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Version: 30.10.2025
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Bundesgesetz über die Rehabilitierung der Freiwilligen in der französischen Résistance und im italienischen Widerstand

Bundesgesetz über die Rehabilitierung der Freiwilligen in der französischen Résistance und im italienischen Widerstand
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 121 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 31. Oktober 2025 ² und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... ³ ,
beschliesst:
Minderheit (Golay, Buffat, Bühler, Fehr Düsel, Glur, Nicolet, Tuena, Sormanni, Steinemann)
Nichteintreten
¹ SR 101
² BBl 2025 3465
³ BBl ...

I

Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, denjenigen Personen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, die rechtlich zur Verantwortung gezogen wurden wegen ihres Einsatzes für Freiheit und Demokratie in der französischen Résistance oder im italienischen Widerstand während des Zweiten Weltkriegs.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz erfasst alle Personen, die rechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, weil sie während des Zweiten Weltkriegs in der französischen Résistance oder im italienischen Widerstand an Kampfhandlungen teilnahmen oder an solchen teilzunehmen versuchten oder weil sie dieser Seite Hilfe leisteten.
Art. 3 Rehabilitierung
¹ Die Rehabilitierung erfolgt von Gesetzes wegen.
² Sie bewirkt die Aufhebung aller Urteile und Entscheide von Behörden des Bundes oder der Kantone, wenn diese eine Strafe, eine administrative Massnahme oder eine Nebenstrafe verhängt haben:
a.
im Zusammenhang mit Handlungen nach Artikel 2;
b.
wegen Verletzung anderer strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, die in einem engen Zusammenhang mit Handlungen nach Artikel 2 stehen.
Art. 4 Rechtsfolgen
Die Rehabilitierung begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung für verhängte Sanktionen oder indirekte Folgen der Strafurteile oder Verwaltungsentscheide.

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Rehabilitierung der Freiwilligen in der französischen Résistance und im italienischen Widerstand (Entwurf)
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Bundesgesetz über die Rehabilitierung der Freiwilligen in der französischen Résistance und im italienischen Widerstand

Bundesgesetz über die Rehabilitierung der Freiwilligen in der französischen Résistance und im italienischen Widerstand
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 121 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 31. Oktober 2025 ² und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... ³ ,
beschliesst:
Minderheit (Golay, Buffat, Bühler, Fehr Düsel, Glur, Nicolet, Tuena, Sormanni, Steinemann)
Nichteintreten
¹ SR 101
² BBl 2025 3465
³ BBl ...

I

Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, denjenigen Personen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, die rechtlich zur Verantwortung gezogen wurden wegen ihres Einsatzes für Freiheit und Demokratie in der französischen Résistance oder im italienischen Widerstand während des Zweiten Weltkriegs.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz erfasst alle Personen, die rechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, weil sie während des Zweiten Weltkriegs in der französischen Résistance oder im italienischen Widerstand an Kampfhandlungen teilnahmen oder an solchen teilzunehmen versuchten oder weil sie dieser Seite Hilfe leisteten.
Art. 3 Rehabilitierung
¹ Die Rehabilitierung erfolgt von Gesetzes wegen.
² Sie bewirkt die Aufhebung aller Urteile und Entscheide von Behörden des Bundes oder der Kantone, wenn diese eine Strafe, eine administrative Massnahme oder eine Nebenstrafe verhängt haben:
a.
im Zusammenhang mit Handlungen nach Artikel 2;
b.
wegen Verletzung anderer strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, die in einem engen Zusammenhang mit Handlungen nach Artikel 2 stehen.
Art. 4 Rechtsfolgen
Die Rehabilitierung begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung für verhängte Sanktionen oder indirekte Folgen der Strafurteile oder Verwaltungsentscheide.

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Rehabilitierung der Freiwilligen in der französischen Résistance und im italienischen Widerstand (Entwurf)
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