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Verwaltungsabkommen über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) und dem Gesetz über die soziale Wohnraum- förderung (WoFG) in den jeweils geltenden Fassungen und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung
Verwaltungsabkommen über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) und dem Gesetz über die soziale Wohnraum- förderung (WoFG) in den jeweils geltenden Fassungen und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung
Vom 14. August 1996 (Fn 1, 2)
Für den Bereich der mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und § 45 WoFG geförderten Wohnungen der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens wird zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens (nachstehend ,,Bund“ genannt), und
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (nachstehend ,,Land“ genannt), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
(1) Organleihe
Das Bundeseisenbahnvermögen stellt dem Land zur Wahrnehmung der Verwaltungskompetenz des Landes nach dem AFWoG des Bundes und dem 2. AFWoG NRW für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens gefördert worden sind, sowie für öffentlich geförderte Wohnungen, die dem Betrag nach überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens gefördert worden sind, im Wege der Organleihe die Dienststellen Essen, Köln und Hannover des Bundeseisenbahnvermögens zur Verfügung.
Die Organleihe umfaßt insbesondere die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung der Einnahmen, die Vollstreckung, sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Ausgleichszahlungen.
Die Organleihe geschieht aus verwaltungspraktischen und ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.
(2) Organisation
Den für die Durchführung des 2. AFWoG NRW zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht gegenüber den mit der Organleihe betrauten Behörden des Bundeseisenbahnvermögens zu (Fachaufsicht). Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt der Erhebungen bei den Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhabern, der Leistungsbescheide, der Widerspruchsbescheide einschließlich Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren erteilen.
Von Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung erhält die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens einen Abdruck.
Aufbau, innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten der entliehenen Behörden bleiben Aufgabe des Bundeseisenbahnvermögens (Dienstaufsicht).
(3) Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht
Für den Aufgabenbereich der Organleihe gilt das Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes; für das Vereinnahmen der Ausgleichszahlungen bei der Kasse des Bundeseisenbahnvermögens und für die Bewirtschaftung der Einnahmen gelten die kassendienstlichen Bestimmungen des Bundeseisenbahnvermögens.
(4) Verwaltungskosten
Das Bundeseisenbahnvermögen erhebt für die Bereitstellung der personellen und sächlichen Verwaltungsmittel vom Land keine Verwaltungskosten.
(5) Inkrafttreten
Die Neufassung des Verwaltungsabkommens tritt am Tage nach der Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3)
Frankfurt (M), den 30. Mai 1996
Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Heine
Düsseldorf, den 23. Mai 1996
Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Bauen und Wohnen
Im Auftrag Krupinski
Fussnoten
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GV. NW. 1996 S. 349; geändert durch Änd. des Verwaltungsabkommens v. 23.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 5 ), in Kraft getreten am 5. Januar 2005. |
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siehe hierzu Bek. v. 2. 4. 1990 (GV. NW. S. 242). |
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GV. NW. ausgegeben am 5. September 1996. |
Beleihungsvereinbarung vom 10. Mai /13. Mai 2005 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Post Immobilienservice GmbH über die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung
Beleihungsvereinbarung vom 10. Mai /13. Mai 2005 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Post Immobilienservice GmbH über die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung
Vom 8. Juni 2005 (Fn 1)
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen
- nachstehend ,,Land“ genannt - und die
Deutsche Post Immobilienservice GmbH, Johanniterstraße 1, 53113 Bonn, Tochterunternehmen der Deutsche Post AG, Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn
schließen gemäß § 11 AFWoG und Artikel 2 Nr. 9 2. AFWoG NRW folgende Beleihungsvereinbarung:
1. Beleihung
Das Land überträgt der Deutsche Post Immobilienservice GmbH die Durchführung des AFWoG und des 2. AFWoG NRW für
- Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost POSTDIENST im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gefördert worden sind,
- öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes, die überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost POSTDIENST gefördert worden sind.
Die Beleihung umfasst die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung des Einnahmetitels, die Vollstreckung sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Ausgleichszahlungen.
Die Beleihung erfolgt aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.
2. Organisation
Den für die Durchführung des 2. AFWoG NRW zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht gegenüber der Deutsche Post Immobilienservice GmbH zu (Fachaufsicht).
Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt der Erhebungen bei Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhabern, der Leistungsbescheide, der Widerspruchsbescheide einschließlich Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren erteilen.
Von Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung erhält die Hauptverwaltung der Deutsche Post Immobilienservice GmbH einen Abdruck.
Aufbau, innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten bleiben Aufgabe der Deutsche Post Immobilienservice GmbH.
3. Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht
Für den durch die Beleihung übertragenen Aufgabenbereich gelten das Haushalts-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes. Dies gilt nicht für die Vereinnahmung der Ausgleichszahlungen und deren Bewirtschaftung.
4. Verwaltungskosten
Die Deutsche Post Immobilienservice GmbH trägt die Personal- und Sachkosten für die ihr übertragenen Aufgaben.
5. In-Kraft-Treten
Die Beleihungsvereinbarung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, frühestens jedoch am 1. Juli 2005 in Kraft.
Bonn, den 13. Mai 2005
Für die Deutsche Post Immobilienservice GmbH
Dipl. Ing. Günther M e y e r
Dipl. Kfm. Rolf A l b r e c h t
Düsseldorf, den 10. Mai 2005
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
Fussnoten
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GV. NRW. S. 628, in Kraft getreten am 1. Juli 2005. |
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