untergebrachte sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(4) Die nach Absatz 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Leitung der Unterbringungseinrichtung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(5) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung Untergebrachter beauftragt werden, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung des ärztlichen Dienstes der Unterbringungseinrichtung oder der in der Unterbringungseinrichtung mit der psychologischen Behandlung der betroffenen Untergebrachten betrauten Person befugt ist.
(6) Behandeln die in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen gleichzeitig oder nacheinander dieselben Untergebrachten, so unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft verpflichtet, soweit dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist und
1. eine wirksame Einwilligung der Untergebrachten vorliegt oder
2. sie in Bezug auf die betreffenden Untergebrachten nicht mit anderen Aufgaben im Vollzug betraut sind.

§ 55 (Fn 5) Benachrichtigung und Auskunft der betroffenen Personen

(1) Über eine ohne Einwilligung vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder über die Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, werden Untergebrachte und andere betroffene Personen durch die Unterbringungseinrichtung informiert. Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung findet Anwendung.
(2) Die Unterbringungseinrichtung erteilt betroffenen Personen auf Antrag Auskunft nach Maßgabe von § 15 der Datenschutz-Grundverordnung.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 und bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann die Unterbringungseinrichtung die Benachrichtigung oder die Auskunft gemäß den §§ 11 bis 13 des Datenschutzgesetzes Nordrhein Westfalen beschränken. Über die Zwecke der §§ 11 bis 13 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen hinausgehend, ist eine Beschränkung auch zulässig, sofern eine Information oder Auskunft die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 gefährden würden.
(4) Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Beschränkung sind die öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung mit dem Informationsinteresse der betroffenen Person abzuwägen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Vor einer vollständigen Beschränkung sind die Möglichkeiten einer teilweisen Beschränkung der Information oder Auskunft zu prüfen. Im öffentlichen Interesse geheim zu halten sind insbesondere Daten, die Rückschlüsse auf nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Urheber von Informationen oder Rückschlüsse auf die nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Art und Weise der Ermittlung oder die nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Verarbeitung oder Übermittlung von Informationen zulassen. Bei der Ablehnung einer Auskunftserteilung findet § 12 Absatz 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die betroffene Person ist über die Beschränkung zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

§ 56 (Fn 5) Löschungsfrist

Personenbezogene Daten sind drei Jahre nach der vollzogenen Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder vollzogenen Überstellung oder der Entlassung aus der Haft zu löschen. Diese Frist gilt auch für die in Verzeichnissen und Protokollen enthaltenen Daten.

§ 57 (Fn 5) Ausführungsbestimmungen

Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen über die für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Behörden, über die Aufnahme, die Feststellung einer besonderen Schutzbedürftigkeit, Unterbringung, Bewegungsfreiheit, Arbeitsmöglichkeiten, die Betreuung und Beratung von Untergebrachten, über in den Einrichtungen vorzuhaltende Freizeit- und Sportmöglichkeiten, über Verhaltensregeln und über die Art und Weise der Dokumentation und Akteneinsicht zu treffen.

§ 58 (Fn 5) Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Informationsfreiheit) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen eingeschränkt.

§ 59 (Fn 4) Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister für Inneres und Kommunales
Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 901); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 31 Absatz 1, 4, 7 und 12, § 33 und § 35 Absatz 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; § 31 (alt) wird § 33 und Absatz 1, 4, 7 und 12 geändert und Absatz 14 angefügt, § 35 Absatz 1 neu gefasst, Absätze 2, 3, 4 und 5 geändert und Absätze 6 und 7 angefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 33 Absatz 5 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 3

Inhaltsübersicht und § 1 neu gefasst durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 4

§ 2 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt, § 4 (alt) wird § 5 und Absatz 2 neu gefasst, § 5 (alt) wird § 6 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 angefügt, § 8 (alt) wird § 9 und Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 9 (alt) wird § 10, § 11 Überschrift und Absatz 2 geändert und Absatz 1 neu gefasst, § 12 Absatz 4 angefügt, § 13 Absatz 4 neu gefasst, § 14 Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben, § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst, § 16 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, § 17 Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 und 4 (alt) werden Absätze 2 und 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert, § 19 (alt) wird § 21 und Absatz 3 geändert, § 20 (alt) wird § 22 und geändert, § 21 (alt) wird § 23, § 23 (alt) wird § 25 und geändert, § 24 (alt) wird § 26 und geändert, § 25 (alt) wird § 27 und geändert, §§ 26 (alt) und 27 (alt) werden die §§ 28 und 29, § 28 (alt) wird § 30 und Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 und geändert, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert und Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, § 29 (alt) wird § 31 und geändert, § 30 (alt) wird § 32, § 32 (alt) wird § 34 und Absatz 2 neu gefasst sowie § 36 (alt) wird § 59 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 5

§ 4, § 19, § 20 und §§ 36 bis 58 eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 54 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 6

§ 10 (alt) und §§ 33 (alt) und 34 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 7

§ 6 (alt) wird § 7 geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 8

§ 7 (alt) wird § 8 und Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 und 5 geändert und Absatz 6 angefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 9

§ 22 (alt) wird § 24 durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 24 neu gefasst durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 10

§ 3: Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4, Absätze 4 bis 6 (alt) aufgehoben, Absatz 7 (alt) wird Absatz 5 und geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

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